Das
Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 97) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In
§ 63 Absatz 7 Satz 8 und Absatz 12 Satz 3 sowie
§ 64 Absatz 2 Satz 4 Nummer 9 wird jeweils die Angabe „Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen" durch die Angabe „Altersvorsorgeverträgen" ersetzt.
Das
Versicherungsvertragsgesetz vom
23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 7b und 7c durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 7b Information bei Versicherungsanlageprodukten und Altersvorsorgeverträgen
§ 7c Beurteilung von Versicherungsanlageprodukten und Altersvorsorgeverträgen; Berichtspflicht".
- 2.
- § 7b wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 7b Information bei Versicherungsanlageprodukten und Altersvorsorgeverträgen".
- b)
- Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
- 3.
- § 7c wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 7c Beurteilung von Versicherungsanlageprodukten und Altersvorsorgeverträgen; Berichtspflicht".
- b)
- Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
- 4.
- In § 59 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe „7b und 7c" durch die Angabe „7b Absatz 1 bis 3 Satz 1 und § 7c" ersetzt.
- 5.
- In der Anlage wird in Gestaltungshinweis 4 die Angabe „Bei Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen, für die ein individuelles Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zu erstellen ist" durch die Angabe „Bei Altersvorsorgeverträgen, für die ein individuelles Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zu erstellen ist" ersetzt.
Die
VVG-Informationspflichtenverordnung vom
18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3004), die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „Altersvorsorgeverträge und Basisrentenverträge im Sinne der §§ 1 und 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes" durch die Angabe „Altersvorsorgeverträge im Sinne des § 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird die Angabe „Krankenversicherung." durch die Angabe „Krankenversicherung;" ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
- „4.
- bei Basisrentenverträgen gemäß § 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes alljährlich die im abgelaufenen Beitragsjahr angefallenen tatsächlichen Kosten."