(1) Tierhalter in Freilandhaltungen haben die Schweine nach den Anforderungen der Anlage
4 zu halten.
(2) Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 haben Tierhalter in
- 1.
- Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die mehr als 700 Mast- oder Aufzuchtplätze haben,
- 2.
- Zuchtbetrieben, in denen außer den Zuchtschweinen keine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen gehalten werden, die mehr als 150 Sauenplätze haben,
- 3.
- anderen Zuchtbetrieben oder gemischten Betrieben, die mehr als 100 Sauenplätze haben,
die Schweine nach den Anforderungen der Anlage
5 zu halten.
(3)
1Der Betrieb einer Freilandhaltung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
2Die Genehmigung ist vorbehaltlich des Satzes 3 zu erteilen, wenn die Anforderungen der Anlage
4 Abschnitt I und bei Betrieben nach Absatz 2 zusätzlich die Anforderungen nach Anlage
5 Abschnitt I erfüllt sind.
3Die Genehmigung kann versagt werden, wenn der Betrieb in einem Gebiet liegt, das durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche gefährdet ist, und die Gefahr auf andere Weise nicht abgewandt werden kann.
4Die zuständige Behörde kann für den Betrieb einer Freilandhaltung in einem Gebiet, das durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche gefährdet ist, die Genehmigung mit Auflagen verbinden.
5Unbeschadet des §
49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften kann die zuständige Behörde die Genehmigung widerrufen, wenn
- 1.
- eine Freilandhaltung nicht so betrieben wird, daß die sich aus Anlage 4 Abschnitt II und III oder bei Betrieben nach Absatz 2 die sich aus Anlage 5 Abschnitt II und III ergebenden Anforderungen erfüllt werden, oder
- 2.
- der Betrieb in einem Gebiet liegt, das durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche gefährdet ist.
6Anstelle des Widerrufs der Genehmigung kann die zuständige Behörde in Fällen
- 1.
- des Satzes 5 Nummer 1 das Ruhen der Genehmigung bis zur Abstellung der Mängel oder
- 2.
- des Satzes 5 Nummer 2 zusätzliche Maßnahmen, die der Abwehr einer Gefahr durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche dienen,
für Freilandhaltungen anordnen, soweit tierseuchenrechtliche Gründe nicht entgegenstehen.
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§ 12 SchHaltHygV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2014) ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 oder § 4 Abs. 1 oder 2 ein Schwein hält, 2. ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 ... 3 oder § 4 Abs. 1 oder 2 ein Schwein hält, 2. ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Freilandhaltung betreibt, 3. einer vollziehbaren Auflage nach ... 3 Satz 1 eine Freilandhaltung betreibt, 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Absatz 3 Satz 4 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 5 ein Zucht- oder Nutzschwein ...
V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 74
Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1337
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576