Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes (LAP-hDBiblV)

V. v. 25.10.2001 BGBl. I S. 2779; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 07.11.2001; FNA: 2030-7-11-1 Beamte
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Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung
§ 14 Ziel der praktischen Ausbildung
§ 15 Durchführung der praktischen Ausbildung
§ 16 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder
§ 17 Bewertung während der praktischen Ausbildung

Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung

§ 14 Ziel der praktischen Ausbildung


§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) In den Praktika erwerben die Referendarinnen und Referendare berufliche Kenntnisse und Erfahrungen sowie Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur selbständigen Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn erforderlich sind.

(2) Während der Praktika werden die Referendarinnen und Referendare in den Schwerpunktbereichen der Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes mit den Aufgaben der Bibliotheken vertraut gemacht. Je nach ihrem Ausbildungsstand sollen die Referendarinnen und Referendare einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für die Aufgaben der Laufbahn sind, selbständig bearbeiten und an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen.

(3) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Referendarinnen und Referendaren nicht übertragen werden.

(4) Die Ausbildungsbibliotheken koordinieren die praktische Ausbildung.

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§ 15 Durchführung der praktischen Ausbildung


§ 15 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Praktika werden bei folgenden Stellen durchgeführt:

1.
Praktikum I bei der jeweils eigenen Bibliothek und

2.
Praktikum II bei einer anderen der in § 3 Abs. 2 genannten Bibliotheken.

In begründeten Ausnahmefällen können auch beide Praktika bei der jeweils eigenen Bibliothek, einer der anderen Bibliotheken nach § 3 Abs. 2 oder bei einer Universitätsbibliothek eines Landes durchgeführt werden.

(2) Die praktische Ausbildung umfasst insbesondere folgende Bereiche:

1.
Bestandsaufbau,

2.
Bestandserschließung,

3.
Benutzungs-, Informations- und Beratungsdienst,

4.
Einsatz der Informationstechnik in Bibliotheken,

5.
Bibliotheksbau und technische Einrichtungen sowie

6.
Organisation, allgemeine Verwaltung und Leitungsaufgaben.

(3) Jede Ausbildungsbibliothek erstellt einen Ausbildungsplan, der Art und Dauer der Tätigkeit der Referendarinnen und Referendare während der Ausbildung in den einzelnen Bereichen der Bibliothek regelt. Der Ausbildungsplan ist der jeweiligen Einstellungsbehörde vorzulegen; die Referendarinnen und Referendare erhalten eine Ausfertigung.

(4) Die Referendarinnen und Referendare sollen, soweit es die personellen Verhältnisse bei der jeweiligen Ausbildungsbibliothek zulassen, gegen Mitte und gegen Ende des großen Praktikums (Praktikum I) jeweils eine schriftliche Arbeit aus einem Fachgebiet der Ausbildungsstelle innerhalb einer Frist von zwei Wochen fertigen. Die Arbeiten werden von der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person im Benehmen mit der Ausbildungsleitung ausgewählt, zugeteilt und beurteilt und mit einer der in § 17 festgesetzten Noten und Punktzahlen bewertet. Nach der Bewertung sind die Arbeiten mit den Referendarinnen und Referendaren zu besprechen.

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§ 16 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder


§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Jede Ausbildungsbibliothek bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes als Ausbildungsleitung, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums verantwortlich ist, sowie eine Vertretung. Außerdem werden auf Vorschlag der Ausbildungsleitung Ausbilderinnen oder Ausbilder bestellt.

(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare; sie stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Referendarinnen und Referendaren und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät sie in Fragen der Ausbildung.

(3) Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Referendarinnen und Referendare zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Referendarinnen und Referendare werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.

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§ 17 Bewertung während der praktischen Ausbildung


§ 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Jede Ausbildungsbibliothek gibt über die Leistungen und den Befähigungsstand der Referendarinnen und Referendare unter Berücksichtigung von Arbeiten nach § 15 Abs. 4 eine schriftliche oder elektronische Bewertung ab. 2Die Bewertung soll Auskunft über die fachlichen Kenntnisse, die Allgemeinbildung, die berufliche Eignung und über das Persönlichkeitsbild geben; auf besondere Fähigkeiten oder Mängel ist hinzuweisen. 3Die Leistungen der Referendarinnen und Referendare sind mit folgenden Noten zu bewerten:

sehr gut (1)
15 bis 14 Punkte
eine Leistung, die den Anforderun-
gen in besonderem Maße entspricht,
gut (2)
13 bis 11 Punkte
eine Leistung, die den Anforderun-
gen voll entspricht,
befriedigend (3)
10 bis 8 Punkte
eine Leistung, die im Allgemeinen
den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4)
7 bis 5 Punkte
eine Leistung, die zwar Mängel auf-
weist, aber im Ganzen den Anforde-
rungen noch entspricht,
mangelhaft (5)
4 bis 2 Punkte
eine Leistung, die den Anforderun-
gen nicht entspricht, jedoch erken-
nen lässt, dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind
und die Mängel in absehbarer Zeit
behoben werden könnten,
ungenügend (6)
1 bis 0 Punkte
eine Leistung, die den Anforderun-
gen nicht entspricht und bei der
selbst die Grundkenntnisse so lü-
ckenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben wer-
den könnten.


(2) 1Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Referendarinnen und Referendaren besprochen. 2Sie ist ihnen zu eröffnen. 3Die Referendarinnen und Referendare erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.


Text in der Fassung des Artikels 17 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017



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