Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG)

neugefasst durch B. v. 24.02.2014 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 322
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 442-5 Geschmacksmusterrecht
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Abschnitt 3 Eintragungsverfahren
§ 11 Anmeldung
§ 12 Sammelanmeldung
§ 13 Anmeldetag

Abschnitt 3 Eintragungsverfahren

§ 11 Anmeldung


§ 11 hat 2 frühere Fassungen und wird in 30 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Anmeldung zur Eintragung eines Designs in das Register ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. 2Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Designanmeldungen entgegenzunehmen.

(2) 1Die Anmeldung muss enthalten:

1.
einen Antrag auf Eintragung,

2.
Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen und

3.
eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Designs.

2Wird ein Antrag nach § 21 Abs. 1 Satz 1 gestellt, kann die Wiedergabe durch einen flächenmäßigen Designabschnitt ersetzt werden.

(3) Die Anmeldung muss eine Angabe der Erzeugnisse enthalten, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll.

(4) Die Anmeldung muss den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung nach § 26 bestimmt worden sind.

(5) Die Anmeldung kann zusätzlich enthalten:

1.
eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe,

2.
einen Antrag auf Aufschiebung der Bildbekanntmachung nach § 21 Abs. 1 Satz 1,

3.
ein Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Warenklassen, in die das Design einzuordnen ist,

4.
die Angabe des Entwerfers oder der Entwerfer,

5.
die Angabe eines Vertreters.

(6) Die Angaben nach den Absätzen 3 und 5 Nummer 3 haben keinen Einfluss auf den Schutzumfang des eingetragenen Designs.

(7) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit zurücknehmen.


Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Designgesetzes B. v. 24. Februar 2014 BGBl. I S. 122 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 12 Sammelanmeldung


§ 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 15 Vorschriften zitiert

(1) 1Mehrere Designs können in einer Anmeldung zusammengefasst werden (Sammelanmeldung). 2Die Sammelanmeldung darf nicht mehr als 100 Designs umfassen.

(2) 1Der Anmelder kann eine Sammelanmeldung durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt teilen. 2Die Teilung lässt den Anmeldetag unberührt. 3Ist die Summe der Gebühren, die nach dem Patentkostengesetz für jede Teilanmeldung zu entrichten wären, höher als die gezahlten Anmeldegebühren, so ist der Differenzbetrag nachzuentrichten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz G. v. 10. Oktober 2013 BGBl. I S. 3799 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 13 Anmeldetag


§ 13 hat 3 frühere Fassungen und wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) Der Anmeldetag eines Designs ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 11 Abs. 2

1.
beim Deutschen Patent- und Markenamt

2.
oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum

eingegangen sind.

(2) Wird wirksam eine Priorität nach § 14 oder § 15 in Anspruch genommen, tritt bei der Anwendung der §§ 2 bis 6, 12 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1, § 33 Absatz 2 Nummer 2 und § 41 der Prioritätstag an die Stelle des Anmeldetages.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes G. v. 4. April 2016 BGBl. I S. 558 m.W.v. 1. Juli 2016



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