(1) 1Die Anmeldung zur Eintragung eines Designs in das Register ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. 2Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Designanmeldungen entgegenzunehmen.
(2) 1Die Anmeldung muss enthalten:
- 1.
- einen Antrag auf Eintragung,
- 2.
- Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen und
- 3.
- eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Designs.
2Wird ein Antrag nach §
21 Abs. 1 Satz 1 gestellt, kann die Wiedergabe durch einen flächenmäßigen Designabschnitt ersetzt werden.
(3) Die Anmeldung muss eine Angabe der Erzeugnisse enthalten, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll.
(4) Die Anmeldung muss den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung nach §
26 bestimmt worden sind.
(5) Die Anmeldung kann zusätzlich enthalten:
- 1.
- eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe,
- 2.
- einen Antrag auf Aufschiebung der Bildbekanntmachung nach § 21 Abs. 1 Satz 1,
- 3.
- ein Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Warenklassen, in die das Design einzuordnen ist,
- 4.
- die Angabe des Entwerfers oder der Entwerfer,
- 5.
- die Angabe eines Vertreters.
(6) Die Angaben nach den Absätzen 3 und 5 Nummer 3 haben keinen Einfluss auf den Schutzumfang des eingetragenen Designs.
(7) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit zurücknehmen.
(1) 1Mehrere Designs können in einer Anmeldung zusammengefasst werden (Sammelanmeldung). 2Die Sammelanmeldung darf nicht mehr als 100 Designs umfassen.
(2)
1Der Anmelder kann eine Sammelanmeldung durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt teilen.
2Die Teilung lässt den Anmeldetag unberührt.
3Ist die Summe der Gebühren, die nach dem
Patentkostengesetz für jede Teilanmeldung zu entrichten wären, höher als die gezahlten Anmeldegebühren, so ist der Differenzbetrag nachzuentrichten.
(1) Der Anmeldetag eines Designs ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach §
11 Abs. 2
- 1.
- beim Deutschen Patent- und Markenamt
- 2.
- oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum
eingegangen sind.
(2) Wird wirksam eine Priorität nach §
14 oder §
15 in Anspruch genommen, tritt bei der Anwendung der §§
2 bis 6,
12 Abs. 2 Satz 2, §
21 Abs. 1 Satz 1, §
33 Absatz 2 Nummer 2 und §
41 der Prioritätstag an die Stelle des Anmeldetages.