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Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2004 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 453-22 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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Geltung ab 01.08.2004; FNA: 453-22 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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Abschnitt 5 Datenschutz
§ 15 Allgemeine Datenverarbeitung
(1) 1Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz durch die Behörden der Zollverwaltung gelten hinsichtlich der Sozialdaten die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. 2Diese Aufgaben gelten in datenschutzrechtlicher Hinsicht auch als Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch. 3Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Ermittlungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften der Strafprozessordnung und, sofern erforderlich, nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. 4Die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Ersten Teils der Abgabenordnung zum Steuergeheimnis bleiben unberührt.
(2) 1Die Behörden der Zollverwaltung können unbeschadet des Absatzes 1 personenbezogene Daten weiterverarbeiten, soweit dies erforderlich ist
- 1.
- zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder
- 2.
- zur Verhütung, Verfolgung, Ahndung und Vollstreckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2 Absatz 1 genannten Prüfgegenstände zusammenhängen.
(3) 1Absatz 2 gilt nicht für personenbezogene Daten, die durch den Einsatz verdeckter Maßnahmen nach Maßgabe der Strafprozessordnung oder der Polizeigesetze erhoben wurden. 2Diese personenbezogenen Daten dürfen die Behörden der Zollverwaltung nur dann zu anderen als dem Erhebungszweck weiterverarbeiten, wenn
- 1.
- mindestens
- a)
- vergleichbar gewichtige Straftaten verhütet, aufgedeckt oder verfolgt werden sollen oder
- b)
- vergleichbar gewichtige Rechtsgüter geschützt werden sollen und
- 2.
- sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze zur Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung solcher Straftaten ergeben.
(4) 1Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten stellen die Behörden der Zollverwaltung durch technische und organisatorische Maßnahmen sicher, dass die Absätze 2 und 3 beachtet werden. 2Insbesondere sind personenbezogene Daten, die durch den Einsatz verdeckter Maßnahmen nach Maßgabe der Strafprozessordnung oder der Polizeigesetze der Länder und des Bundes erhoben wurden, bei der Speicherung zu kennzeichnen und dürfen ohne entsprechende Kennzeichnung nicht verarbeitet werden. 3Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.
(5) Sofern die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Verstöße nach § 16 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes beanstandet hat, kann sie oder er geeignete Maßnahmen anordnen, wenn dies zur Beseitigung eines erheblichen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften erforderlich ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 369 m.W.v. 30. Dezember 2025
§ 16 Zentrales Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit
(1) Die Behörden der Zollverwaltung führen ein zentrales Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit, in dem die zur Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erhobenen und übermittelten Daten automatisiert verarbeitet werden.
(2) 1Im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit werden folgende Daten gespeichert:
- 1.
- Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt einschließlich Bezirk, Geburtsland, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, Wohnanschriften, Familienstand, Berufsbezeichnung, Steuernummer, Personalausweis- und Reisepassnummer, Kontodaten, Sozialversicherungsnummer, bei Unternehmen Name, Sitz, Rechtsform, Registernummer und -ort, Vertretungsverhältnisse des Unternehmens, Adressdaten, Steuernummer, Betriebsnummer, Kontodaten,
- 2.
- die Bezeichnung der aktenführenden Dienststelle der Zollverwaltung und das Aktenzeichen und
- 3.
- der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens, der Zeitpunkt der letzten Verfahrenshandlung und der Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens, jeweils durch die Behörden der Zollverwaltung, sowie der Zeitpunkt und die Art der Erledigung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft.
- 1.
- zur Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen nach § 2 Absatz 1 und 5,
- 2.
- zur Verhütung, Verfolgung, Ahndung und Vollstreckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2 Absatz 1 genannten Prüfgegenstände zusammenhängen, oder
- 3.
- zur Durchführung des zentralen Risikomanagements nach § 25
(3) Im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit dürfen personenbezogene Daten nur zu folgenden Zwecken verarbeitet werden:
- 1.
- zur Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen nach § 2 Absatz 1 und 5,
- 2.
- zur Verhütung, Verfolgung, Ahndung und Vollstreckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2 Absatz 1 genannten Prüfgegenstände zusammenhängen,
- 3.
- zur Besteuerung, soweit sie im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen steht,
- 4.
- zur Erfüllung von Aufgaben, welche den Behörden der Zollverwaltung nach § 5a des Finanzverwaltungsgesetzes zugewiesen sind,
- 5.
- zur Fortbildung im Bereich der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, soweit die Daten anonymisiert werden,
- 6.
- zur Wahrnehmung der Zentralstellenaufgaben nach § 24 und
- 7.
- zur Durchführung der Aufgaben des zentralen Risikomanagements nach § 25.
(4) 1Die Generalzolldirektion erstellt für die automatisierte Verarbeitung nach Absatz 1 eine Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf. 2In der Errichtungsanordnung sind festzulegen:
- 1.
- die Bezeichnung des Verantwortlichen,
- 2.
- die Rechtsgrundlage und der Zweck der Verarbeitung,
- 3.
- der Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,
- 4.
- die Art und der Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten,
- 5.
- die Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Sammlung dienen,
- 6.
- die Anlieferung oder die Eingabe der gespeicherten Daten,
- 7.
- die Voraussetzungen, unter denen gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchen Verfahren übermittelt werden,
- 8.
- die Prüffristen und die Speicherungsdauer,
- 9.
- die Protokollierung sowie
- 10.
- die Verpflichtung zur Erstellung und zur Pflege eines Rollen- und Berechtigungskonzeptes.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 369 m.W.v. 30. Dezember 2025
§ 17 Übermittlung von Daten aus dem zentralen Informationssystem
(1) 1Die Übermittlung von Daten aus dem zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit erfolgt auf Ersuchen an
- 1.
- (aufgehoben)
- 2.
- die Staatsanwaltschaften für Zwecke der Strafverfolgung,
- 3.
- die Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit einem der in § 2 Abs. 1 genannten Prüfgegenstände stehen,
- 4.
- die Finanzbehörden der Länder zur Durchführung eines Steuerstraf- oder Steuerordnungswidrigkeitenverfahrens und für die Besteuerung, soweit die Besteuerung im Zusammenhang mit der Erbringung oder der Vortäuschung der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen steht,
- 5.
- die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes,
- 6.
- die Bundesagentur für Arbeit zur Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Leistungsmissbrauchs und für die damit zusammenhängende Einstellung der Gewährung von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
- 7.
- die Bundesagentur für Arbeit zur Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie für den Widerruf, die Versagung oder die Versagung der Verlängerung der Erlaubnis im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
- 8.
- die Bundesagentur für Arbeit in ihrer Funktion als Familienkasse zur Durchführung von Steuerstrafverfahren und Ordnungswidrigkeitenverfahren und für die damit zusammenhängende Einstellung der Gewährung von Kindergeldleistungen und des Kinderzuschlags,
- 9.
- die gemeinsamen Einrichtungen und die zugelassenen kommunalen Träger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zur Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Leistungsmissbrauchs und für die damit zusammenhängende Leistungsbearbeitung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
- 10.
- die Träger nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zur Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Leistungsmissbrauchs und für die damit zusammenhängende Leistungsbearbeitung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder
- 11.
- das Zollkriminalamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Zollfahndungsdienstgesetzes.
(2) 1Die Übermittlung der Daten erfolgt im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens oder eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens, im Fall einer Störung der Datenfernübertragung oder bei außergewöhnlicher Dringlichkeit telefonisch oder durch Telefax. 2Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten; im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. 3Es gilt § 79 Abs. 2 bis 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 369 m.W.v. 30. Dezember 2025
§ 18 Auskunft an die betroffene Person
§ 18 wird in 10 Vorschriften zitiert
Für die Auskunft an die betroffene Person gilt § 83 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Die Auskunft bedarf des Einvernehmens der zuständigen Staatsanwaltschaft, wenn sie Daten aus einem Verfahren betrifft, das zu einem Strafverfahren geführt hat.
§ 19 Löschung
1Die Daten im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und die dazugehörigen Verfahrensakten sind nach den Bestimmungen des § 489 der Strafprozessordnung, des § 49c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des § 84 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu löschen und zu vernichten, spätestens jedoch
- 1.
- ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine Prüfung nach § 2 ohne Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens abgeschlossen worden ist,
- 2.
- fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem
- a)
- ein Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist oder
- b)
- ein Bußgeldverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist und die Bußgeldentscheidung beglichen oder vollstreckt wurde,
- 3.
- zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Strafverfahren abgeschlossen worden ist, wenn
- a)
- die Person, über die Daten nach § 16 gespeichert wurden, von dem betreffenden Tatvorwurf rechtskräftig freigesprochen worden ist,
- b)
- die Eröffnung des Hauptverfahrens unanfechtbar abgelehnt worden ist oder
- c)
- das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann, oder
- 4.
- ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem
- a)
- der Hinweis durch einen Hinweisgeber übermittelt worden ist oder
- b)
- der Risikohinweis nach § 26 Absatz 5 Satz 4 übermittelt worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 369 m.W.v. 30. Dezember 2025
Abschnitt 6 Verwaltungsverfahren, Rechtsweg
§ 20 Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen
§ 20 wird in 10 Vorschriften zitiert
Werden Zeugen und Sachverständige von den Behörden der Zollverwaltung herangezogen, so erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.
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