Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisverordnung - PAuswV)

V. v. 01.11.2010 BGBl. I S. 1460 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
Geltung ab 01.11.2010; FNA: 210-6-1 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
§ 3 Zertifizierung von Systemkomponenten
§ 4 Dokumentationspflichten

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Begriffsbestimmungen


§ 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Eine Sperrsumme ist ein eindeutiges Merkmal, das aus dem Sperrkennwort nach § 2 Absatz 6 des Personalausweisgesetzes, dem Familiennamen, den Vornamen und dem Tag der Geburt eines Ausweisinhabers errechnet wird. 2Es dient der Übermittlung einer Sperrung vom Sperrnotruf oder einer Personalausweisbehörde an den Sperrlistenbetreiber. 3Mit Hilfe der Sperrsumme ermittelt der Sperrlistenbetreiber anhand der Referenzliste den Sperrschlüssel eines zu sperrenden elektronischen Identitätsnachweises.

(2) 1Ein Sperrschlüssel ist ein eindeutiges kartenspezifisches Merkmal, das der Errechnung eines allgemeinen Sperrmerkmals eines zu sperrenden elektronischen Identitätsnachweises dient. 2Er wird vom Ausweishersteller erzeugt, dem Sperrlistenbetreiber übermittelt und dauerhaft in der Referenzliste gespeichert.

(3) Berechtigungszertifikateanbieter im Sinne dieser Verordnung ist eine natürliche oder juristische Person, die Berechtigungszertifikate im Sinne des § 2 Absatz 4 Satz 1 des Personalausweisgesetzes ausstellt.

(4) 1Ein allgemeines Sperrmerkmal ist ein eindeutiges kartenspezifisches Merkmal, das einen gesperrten elektronischen Identitätsnachweis in der allgemeinen Sperrliste repräsentiert. 2Es wird Berechtigungszertifikateanbietern übermittelt, die es zu Sperrmerkmalen nach § 2 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes umrechnen.

(5) Der Sperrnotruf ist eine Einrichtung, über die der Ausweisinhaber seinen elektronischen Identitätsnachweis unter Angabe von Sperrkennwort, Familienname, Vornamen und Tag der Geburt in die allgemeine Sperrliste aufnehmen lassen kann.

(6) Extensible Markup Language für hoheitliche Dokumente (XhD) ist ein in erweiterbarer Seitenbeschreibungssprache (XML) verfasstes Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente.

(7) 1OSCI-Transport ist der vom Kooperationsausschuss Automatisierte Datenverarbeitung Bund/Länder/Kommunaler Bereich festgelegte jeweils geltende Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll. 2Der Standard OSCI-Transport ist in der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegten Fassung, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht ist, zu verwenden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung sowie der Personalausweisgebührenverordnung V. v. 20. Februar 2013 BGBl. I S. 330 m.W.v. 1. März 2013

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§ 2 Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik


§ 2 hat 7 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

1Nach dem Stand der Technik sind zu erfüllen

1.
die technischen Anforderungen an

a)
die Speicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,

b)
den Zugriffsschutz auf die im Chip des Personalausweises abgelegten Daten,

c)
den Zugriffsschutz auf die in dem Chip eines mobilen Endgeräts abgelegten Daten sowie

2.
die technischen und organisatorischen Anforderungen an

a)
die Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,

b)
die Übermittlung sämtlicher Ausweisantragsdaten und die in § 8 Absatz 1 Satz 2 genannten Daten von den Personalausweisbehörden an den Ausweishersteller,

c)
den elektronischen Identitätsnachweis und das Vor-Ort-Auslesen,

d)
die Geheimnummer, die Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises durch den Ausweisinhaber und die Speicherung und Löschung der Sperrmerkmale und des Sperrkennwortes, insbesondere an die dabei einzusetzenden technischen Systeme und Kommunikationswege,

e)
das Zurücksetzen und Neusetzen der Geheimnummer durch den Ausweishersteller nach elektronisch gestelltem Antrag und

f)
das Ändern der Anschrift auf dem Personalausweis unter Verwendung eines Aufklebers nach Anlage 1 sowie auf dem Chip des Personalausweises nach einer elektronischen Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes,

g)
die Übermittlung der Daten nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes,

h)
den elektronischen Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät und

i)
das sichere Verfahren der Übermittlung von Lichtbildern von einem Dienstleister an eine Personalausweisbehörde.

2Die Einhaltung des Standes der Technik wird vermutet, wenn die Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik eingehalten worden sind. 3Die Übersicht über die Technischen Richtlinien wird vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Bundesanzeiger veröffentlicht. 4Die jeweils geltende Fassung der Technischen Richtlinien wird vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Bundesanzeiger durch Verweis auf die Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik bekannt gemacht.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften V. v. 30. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 31 m.W.v. 7. Februar 2026

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§ 3 Zertifizierung von Systemkomponenten


§ 3 hat 4 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) 1Aus Anlage 4 ergeben sich die Systemkomponenten

1.
der Personalausweisbehörden,

2.
des Ausweisherstellers,

3.
der Hersteller von Hardware und Software im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a,

4.
der Cloudanbieter,

5.
der Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 5a Absatz 2 Nummer 2 verwenden,

6.
der Diensteanbieter und ihrer Auftragsverarbeiter nach Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679, deren jeweilige Zertifizierung verpflichtend oder optional ist.

2Die Art und die Einzelheiten der Zertifizierung sind den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen.

(2) Für die Zertifizierung gelten § 9 des BSI-Gesetzes sowie die BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung.

(3) Die Kosten der Zertifizierung hat der Antragsteller zu tragen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften V. v. 30. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 31 m.W.v. 7. Februar 2026

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§ 4 Dokumentationspflichten


§ 4 hat 5 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) Die Personalausweisbehörde dokumentiert für die Zwecke des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis:

1.
Erklärungen des Ausweisinhabers, die im Rahmen der Antragstellung und Ausweisverwaltung erfolgt sind;

2.
das Datum und die Uhrzeit der Übergabe des Briefes mit der Geheimnummer und der Entsperrnummer, falls die Personalausweisbehörde den Brief übergibt;

3.
das Datum und die Uhrzeit der Ausgabe des Personalausweises und des Sperrkennworts, falls die Personalausweisbehörde dieses übergibt;

4.
den Entsperrantrag des Ausweisinhabers, die Übermittlung der Sperrsumme an den Sperrlistenbetreiber sowie das Datum und die Uhrzeit von Antrag und Übermittlung.

(2) Der Sperrnotruf dokumentiert für die Zwecke des elektronischen Identitätsnachweises den Sperrantrag durch den Ausweisinhaber, die Übermittlung der Sperrsumme an den Sperrlistenbetreiber sowie das Datum und die Uhrzeit von Antrag und Übermittlung.

(3) Der Sperrlistenbetreiber dokumentiert

1.
im Zusammenhang mit der Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises

a)
den Eingang des Sperrantrages mit der Sperrsumme sowie das Datum und die Uhrzeit des Eingangs,

b)
die Aufnahme des allgemeinen Sperrmerkmals in die Sperrliste sowie das Datum und die Uhrzeit der Sperrung,

c)
die Anfrage zur Erzeugung der Sperrliste sowie das Datum und die Uhrzeit der Erzeugung und

d)
den tatsächlichen Abruf sowie das Datum und die Uhrzeit des tatsächlichen Abrufs;

2.
im Zusammenhang mit der Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Personalausweises

a)
den Eingang des Entsperrantrages mit der Sperrsumme sowie das Datum und die Uhrzeit des Eingangs,

b)
die Entfernung des allgemeinen Sperrmerkmals aus der Sperrliste sowie das Datum und die Uhrzeit der Entfernung,

c)
die Bereitstellung der Sperrliste zum Abruf sowie das Datum und die Uhrzeit der Bereitstellung sowie

d)
den tatsächlichen Abruf sowie das Datum und die Uhrzeit des tatsächlichen Abrufs sowie

3.
im Zusammenhang mit der Löschung des Sperreintrags des elektronischen Identitätsnachweises nach § 10 Absatz 8 Satz 1 des Personalausweisgesetzes

a)
die Sperrsumme sowie das Datum und die Uhrzeit der Löschung,

b)
die Entfernung des allgemeinen Sperrmerkmals aus der Sperrliste sowie das Datum und die Uhrzeit der Entfernung,

c)
die Bereitstellung der Sperrliste zum Abruf sowie das Datum und die Uhrzeit der Bereitstellung sowie

d)
den tatsächlichen Abruf sowie das Datum und die Uhrzeit des tatsächlichen Abrufs.

(4) Der Cloudanbieter dokumentiert zum Zwecke der Nachverfolgbarkeit des Übermittlungsvorgangs eines erstellten und übermittelten Lichtbilds

1.
die Übermittlung eines verschlüsselten Lichtbilds durch einen Dienstleister, das Datum und die Uhrzeit der Übermittlung sowie

2.
den Abruf eines verschlüsselten Lichtbilds durch die Personalausweisbehörde sowie das Datum und die Uhrzeit des Abrufs.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften V. v. 30. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 31 m.W.v. 7. Februar 2026



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