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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes (LAP-hKrimDV)

V. v. 03.09.2001 BGBl. I S. 2342; aufgehoben durch § 11 V. v. 15.01.2011 BGBl. I S. 40
Geltung ab 30.06.2001; FNA: 2030-6-19 Beamte
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Abschnitt 4 Prüfungen

Kapitel 1 Zwischenprüfung

§ 19 (aufgehoben)







§ 20 (aufgehoben)







§ 21 (aufgehoben)







§ 22 (aufgehoben)







§ 23 (aufgehoben)







§ 24 (aufgehoben)







§ 25 (aufgehoben)







§ 26 (aufgehoben)







Kapitel 2 Laufbahnprüfung

§ 27 (aufgehoben)







§ 28 (aufgehoben)







§ 29 (aufgehoben)







Abschnitt 5 Sonstige Vorschriften

§ 29a Übergangsvorschrift



(1) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 1. Oktober 2006 eingestellt oder zum Ausbildungsaufstieg nach § 25 der Kriminal-Laufbahnverordnung in der bis zum 29. September 2007 geltenden Fassung zugelassen worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung vom 3. September 2001 (BGBl. I S. 2342), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 20 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), in der bis zum 29. September 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begriff „Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup" mit dem Begriff „Deutsche Hochschule der Polizei" gleichzusetzen ist.

(2) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 1. Oktober 2007 zum Praxisaufstieg nach § 26 der Kriminal-Laufbahnverordnung in der bis zum 29. September 2007 geltenden Fassung zugelassen worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung vom 3. September 2001 (BGBl. I S. 2342), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 20 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), in der bis zum 29. September 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begriff „Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup" mit dem Begriff „Deutsche Hochschule der Polizei" gleichzusetzen ist.

(3) Auf Beamtinnen und Beamte, die zum 1. Oktober 2007 eingestellt oder zum Ausbildungsaufstieg zugelassen worden sind, ist § 9 Abs. 2 Nr. 1 nicht anzuwenden.