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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

Gesetz zur Abgeltung von Reparations-, Restitutions-, Zerstörungs- und Rückerstattungsschäden (Reparationsschädengesetz - RepG)

G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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Erster Abschnitt Grundsätze und Begriffsbestimmungen

§ 2 Reparationsschäden



(1) Ein Reparationsschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Schaden, der im Zusammenhang mit den Ereignissen und Folgen des zweiten Weltkriegs, namentlich auch der Besatzungszeit, dadurch entstanden ist, daß Wirtschaftsgüter weggenommen worden sind

1.
in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in Gebieten außerhalb des Deutschen Reichs durch Maßnahmen fremder Staaten gegen das deutsche Vermögen, insbesondere auf Grund der Feindvermögensgesetzgebung,

2.
im Gebiet des Deutschen Reichs westlich der Oder-Neiße-Linie durch Maßnahmen oder auf Veranlassung der Besatzungsmächte, insbesondere auch auf Grund von Vereinbarungen, deren Abschluß durch die Besatzungsmächte veranlaßt worden war, sofern diese Wirtschaftsgüter der Volkswirtschaft eines fremden Staates zugeführt worden sind oder bei der Wegnahme eine dahin gehende Absicht bestand.

(2) Soweit ein Schaden durch Zwangsexporte von Wirtschaftsgütern, insbesondere von Holz im Wege oder außerhalb der Direktoperationen der Besatzungsmächte oder im Zusammenhang damit entstanden ist, liegt ein Reparationsschaden im Sinne des Absatzes 1 vor.

(3) Ein Schaden im Sinne des Absatzes 1 ist auch dann ein Reparationsschaden, wenn er zugleich ein Vertreibungsschaden im Sinne des § 12 oder ein Ostschaden im Sinne des § 14 des Lastenausgleichsgesetzes ist.

(4) Ein Schaden, der einem Umsiedler (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 LAG) an seinem im Ursprungsland zurückgelassenen Vermögen entstanden ist, gilt als ein Reparationsschaden, und zwar auch dann, wenn er zugleich ein Vertreibungsschaden im Sinne des § 12 des Lastenausgleichsgesetzes ist. Gleichgestellt ist ein Schaden, der in einem Umsiedlungsgebiet im Zuge von Umsiedlungsmaßnahmen durch Hingabe von Vermögen oder Zugriff auf Vermögen einer Person entstanden ist, die selbst nicht Umsiedler ist.

(5) Ein Schaden im Sinne des Absatzes 1 bleibt auch dann ein Reparationsschaden, wenn er an Wirtschaftsgütern entstanden ist, die später durch Nationalisierungs- oder Sozialisierungsmaßnahmen weggenommen worden wären. Ein Schaden, der durch Wegnahme von Wirtschaftsgütern auf Grund von Nationalisierungs- oder Sozialisierungsmaßnahmen entstanden ist, gilt als Reparationsschaden, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, daß die Wirtschaftsgüter andernfalls durch Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 weggenommen worden wären.

(6) Ein Schaden, mit Ausnahme eines Körper- oder Gesundheitsschadens, ist auch dann ein Reparationsschaden, wenn er bei Gelegenheit oder als Folge der Ausführung einer Maßnahme im Sinne der vorstehenden Absätze entstanden ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ein innerer Zusammenhang mit ihrem Zweck bestanden hat; das gilt nicht für einen Schaden, der unter das Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) in der jeweils geltenden Fassung oder unter die von den Besatzungsmächten in Berlin zur Abgeltung von Besatzungsschäden erlassenen Vorschriften fällt.

(7) Die Behandlung als Reparationsschaden wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß deutsche Personen oder Stellen zur Ausführung von Anordnungen der Besatzungsmacht Maßnahmen, auch durch eigene Entschließungen, vorbereitet, durchgeführt oder an ihnen sonst in irgendeiner Weise mitgewirkt haben.

(8) Gebiete außerhalb des Deutschen Reichs im Sinne dieses Gesetzes sind die Gebiete außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Stand vom 31. Dezember 1937.


§ 3 Restitutionsschäden



(1) Ein Restitutionsschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Schaden, der dadurch entstanden ist, daß Wirtschaftsgüter, die tatsächlich oder angeblich während des zweiten Weltkriegs aus den von deutschen Truppen besetzten oder unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Gebieten beschafft oder fortgeführt worden sind, durch Maßnahmen oder auf Veranlassung fremder Staaten oder der Besatzungsmächte in der Absicht oder mit der Begründung weggenommen worden sind, sie in diese Gebiete zu verbringen oder zurückzuführen.

(2) Die Vorschriften des § 2 Abs. 6 und 7 gelten entsprechend.


§ 4 Zerstörungsschäden



(1) Ein Zerstörungsschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Schaden, der im Zusammenhang mit den Ergebnissen und Folgen des zweiten Weltkriegs, namentlich auch der Besatzungszeit, dadurch entstanden ist, daß Wirtschaftsgüter zum Zweck der Beseitigung deutschen Wirtschaftspotentials in anderer Weise als durch Kriegshandlungen im Sinne des § 13 des Lastenausgleichsgesetzes zerstört, beschädigt oder, ohne daß die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 vorliegen, weggenommen worden sind.

(2) Die Vorschriften des § 2 Abs. 6 und 7 gelten entsprechend.


§ 5 Rückerstattungsschäden



Ein Rückerstattungsschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Schaden, der entstanden ist

1.
in Durchführung der im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften über die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände oder

2.
auf Grund eines Rückgriffsanspruchs wegen eines Rückerstattungsschadens im Sinne der Nummer 1.