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1Auf der Saatgutpackung oder auf dem Etikett sind der Name der betreffenden Pflanzenart, die Keimfähigkeit des Saatgutes nach
§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, eine Partienummer und ein deutlich sichtbarer Hinweis anzubringen, dass es sich um Saatgut einer für die Erstellung einer Erhaltungsmischung vorgesehenen Komponente handelt.
2Zudem gelten die Anforderungen für die Kennzeichnung nach
§ 8 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 7 sowie 11 und 12 entsprechend.
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V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4595