Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz - AltVRefG k.a.Abk.)

G. v. 26.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 156; Geltung ab 30.05.2026, abweichend siehe Artikel 14
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Artikel 11 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Artikel 13 Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung

Artikel 11 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2027 WpHG offen

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 97) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 63 Absatz 7 Satz 8 und Absatz 12 Satz 3 sowie § 64 Absatz 2 Satz 4 Nummer 9 wird jeweils die Angabe „Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen" durch die Angabe „Altersvorsorgeverträgen" ersetzt.

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Artikel 12 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2027 VVG offen

Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 7b und 7c durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 7b Information bei Versicherungsanlageprodukten und Altersvorsorgeverträgen

§ 7c Beurteilung von Versicherungsanlageprodukten und Altersvorsorgeverträgen; Berichtspflicht".

2.
§ 7b wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 7b Information bei Versicherungsanlageprodukten und Altersvorsorgeverträgen".

b)
Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

„(3) Der Versicherungsnehmer eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes kann eine Aufstellung der Kosten und Gebühren verlangen. Bei der Bereitstellung des individuellen Produktinformationsblatts nach § 7 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes und der jährlichen Information nach § 7a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist der Versicherungsnehmer jeweils ausdrücklich auf das Recht nach Satz 1 hinzuweisen."

3.
§ 7c wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 7c Beurteilung von Versicherungsanlageprodukten und Altersvorsorgeverträgen; Berichtspflicht".

b)
Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:

„(6) Die Absätze 1, 2, 3 und 5 Satz 3 bis 5 sind auf Altersvorsorgeverträge im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes entsprechend anzuwenden."

4.
In § 59 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe „7b und 7c" durch die Angabe „7b Absatz 1 bis 3 Satz 1 und § 7c" ersetzt.

5.
In der Anlage wird in Gestaltungshinweis 4 die Angabe „Bei Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen, für die ein individuelles Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zu erstellen ist" durch die Angabe „Bei Altersvorsorgeverträgen, für die ein individuelles Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zu erstellen ist" ersetzt.

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Artikel 13 Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2027 VVG-InfoV offen

Die VVG-Informationspflichtenverordnung vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3004), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „Altersvorsorgeverträge und Basisrentenverträge im Sinne der §§ 1 und 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes" durch die Angabe „Altersvorsorgeverträge im Sinne des § 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes" ersetzt.

2.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird die Angabe „Krankenversicherung." durch die Angabe „Krankenversicherung;" ersetzt.

b)
Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
bei Basisrentenverträgen gemäß § 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes alljährlich die im abgelaufenen Beitragsjahr angefallenen tatsächlichen Kosten."



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