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Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz - BesStMG)


Artikel 2 Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes


Artikel 2 wird in 9 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2020 BBesG Anlage IV, Anlage V, Anlage VIII, Anlage IX

Die Anlagen IV, V, VIII und IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, erhalten die aus den Anhängen 2 bis 5 zu diesem Gesetz ersichtlichen Fassungen.


Artikel 3 Änderung der Bundeshaushaltsordnung


Artikel 3 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 BHO § 17a (neu), § 112

Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 77 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

§ 17a Obergrenzen für Beförderungsämter

(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung nach § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

1.
im einfachen Dienst in der Besoldungsgruppe A 6 50 Prozent;

2.
im mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

a)
in der Besoldungsgruppe A 8 50 Prozent,

b)
in der Besoldungsgruppe A 9 50 Prozent;

die Obergrenzen nach den Buchstaben a und b gelten nur für Planstellen, die Funktionen zugeordnet sind, in denen Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei bis zum Eintritt in den Ruhestand verwendet werden können;

3.
im mittleren Zolldienst des Bundes

a)
in der Besoldungsgruppe A 8 50 Prozent,

b)
in der Besoldungsgruppe A 9 50 Prozent;

4.
im mittleren Dienst in allen übrigen Laufbahnen

a)
in der Besoldungsgruppe A 8, soweit überwiegend im Bereich der Erstellung und Betreuung von Verfahren der Informations- und Kommunikationstechnik verwendet 50 Prozent,

b)
im Übrigen in der Besoldungsgruppe A 8 40 Prozent,

c)
in der Besoldungsgruppe A 9 40 Prozent;

5.
im gehobenen Dienst

a)
in der Besoldungsgruppe A 12 40 Prozent,

b)
in der Besoldungsgruppe A 13 30 Prozent;

6.
im höheren Dienst

a)
in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen 50 Prozent,

b)
in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 15 Prozent.

Die Prozentsätze nach Satz 1 beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2. Die für dauernd beschäftigte Arbeitnehmer ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt. Soweit der Anteil an Beförderungsämtern nach der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Rechtslage über den in Satz 1 genannten Obergrenzen liegt, gilt dieser Anteil unverändert fort.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für die obersten Bundesbehörden,

2.
für die Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens und die zum Fernstraßen-Bundesamt versetzten Beamten, die spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2021 der „Die Autobahn GmbH des Bundes" zur Dienstleistung zugewiesen sind,

3.
für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Hochschulen,

4.
für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist,

5.
für die dem Bundesrechnungshof unmittelbar nachgeordneten Prüfungsämter, soweit dies wegen der mit bestimmten Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist.

(3) Für die nachstehend bezeichneten Besoldungsgruppen gelten folgende weitere Obergrenzen:

1.
die Ausstattung von Funktionen mit einer Amtszulage nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 9 ist auf 30 Prozent der ausgebrachten Planstellen begrenzt,

2.
die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel, Stabsbootsmänner, Oberstabsfeldwebel und Oberstabsbootsmänner ist auf 50 Prozent der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen begrenzt,

3.
die Ausstattung von Funktionen mit einer Amtszulage nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 13 ist auf 20 Prozent der ausgebrachten Planstellen begrenzt,

4.
die Zahl der Planstellen für Funktionen in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in der Besoldungsgruppe A 13 ist auf 6 Prozent der insgesamt für Offiziere in dieser Laufbahn ausgebrachten Planstellen begrenzt,

5.
beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Zahl der in der Besoldungsgruppe A 15 ausgebrachten Planstellen für Prüfer auf 90 Prozent der insgesamt ausgebrachten Planstellen für Prüfer, die keine Gruppenleiter sind, begrenzt,

6.
beim Bundessortenamt ist die Zahl der in der Besoldungsgruppe A 15 ausgebrachten Planstellen für Prüfer auf 90 Prozent der insgesamt für Prüfer ausgebrachten Planstellen begrenzt,

7.
in obersten Bundesbehörden und beim Bundeseisenbahnvermögen ist die Zahl der Planstellen in der Besoldungsgruppe B 3 auf 75 Prozent der Gesamtzahl der für Ministerialräte, Vortragende Legationsräte Erster Klasse sowie Oberste, Kapitäne zur See, Oberstapotheker, Flottenapotheker, Oberstärzte, Flottenärzte und Oberstveterinäre ausgebrachten Planstellen begrenzt.

Außerhalb der obersten Bundesbehörden dürfen für die in Satz 1 Nummer 7 genannten Dienstgrade bis zu 21 Prozent der Gesamtzahl der im Geschäftsbereich der obersten Bundesbehörden ausgebrachten Planstellen in der Besoldungsgruppe B 3 ausgebracht werden.

(4) Mit Zustimmung der obersten Bundesbehörde, des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen können die im jeweiligen Einzelplan ausgewiesenen Beförderungsämter die in den Absätzen 1 und 3 genannten Obergrenzen überschreiten, soweit dies wegen der mit den Aufgaben der Behörde verbundenen Anforderungen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung erforderlich ist und ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Dies gilt insbesondere bei der Neueinrichtung, der Umstrukturierung oder bei Personalüberhängen von Behörden.

(5) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Verminderung oder Verlagerung von Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die Obergrenzen nach den Absätzen 1 bis 4 überschritten, so kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte freiwerdende Planstelle beschränkt werden."

2.
In § 112 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ist nur § 111" durch die Wörter „sind nur die §§ 17a und 111" ersetzt.


Artikel 3a Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes


Artikel 3a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 FPStatG § 16

§ 16 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 342) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
§ 16 Geschäftsstatistik zur Entwicklungszusammenarbeit

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung darf bei öffentlichen und privaten Stellen, die Leistungen der Entwicklungszusammenarbeit erbringen, für folgende Zwecke Daten erheben:

1.
für Zwecke der internationalen Berichterstattung gemäß den Anforderungen, die sich aus der Richtlinie Converged Statistical Reporting Directives for the Creditor Reporting System (CRS) and the Annual DAC Questionnaire (OECD/DAC-Richtlinie DCD/ DAC/STAT(2018)9/FINAL) in der jeweils geltenden Fassung ergeben, sowie

2.
für Zwecke der nationalen Berichterstattung zur Entwicklungszusammenarbeit.

Die Erhebung und die Auswertung der Daten führt das Statistische Bundesamt im Auftrag und nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung durch."


Artikel 4 Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 UVBErrichtG § 4b (neu), § 8

Das Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:

§ 4b Aufgabenübertragung an die Unfallversicherung Bund und Bahn

Der Unfallversicherung Bund und Bahn werden die statistische Erfassung, Auswertung und Übermittlung derjenigen Daten über die Dienstunfälle der Beamtinnen und Beamten des Bundes sowie der Richterinnen und Richter im Bundesdienst übertragen, die erforderlich sind zur Erfüllung der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle. Die Übermittlung erfolgt im Rahmen der laufenden Datenlieferungen zu Arbeitsunfällen der unfallversicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über ihren Spitzenverband an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Entstehende Kosten sind nicht zu erstatten."

2.
In § 8 Absatz 4 werden die Wörter „§ 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter „§ 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung" ersetzt.


Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 BGVPTErrichtG § 4