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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.12.2009 aufgehoben
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Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, für die Laufbahnen des Bundes (EG-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung - EGLV)

V. v. 02.11.1995 BGBl. I S. 1493; aufgehoben durch § 12 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3824
Geltung ab 11.11.1995; FNA: 2030-2-27 Beamte
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Abschnitt 2 Ausgleichsmaßnahmen im einzelnen

Unterabschnitt 1 Eignungsprüfung für Juristen

§ 14 Wiederholung der Eignungsprüfung



(1) Hat der Antragsteller die Eignungsprüfung nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen.

(2) Die Prüfungskommission kann bestimmen, daß die Eignungsprüfung nicht vor Ablauf einer Frist, die nicht mehr als ein Jahr betragen darf, wiederholt werden kann.


§ 15 Niederschrift



(1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:

1.
Zeit und Ort der mündlichen Eignungsprüfung,

2.
die Zusammensetzung der Prüfungskommission,

3.
die Namen der Prüfungsteilnehmer,

4.
die Bewertung der Aufsichtsarbeiten,

5.
die Gegenstände und die Bewertung der mündlichen Prüfung,

6.
das abschließende Prüfungsergebnis einschließlich der Entscheidung nach § 14 Abs. 2,

7.
besondere Vorkommnisse.

(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem Mitglied der Prüfungskommission zu unterschreiben.


§ 16 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses



Der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt dem Antragsteller im Anschluß an die mündliche Prüfung das Ergebnis der Eignungsprüfung bekannt. Die Fachhochschule erteilt einen Bescheid.