Verordnung über die Erreichung der Höchstgrenze nach dem Stipendienprogramm-Gesetz (Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung - StipHV)

Artikel 1 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2450 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1167
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 2212-6-2 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 1 Jährliche Höchstgrenze
§ 2 Verfahren

§ 1 Jährliche Höchstgrenze


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Höchstgrenze gemäß § 11 Absatz 4 des Stipendienprogramm-Gesetzes beträgt

1.
für das Jahr 2012 bis einschließlich 31. Juli 2013 1 Prozent der Studierenden einer Hochschule,

2.
ab dem 1. August 2013 1,5 Prozent der Studierenden einer Hochschule.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung V. v. 8. August 2012 BGBl. I S. 1709 m.W.v. 21. August 2012

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§ 2 Verfahren


§ 2 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Bundesministerium für Bildung und Forschung teilt den nach Landesrecht zuständigen Landesbehörden rechtzeitig die auf jede ihrer Hochschulen entfallende Zahl der Stipendien mit, die der jährlichen Höchstgrenze nach § 1 entspricht. 2Auf jede Hochschule entfällt mindestens ein Stipendium.

(2) 1Hat eine Hochschule nicht genügend private Mittel eingeworben, um die jeweils gültige Höchstgrenze nach § 1 auszuschöpfen, so soll die zuständige Landesbehörde von Amts wegen das frei bleibende Stipendienkontingent innerhalb des Bundeslandes auf andere Hochschulen (Begünstigte) übertragen. 2Als Begünstigte nach Satz 1 kommen solche Hochschulen in Betracht, die mit den von ihnen eingeworbenen Mitteln mehr Stipendien vergeben können, als ihnen nach der jeweils geltenden Höchstgrenze zustehen. 3Die Landesbehörde strebt dabei eine Verteilung an, die im Verhältnis zu der Studierendenzahl der begünstigten Hochschulen steht.

(3) Durch die Übertragung frei bleibender Stipendien darf an den begünstigten Hochschulen die Höchstgrenze des § 11 Absatz 4 Satz 1 des Stipendienprogramm-Gesetzes nicht überschritten werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung V. v. 29. Juni 2015 BGBl. I S. 1167 m.W.v. 17. Juli 2015



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