(1) Hat der Antragsteller die Eignungsprüfung nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen.
(2) Die Prüfungskommission kann bestimmen, daß die Eignungsprüfung nicht vor Ablauf einer Frist, die nicht mehr als ein Jahr betragen darf, wiederholt werden kann.
(1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:
- 1.
- Zeit und Ort der mündlichen Eignungsprüfung,
- 2.
- die Zusammensetzung der Prüfungskommission,
- 3.
- die Namen der Prüfungsteilnehmer,
- 4.
- die Bewertung der Aufsichtsarbeiten,
- 5.
- die Gegenstände und die Bewertung der mündlichen Prüfung,
- 6.
- das abschließende Prüfungsergebnis einschließlich der Entscheidung nach § 14 Abs. 2,
- 7.
- besondere Vorkommnisse.
(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem Mitglied der Prüfungskommission zu unterschreiben.
Der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt dem Antragsteller im Anschluß an die mündliche Prüfung das Ergebnis der Eignungsprüfung bekannt. Die Fachhochschule erteilt einen Bescheid.