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Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz - AltVRefG k.a.Abk.)
Artikel 11 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 97) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 63 Absatz 7 Satz 8 und Absatz 12 Satz 3 sowie § 64 Absatz 2 Satz 4 Nummer 9 wird jeweils die Angabe „Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen" durch die Angabe „Altersvorsorgeverträgen" ersetzt.
In § 63 Absatz 7 Satz 8 und Absatz 12 Satz 3 sowie § 64 Absatz 2 Satz 4 Nummer 9 wird jeweils die Angabe „Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen" durch die Angabe „Altersvorsorgeverträgen" ersetzt.
Artikel 12 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 7b und 7c durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 7b Information bei Versicherungsanlageprodukten und Altersvorsorgeverträgen
§ 7c Beurteilung von Versicherungsanlageprodukten und Altersvorsorgeverträgen; Berichtspflicht". - 2.
- § 7b wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 7b Information bei Versicherungsanlageprodukten und Altersvorsorgeverträgen". - b)
- Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:„(3) Der Versicherungsnehmer eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes kann eine Aufstellung der Kosten und Gebühren verlangen. Bei der Bereitstellung des individuellen Produktinformationsblatts nach § 7 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes und der jährlichen Information nach § 7a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist der Versicherungsnehmer jeweils ausdrücklich auf das Recht nach Satz 1 hinzuweisen."
- 3.
- § 7c wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 7c Beurteilung von Versicherungsanlageprodukten und Altersvorsorgeverträgen; Berichtspflicht". - b)
- Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:„(6) Die Absätze 1, 2, 3 und 5 Satz 3 bis 5 sind auf Altersvorsorgeverträge im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes entsprechend anzuwenden."
- 4.
- In § 59 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe „7b und 7c" durch die Angabe „7b Absatz 1 bis 3 Satz 1 und § 7c" ersetzt.
- 5.
- In der Anlage wird in Gestaltungshinweis 4 die Angabe „Bei Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen, für die ein individuelles Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zu erstellen ist" durch die Angabe „Bei Altersvorsorgeverträgen, für die ein individuelles Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zu erstellen ist" ersetzt.
Artikel 13 Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung
Die VVG-Informationspflichtenverordnung vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3004), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „Altersvorsorgeverträge und Basisrentenverträge im Sinne der §§ 1 und 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes" durch die Angabe „Altersvorsorgeverträge im Sinne des § 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird die Angabe „Krankenversicherung." durch die Angabe „Krankenversicherung;" ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
- „4.
- bei Basisrentenverträgen gemäß § 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes alljährlich die im abgelaufenen Beitragsjahr angefallenen tatsächlichen Kosten."
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