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Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)

V. v. 18.03.1997 BGBl. I S. 558; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506
Geltung ab 26.03.1997; FNA: 51-3-4 Rechtsstellung der Soldaten
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Abschnitt 1 Wahl der Vertrauenspersonen
§ 13 Vereinfachtes Wahlverfahren
§ 13a Ablauf des vereinfachten Wahlverfahrens
§ 13b Wahlvorgang im vereinfachten Wahlverfahren

Abschnitt 1 Wahl der Vertrauenspersonen

§ 13 Vereinfachtes Wahlverfahren


§ 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Ein vereinfachtes Wahlverfahren nach Maßgabe der §§ 13a und 13b ist durchzuführen

1.
bei einer besonderen Auslandsverwendung nach § 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes,

2.
im Fall des § 13 Absatz 3 des Soldatenbeteiligungsgesetzes oder

3.
in Wahlbereichen, in denen die Amtszeit voraussichtlich weniger als sechs Monate betragen wird.

§ 3 Absatz 1, die §§ 4 und 5 Absatz 2, die §§ 6 bis 9, § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3, die §§ 11 und 12 Absatz 2 sowie § 15 Absatz 2 werden nicht angewendet.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz V. v. 22. August 2012 BGBl. I S. 1805 m.W.v. 31. August 2012

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§ 13a Ablauf des vereinfachten Wahlverfahrens


§ 13a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Bestellung des Wahlvorstandes durch den Disziplinarvorgesetzten erfolgt auf Vorschlag der amtierenden Vertrauensperson; falls eine solche nicht vorhanden ist, entsprechend dem Wahlergebnis einer Versammlung der Wahlberechtigten, die der Disziplinarvorgesetzte in diesem Fall unverzüglich nach Bildung des Wahlbereiches einzuberufen hat.

(2) Der Disziplinarvorgesetzte übergibt dem Wahlvorstand ein Verzeichnis der Wahlberechtigten. Der Wahlvorstand prüft dieses Verzeichnis, führt es als Wählerverzeichnis fort und beruft unverzüglich eine Wahlversammlung zur Wahl der Vertrauensperson und ihrer Stellvertreter ein.

(3) Der Wahlvorstand gibt das Wählerverzeichnis bekannt und nimmt Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entgegen. Über die Einsprüche entscheidet er sofort. Will der Wahlvorstand dem Einspruch stattgeben, soll der Betroffene gehört werden, wenn er nicht selbst den Einspruch eingelegt hat. Ist der Einspruch begründet, berichtigt der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis. Die Entscheidung über den Einspruch ist zu dokumentieren und zu den Wahlunterlagen zu nehmen.

(4) Der Wahlvorstand nimmt die Bewerbungen und andere Wahlvorschläge entgegen und gibt sie nach Zustimmung der Vorgeschlagenen bekannt.

(5) Gehen keine Wahlvorschläge ein, hat der Disziplinarvorgesetzte die Wahlberechtigten auf die Aufgabe und Bedeutung des Amtes einer Vertrauensperson sowie auf die Folgen des Fehlens von Wahlvorschlägen hinzuweisen und sie aufzufordern, nunmehr Wahlvorschläge abzugeben. Gehen auch danach keine Wahlvorschläge ein, ist das Wahlverfahren abzubrechen. Auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten ist ein neues Wahlverfahren einzuleiten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz V. v. 22. August 2012 BGBl. I S. 1805 m.W.v. 31. August 2012

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§ 13b Wahlvorgang im vereinfachten Wahlverfahren


§ 13b hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.

(2) Gewählt wird durch Handaufheben. Widerspricht ein Wahlberechtigter diesem Verfahren, wird eine geheime Wahl durchgeführt.

(3) Ist bei der Wahl durch Handaufheben die Abstimmung über alle Bewerber beendet, stellt der Wahlvorstand das Ergebnis nach § 12 Absatz 1 und 3 fest.

(4) Ist geheim zu wählen, verteilt der Wahlvorstand Stimmzettel von gleicher Farbe und Größe. Der Wahlvorstand sorgt dafür, dass die Wahlberechtigten ihren Stimmzettel geheim ausfüllen und diesen in der Weise gefaltet, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, in einen dafür bestimmten Behälter legen können. Nach Abschluss der Wahl stellt der Wahlvorstand das Ergebnis nach § 12 Absatz 1 und 3 fest.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz V. v. 22. August 2012 BGBl. I S. 1805 m.W.v. 31. August 2012



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