| Laufbahn | Besondere Fachverwendung | Bildungsvoraussetzungen | |
| 1 | Mittlerer Polizeivoll- zugsdienst | Rettungsassistentin oder Rettungsassistent, Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter | - Abschluss als Gesundheits- oder Krankenpflege- rin oder ‑pfleger oder - Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin" oder „Rettungsassistent" nach dem Rettungsassistentengesetz in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung oder - Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin" oder „Notfallsanitäter" nach dem Notfallsanitätergesetz und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich |
| 2 | Physiotherapeutin oder Physiotherapeut | Abschluss als Physiotherapeutin oder Physiothera- peut und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | |
| 3 | Technische Verwendung im Fachdienst für Informations- und Kommunikationstechnik | - Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in Informations- und Kommunikationstechnik oder - Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsbe- ruf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in Informations- und Kommu- nikationstechnik oder - Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung oder Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öf- fentlichen Dienst in Informations- und Kommuni- kationstechnik und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | |
| 4 | Technische Verwendung im Fachdienst für Polizeitechnik | - Meister- oder Industriemeisterprüfung in einem metallverarbeitenden Beruf oder - Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsbe- ruf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in einem Metall- oder Elektro- beruf oder als Schiffsmechanikerin oder Schiffs- mechaniker und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | |
| 5 | Technische Verwendung im kriminaltechnischen Dienst | - Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in der Kriminaltechnik oder - Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsbe- ruf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in Kriminaltechnik oder als Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechaniker oder | |
| - Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öf- fentlichen Dienst in Kriminaltechnik und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | |||
| 6 | Nautisches Funktions- personal | Seemännische oder nautische Qualifikation und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | |
| 7 | Gehobener Polizei- vollzugsdienst | Pilotin oder Pilot | Lizenz als Berufspilotin oder Berufspilot oder als Ver- kehrspilotin oder Verkehrspilot nach den geltenden Bestimmungen der Europäischen Union über die Lizenzierung von Pilotinnen und Piloten an Bord von Hubschraubern und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah- ren in diesem Bereich |
| 8 | Flugtechnikerin oder Flugtechniker | Lizenz als Flugtechnikerin oder Flugtechniker an Bord von Hubschraubern bei den Polizeien des Bun- des oder der Länder nach der Verordnung über Luft- fahrtpersonal und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah- ren in diesem Bereich | |
| 9 | Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät | Lizenz als Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der jeweils geltenden Fassung und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah- ren in diesem Bereich | |
| 10 | Freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B oder höherwertig | Lizenz für freigabeberechtigtes Personal nach den geltenden Bestimmungen der Europäischen Union und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah- ren in diesem Bereich | |
| 11 | Fachpersonal für die zerstörungsfreie Werkstoff- prüfung der Qualifikations- stufe 2 | Erlaubnis zur Durchführung zerstörungsfreier Werk- stoffprüfungen nach den geltenden Vorschriften der Europäischen Union und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich | |
| 12 | Nautisches Funktions- oder Lehrpersonal | Hochschulabschluss im seemännischen oder nauti- schen Bereich und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah- ren in diesem Bereich | |
| 13 | Kommandantin oder Kom- mandant eines Einsatz- schiffs der Bundespolizei, Stellvertreterin oder Stell- vertreter der Kommandantin oder des Kommandanten eines Einsatzschiffs der Bundespolizei | Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tä- tigkeit geeigneten Studiengang und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah- ren in diesem Bereich | |
| 14 | Technische Verwendung im Fachdienst für Informations- und Kommunikationstechnik | Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tä- tigkeit geeigneten Studiengang und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | |
| 15 | Technische Verwendung im Fachdienst für Polizeitechnik | Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tä- tigkeit geeigneten Studiengang und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | |
| 16 | Technische Verwendung im kriminaltechnischen Dienst | Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tä- tigkeit geeigneten Studiengang und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | |
| 17 | Führungs-, Funktions- oder Lehrpersonal im polizeiärztlichen Dienst | Diplom- oder Bachelorabschluss in einem Studien- gang im Bereich der Gesundheitswissenschaften oder der Medizinpädagogik und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | |
| 18 | Sportwissenschaftlerin oder Sportwissenschaftler, Diplomsportlehrerin oder Diplomsportlehrer | Diplom- oder Bachelorabschluss in einem Studien- gang der Sport- oder Erziehungswissenschaften und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | |
| 19 | Höherer Polizeivoll- zugsdienst | Technische Verwendung im Fachdienst für Informations- und Kommunikationstechnik | Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeig- neten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für die Tätigkeit geeigneter Abschluss und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah- ren und sechs Monaten in diesem Bereich |
| 20 | Technische Verwendung im Fachdienst für Polizeitechnik | Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeig- neten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für die Tätigkeit geeigneter Abschluss und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah- ren und sechs Monaten in diesem Bereich | |
| 21 | Technische Verwendung im kriminaltechnischen Dienst | Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeig- neten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für die Tätigkeit geeigneter Abschluss und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah- ren und sechs Monaten in diesem Bereich | |
| 22 | Ärztin oder Arzt | Medizinstudium und abgeschlossene Facharztaus- bildung und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah- ren und sechs Monaten in diesem Bereich |
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.04.2020 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung und der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 25.03.2020 BGBl. I S. 664 |
| aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 10 Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG) vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2581 |
| aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 4 Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.05.2013 BGBl. I S. 1348 |
| aktuell | vor 01.01.2014 | Urfassung |