(1)
1Der vorläufige Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der
Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen.
2Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der
Anlage 11.
(2) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der
Anlage 1d abgedruckten Muster verwendet werden.
(1) Der Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der
Anlage 4 abgedruckten Muster auszustellen.
(2) Der Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der
Anlage 5 abgedruckten Muster auszustellen.
(3) Der vorläufige Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der
Anlage 6 abgedruckten Muster auszustellen.
(4) Der vorläufige Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der
Anlage 7 abgedruckten Muster auszustellen.
(5) Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der
Anlage 11. Für die Änderung des Dienstortes und der Dienstbezeichnung kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der
Anlage 7a abgedruckten Muster verwendet werden.
(1) Ein Lichtbild, das gemäß
§ 6 Absatz 2 Satz 3 des Passgesetzes gefertigt wird, muss aktuell sein und den Vorgaben der Technischen Richtlinie TR-03121 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
(2)
1Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen.
2Im Übrigen muss das Lichtbild den Anforderungen der
Anlage 8 entsprechen.
3Die Passbehörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen.
4Weitere zulässige Abweichungen bei Lichtbildern von Kindern regelt
Anlage 8.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann für einen Pass, der im Ausland bei der Passbehörde nach
§ 19 Absatz 2 des Passgesetzes beantragt wird, auch ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorgelegt werden, sofern die elektronische Fertigung durch Geräte der Behörde zur Lichtbildaufnahme nicht möglich ist.