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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (BesatzSchG k.a.Abk.)

G. v. 01.12.1955 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
; FNA: 624-1 Besatzungsschäden
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Erster Teil Abgeltungsvorschriften

Zweiter Abschnitt Entschädigungen

§ 15



(1) Bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit wird eine Entschädigung für die angemessenen Kosten der Heilung oder einer versuchten Heilung gewährt.

(2) Eine Entschädigung wird ferner gewährt für Vermögensnachteile, die dem Verletzten dadurch entstehen, daß seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert worden ist oder seine Bedürfnisse vermehrt worden sind. Die Entschädigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein anderer dem Entschädigungsberechtigten Unterhalt zu gewähren hat.


§ 16



(1) Hat eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit den Tod des Verletzten verursacht, so wird eine Entschädigung für die angemessenen Kosten der Beerdigung gewährt.

(2) Haben dritte Personen infolge des Todes ein auf Gesetz beruhendes Unterhaltsrecht gegen den Verletzten verloren, so wird ihnen insoweit eine Entschädigung gewährt, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. Das gilt nicht, wenn das Verhältnis, auf Grund dessen der Verletzte dem Dritten unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisse noch nicht bestand. Die Entschädigung wird auch dann gewährt, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung erzeugt, aber noch nicht geboren war. Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.


§ 17



War der Verletzte kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet, so wird dem Dritten für die entgangenen Dienste eine Entschädigung gewährt.


§ 18



(1) Die Entschädigung wegen Aufhebung der Erwerbsfähigkeit bemißt sich nach dem Einkommen, das der Verletzte durch seine Arbeit voraussichtlich hätte erzielen können, wenn der Schadensfall nicht eingetreten wäre. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bemißt sich die Entschädigung nach dem Betrag, um den das Einkommen, das der Verletzte durch seine Arbeit erzielt oder erzielen könnte, geringer ist als das Einkommen, das er ohne den Schadensfall durch seine Arbeit hätte erzielen können.

(2) Die Entschädigung wegen des Verlustes eines Rechts auf Unterhalt bemißt sich nach dem Betrag, den der Verletzte für den Unterhalt des Berechtigten aus seinem Einkommen aufzuwenden verpflichtet gewesen wäre. Die Gesamtsumme der Entschädigungen für mehrere Unterhaltsberechtigte darf 80 vom Hundert des für den Unterhalt verfügbaren Einkommens des Verletzten nicht übersteigen.

(3) Die Entschädigung für entgangene Dienste bemißt sich nach dem Betrag, der aufzuwenden ist, um Dienste der entgangenen Art und in dem entgangenen Umfang durch andere Personen zu erhalten.


§ 19



(1) In den Fällen des § 15 Abs. 2, des § 16 Abs. 2 und des § 17 wird die Entschädigung in Form einer Rente gewährt.

(2) Statt der Rente kann der Entschädigungsberechtigte eine Kapitalabfindung verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und eine nützliche Verwendung des Kapitals gesichert erscheint. Eine Kapitalabfindung wird nicht gewährt, wenn nach Lage der Verhältnisse der Anspruch auf die Rente vorzeitig wegfallen kann.


§ 20



Bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit wird in den Fällen des § 4 Abs. 1 auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gewährt.


§ 21



(1) Ist der Besatzungsschaden vor dem 21. Juni 1948 verursacht worden, so sind die Absätze 2 bis 5 anzuwenden.

(2) Für Besatzungsschäden, die durch eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit verursacht worden sind, wird eine Entschädigung nach den §§ 15 bis 20 gewährt, wenn und soweit sich die Folgen des schädigenden Ereignisses nach dem 20. Juni 1948 ausgewirkt haben oder noch auswirken.

(3) Für Besatzungsschäden an Sachen der in § 26 genannten Art wird eine Entschädigung in sinngemäßer Anwendung der §§ 26 bis 30 gewährt.

(4) Für Besatzungsschäden, für die in den Absätzen 2 und 3 die Zahlung einer Entschädigung nicht vorgesehen ist, wird eine Entschädigung in Höhe von 10 vom Hundert des Schadensbetrags gewährt.

(5) Schadensbetrag im Sinne dieser Vorschrift ist der Betrag, der nach den §§ 7 bis 20 als Entschädigung zu gewähren wäre.