Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung - StBVV)

V. v. 17.12.1981 BGBl. I S. 1442; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 372
Geltung ab 01.04.1982; FNA: 610-10-7 Allgemeines Steuerrecht
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Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Sinngemäße Anwendung der Verordnung
§ 3 Auslagen
§ 4 Vergütungsvereinbarung

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters mit Sitz im Inland für seine im Inland selbständig ausgeübte Berufstätigkeit (§ 33 des Steuerberatungsgesetzes) bemisst sich nach dieser Verordnung. 2Dies gilt für die Höhe der Vergütung nur, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.

(2) Für die Vergütung der Steuerbevollmächtigten und der Berufsausübungsgesellschaften gelten die Vorschriften über die Vergütung der Steuerberater entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 30 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022

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§ 2 Sinngemäße Anwendung der Verordnung


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Ist in dieser Verordnung über die Gebühren für eine Berufstätigkeit des Steuerberaters nichts bestimmt, so sind die Gebühren in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung zu bemessen.

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§ 3 Auslagen


§ 3 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. 2Soweit im Dritten Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, kann der Steuerberater Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 in Verbindung mit § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verlangen.

(2) (aufgehoben)


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung V. v. 31. März 2025 BGBl. 2025 I Nr. 105 m.W.v. 1. Juli 2025

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§ 4 Vergütungsvereinbarung


§ 4 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. 2Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. 3Art und Umfang des Auftrags nach Satz 2 sind zu bezeichnen. 4Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung den Vorschriften der Sätze 1 bis 3 nicht entspricht.

(2) Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der sich aus dieser Verordnung ergebenden Vergütung herabgesetzt werden.

(3) Der Steuerberater hat den Auftraggeber in Textform darauf hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung V. v. 31. März 2025 BGBl. 2025 I Nr. 105 m.W.v. 1. Juli 2025



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