Verordnung über Leistungsbezüge und Zulagen an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Leistungsbezügeverordnung FH Bund - FHBLeistBV)

V. v. 16.12.2004 BGBl. I S. 3550
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 2032-1-33 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
§ 2 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge
§ 3 Besondere Leistungsbezüge
§ 4 Funktions-Leistungsbezüge

§ 2 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge


§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge vergeben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die FH Bund zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder die Abwanderung einer Professorin oder eines Professors der FH Bund zu einem anderen Dienstherrn oder sonstigen Arbeitgeber abzuwenden (Bleibe-Leistungsbezüge). Bleibe-Leistungsbezüge dürfen nur vergeben werden, wenn die Professorin oder der Professor das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder sonstigen Arbeitgebers nachweist. Bei der Entscheidung über die Vergabe von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen sind insbesondere die individuelle Qualifikation und die Leistung im Bereich von Lehre und Forschung, Erfahrungen in Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft sowie die jeweilige Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen.

(2) Leistungsbezüge nach Absatz 1 können wiederholt vergeben werden. Seit der letzten Vergabe derartiger Bezüge an der FH Bund sollen mindestens drei Jahre vergangen sein.

(3) Unbefristete Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes mit dem Prozentsatz teil, um den sich das Grundgehalt der Besoldungsgruppe verändert, der die Professorin oder der Professor angehört.

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§ 3 Besondere Leistungsbezüge


§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Für Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die erheblich über den durchschnittlich zu erwartenden Leistungen liegen und die in der Regel über eine längere Zeit erbracht wurden, können Leistungsbezüge vergeben werden (besondere Leistungsbezüge). Berücksichtigungsfähig sind ausschließlich individuell zurechenbare Leistungen; dies gilt auch für gemeinschaftliche Leistungen. Besondere Leistungen im Bereich der Lehre können insbesondere anhand von überdurchschnittlicher Wahrnehmung von Lehraufgaben und mit der Lehre zusammenhängender Aufgaben nachgewiesen werden. Besondere Leistungen im Bereich der Forschung können insbesondere anhand von wissenschaftlichen Publikationen, Drittmittelerfolgen, soweit hierfür nicht eine Forschungs- und Lehrzulage nach § 5 gewährt wird, sowie Tätigkeiten bei Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen nachgewiesen werden.

(2) Besondere Leistungsbezüge werden in der Regel als Einmalzahlung oder als befristete monatliche Zahlung für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren vergeben. Im Falle einer wiederholten Vergabe kann frühestens nach Ablauf von zehn Jahren darüber entschieden werden, ob und in welchem Umfang die Leistungsbezüge unbefristet vergeben werden. Unbefristet vergebene Leistungsbezüge stehen unter dem Vorbehalt des Widerrufs für die Zukunft bei erheblichem Leistungsabfall. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.

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§ 4 Funktions-Leistungsbezüge


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für die Zeit der Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung können Funktions-Leistungsbezüge vergeben werden. Bei der Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge sind unter Beachtung des Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung (§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes) die mit der Funktion oder Aufgabe verbundene individuelle Verantwortung oder Belastung zu berücksichtigen.

(2) Berücksichtigungsfähig können auch Aufgaben und Funktionen sein, die in einer Nebenfunktion zum Hauptamt wahrgenommen werden.



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