(1) 1Der Bund errichtet beim Bundesamt für Justiz eine Stelle für externe Meldungen (externe Meldestelle des Bundes). 2Die externe Meldestelle des Bundes ist organisatorisch vom übrigen Zuständigkeitsbereich des Bundesamts für Justiz getrennt.
(2) 1Die Aufgaben der externen Meldestelle des Bundes werden unabhängig von den sonstigen Aufgaben des Bundesamts für Justiz wahrgenommen. 2Die Dienstaufsicht über die externe Meldestelle des Bundes führt die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamts für Justiz. 3Die externe Meldestelle des Bundes untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.
(3) Der externen Meldestelle des Bundes ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
(4) Die externe Meldestelle des Bundes ist zuständig, soweit nicht eine externe Meldestelle nach den
§§ 20 bis 23 zuständig ist.
Jedes Land kann eine eigene externe Meldestelle einrichten für Meldungen, die die jeweilige Landesverwaltung und die jeweiligen Kommunalverwaltungen betreffen.
1Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist zuständige externe Meldestelle für
- 1.
- Meldungen, die von § 4d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erfasst werden, einschließlich Meldungen, die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes betreffen,
- 2.
- Meldungen von Informationen über Verstöße
- a)
- nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, soweit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständige Behörde im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Geldwäschegesetzes ist, sowie
- b)
- nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe r bis t.
2Für die über dieses Gesetz hinausgehende nähere Ausgestaltung der Organisation und des Verfahrens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle gilt
§ 4d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes.
(1)
1Das Bundeskartellamt ist zuständige externe Meldestelle für Meldungen von Informationen über Verstöße nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 8 und 9.
2§ 7 Absatz 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die hinweisgebende Person jederzeit und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens über die interne Meldung an das Bundeskartellamt wenden kann.
(2) Die Befugnisse des Bundeskartellamts nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Der Bund richtet eine weitere externe Meldestelle ein für externe Meldungen, die die externe Meldestelle des Bundes nach
§ 19 betreffen.
(2) Für Meldungen, die eine externe Meldestelle nach den
§§ 20 bis 22 betreffen, ist weitere externe Meldestelle die externe Meldestelle des Bundes nach
§ 19.
(1) Die externen Meldestellen errichten und betreiben Meldekanäle nach
§ 27, prüfen die Stichhaltigkeit einer Meldung und führen das Verfahren nach
§ 28.
(2) 1Die externen Meldestellen bieten natürlichen Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten, umfassende und unabhängige Informationen und Beratung über bestehende Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für den Schutz vor Repressalien. 2Dabei informieren die externen Meldestellen insbesondere auch über die Möglichkeit einer internen Meldung.
(3) Die externen Meldestellen veröffentlichen in einem gesonderten, leicht erkennbaren und leicht zugänglichen Abschnitt ihres Internetauftritts
- 1.
- die Voraussetzungen für den Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes,
- 2.
- Erläuterungen zum Meldeverfahren sowie die Art der möglichen Folgemaßnahmen nach § 29,
- 3.
- die geltende Vertraulichkeitsregelung für Meldungen und Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten,
- 4.
- Informationen über die verfügbaren Abhilfemöglichkeiten und Verfahren zum Schutz vor Repressalien sowie die Verfügbarkeit einer vertraulichen Beratung von Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten,
- 5.
- eine leicht verständliche Erläuterung dazu, unter welchen Voraussetzungen Personen, die eine Meldung an die externe Meldestelle richten, nicht wegen Verletzung der Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten haftbar gemacht werden können,
- 6.
- ihre Erreichbarkeiten, insbesondere E-Mail-Adresse, Postanschrift und Telefonnummer, sowie die Angabe, ob Telefongespräche aufgezeichnet werden.
(4)
1Die externen Meldestellen halten klare und leicht zugängliche Informationen über ihre jeweiligen Meldeverfahren bereit, auf die interne Meldestellen zugreifen oder verweisen können, um ihrer Pflicht nach
§ 13 Absatz 2 nachzukommen.
2Die externe Meldestelle des Bundes hält zudem klare und leicht zugängliche Informationen über die in
§ 13 Absatz 2 genannten Meldeverfahren bereit, auf die interne Meldestellen zugreifen oder verweisen können, um ihrer Pflicht nach
§ 13 Absatz 2 nachzukommen.
(1) 1Die externen Meldestellen arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse fachlich unabhängig und von den internen Meldestellen getrennt. 2Die Aufsicht über sie erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht.
(2) 1Die für die Bearbeitung von Meldungen zuständigen Personen werden regelmäßig für diese Aufgabe geschult. 2Sie dürfen neben ihrer Tätigkeit für eine externe Meldestelle andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. 3Es ist dabei sicherzustellen, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.
(1) 1Die externen Meldestellen berichten jährlich in zusammengefasster Form über die eingegangenen Meldungen. 2Der Bericht darf keine Rückschlüsse auf die beteiligten Personen oder Unternehmen zulassen. 3Er ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(2) Für den Bericht erfassen die externen Meldestellen die folgenden Daten und weisen sie im Bericht aus:
- 1.
- die Anzahl der eingegangenen Meldungen,
- 2.
- die Anzahl der Fälle, in denen interne Untersuchungen bei den betroffenen Unternehmen oder Behörden eingeleitet wurden,
- 3.
- die Anzahl der Fälle, die Ermittlungen einer Staatsanwaltschaft oder ein gerichtliches Verfahren zur Folge hatten, und
- 4.
- die Anzahl der Fälle, die eine Abgabe an eine sonstige zuständige Stelle zur Folge hatten.
(3) Die externe Meldestelle des Bundes nach
§ 19 übermittelt ihren Jahresbericht darüber hinaus dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung und übermittelt eine Zusammenstellung der Berichte nach den Absätzen 1 und 2 der Europäischen Kommission.
(1)
1Für externe Meldestellen werden Meldekanäle eingerichtet, über die sich hinweisgebende Personen an die externen Meldestellen wenden können, um Informationen über Verstöße zu melden.
2§ 16 Absatz 2 gilt entsprechend.
3Die externe Meldestelle sollte auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten.
4Vorbehaltlich spezialgesetzlicher Regelungen besteht allerdings keine Verpflichtung, die Meldekanäle so zu gestalten, dass sie die Abgabe anonymer Meldungen ermöglichen.
(2) Wird eine Meldung bei einer externen Meldestelle von anderen als den für die Bearbeitung zuständigen Personen entgegengenommen, so ist sie unverzüglich, unverändert und unmittelbar an die für die Bearbeitung zuständigen Personen weiterzuleiten.
(3) 1Externe Meldekanäle müssen Meldungen in mündlicher und in Textform ermöglichen. 2Mündliche Meldungen müssen per Telefon oder mittels einer anderen Art der Sprachübermittlung möglich sein. 3Auf Ersuchen der hinweisgebenden Person ist für eine Meldung innerhalb einer angemessenen Zeit eine persönliche Zusammenkunft mit den für die Entgegennahme einer Meldung zuständigen Personen der externen Meldestelle zu ermöglichen. 4Mit Einwilligung der hinweisgebenden Person kann die Zusammenkunft auch im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.
(1) 1Die externen Meldestellen bestätigen den Eingang einer Meldung umgehend, spätestens jedoch sieben Tage nach Eingang der Meldung. 2Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht, wenn die hinweisgebende Person darauf ausdrücklich verzichtet oder wenn hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die Eingangsbestätigung den Schutz der Identität der hinweisgebenden Person beeinträchtigen würde. 3In für ein internes Meldeverfahren geeigneten Fällen weisen die externen Meldestellen zusammen mit der Eingangsbestätigung die hinweisgebende Person auf die Möglichkeit einer internen Meldung hin.
(2)
1Die externen Meldestellen prüfen, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach
§ 2 fällt und keine Ausnahmen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nach
§ 5 greifen.
2Ist dies der Fall, prüfen sie die Stichhaltigkeit der Meldung und ergreifen angemessene Folgemaßnahmen nach
§ 29.
(3)
1Für die Akteneinsicht durch Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes gilt
§ 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
2Bestehende Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten im Sinne des
§ 6 Absatz 3 sind zu beachten.
3Für die hinweisgebende Person gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend; hierbei ist sicherzustellen, dass die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.
(4)
1Die hinweisgebende Person erhält auf ihre Meldung hin innerhalb einer angemessenen Zeit eine Rückmeldung.
2Diese erfolgt spätestens nach drei Monaten.
3In Fällen, in denen die Bearbeitung umfangreich ist, beträgt diese Frist sechs Monate.
4Die Gründe für die Verlängerung der Frist sind der hinweisgebenden Person mitzuteilen.
5§ 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) 1Meldungen über Verstöße von besonderer Schwere können vorrangig behandelt werden. 2Die Fristen des Absatzes 4 für eine Rückmeldung bleiben davon unberührt.
(1)
1Die externen Meldestellen können nach pflichtgemäßem Ermessen Auskünfte von den betroffenen natürlichen Personen, von dem betroffenen Beschäftigungsgeber, von Dritten sowie von Behörden verlangen, soweit dies zur Überprüfung der Stichhaltigkeit der Meldung erforderlich ist.
2Für die Beantwortung des Auskunftsverlangens ist eine angemessene Frist zu gewähren.
3Für Auskunftsverlangen nach Satz 1 gelten das Zeugnisverweigerungsrecht nach den §§ 53 und 53a und das Auskunftsverweigerungsrecht nach
§ 55 der Strafprozessordnung entsprechend.
4Für die Beantwortung von Auskunftsverlangen wird auf Antrag eine Entschädigung entsprechend den Vorschriften des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes über die Entschädigung von Zeugen gewährt.
5§ 23 Absatz 2 Satz 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Als weitere Folgemaßnahmen können die externen Meldestellen nach pflichtgemäßem Ermessen
- 1.
- betroffene Beschäftigungsgeber kontaktieren,
- 2.
- die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen,
- 3.
- das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder
- 4.
- das Verfahren an eine zuständige Behörde zwecks weiterer Untersuchungen abgeben.
(1) Hat eine externe Meldestelle die Stichhaltigkeit einer Meldung geprüft und das Verfahren nach
§ 28 geführt, schließt sie das Verfahren ab.
(2)
1Ist eine externe Meldestelle nicht zuständig für eine Meldung oder ist es ihr nicht möglich, dem gemeldeten Verstoß innerhalb einer angemessenen Zeit weiter nachzugehen, so leitet sie die Meldung unverzüglich unter Wahrung der Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person an die jeweilige für die Aufklärung, Verhütung und Verfolgung des Verstoßes zuständige Stelle weiter.
2Dies gilt auch für Meldungen, für deren Weiterverfolgung nach
§ 4 Absatz 1 die externe Meldestelle nicht zuständig ist.
3Über die Weiterleitung setzt die externe Meldestelle die hinweisgebende Person unverzüglich in Kenntnis.
4Ist die Weiterleitung unter Wahrung der Vertraulichkeit der Identität nicht möglich, ist
§ 9 Absatz 3 zu beachten.
(3) Kommt eine externe Meldestelle zu dem Ergebnis, dass ein gemeldeter Verstoß als geringfügig anzusehen ist, so kann sie nach pflichtgemäßem Ermessen das Verfahren abschließen.
(4) 1Betrifft eine Meldung einen Sachverhalt, zu dem bereits ein Verfahren nach diesem Gesetz abgeschlossen wurde, so kann eine externe Meldestelle nach pflichtgemäßem Ermessen das Verfahren abschließen, wenn die Meldung keine neuen Tatsachen enthält. 2Dies gilt nicht, wenn neue rechtliche oder sachliche Umstände ein anderes Vorgehen rechtfertigen.
(5)
1Schließt eine externe Meldestelle das Verfahren nach Absatz 3 oder Absatz 4 ab, teilt sie der hinweisgebenden Person die Entscheidung und die Gründe für die Entscheidung unverzüglich mit.
2Die externe Meldestelle soll die Entscheidung nach Satz 1 unter Wahrung der Vertraulichkeit der Identität der in
§ 8 Absatz 1 genannten Personen dem betroffenen Beschäftigungsgeber mitteilen, wenn dieser zuvor gemäß
§ 29 Absatz 2 Nummer 1 von der externen Meldestelle kontaktiert wurde.
(6) 1Eine externe Meldestelle teilt der hinweisgebenden Person das Ergebnis der durch die Meldung ausgelösten Untersuchungen nach deren Abschluss mit, soweit dies mit gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten vereinbar ist. 2Absatz 5 Satz 2 ist anzuwenden.
(7) 1Für Streitigkeiten wegen der Entscheidungen einer externen Meldestelle nach den Absätzen 1 bis 6 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 2Vor Erhebung einer Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.