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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz (Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflFAssAPrV)

V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Teil 2 Staatliche Prüfung

Abschnitt 1 Allgemeines und Organisatorisches

§ 20 Nachteilsausgleich



(1) Einer zu prüfenden Person mit Behinderung oder Beeinträchtigung kann bei der Durchführung der staatlichen Prüfung auf Antrag ein individueller Nachteilsausgleich gewährt werden.

(2) 1Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist bei der zuständigen Behörde zu stellen. 2Der Antrag hat spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.

(3) 1Die zuständige Behörde kann von der antragstellenden Person ein ärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen verlangen, aus denen die leistungsbeeinträchtigende Auswirkung der Behinderung oder Beeinträchtigung hervorgeht. 2Bei Bedarf kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden.

(4) 1Über die Gewährung des Antrags auf Nachteilsausgleich entscheidet die zuständige Behörde. 2Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt sie die besonderen Belange der zu prüfenden Personen mit Behinderung oder mit Beeinträchtigung, um deren Chancengleichheit bei der Durchführung der staatlichen Prüfung zu wahren.

(5) 1Gewährt die zuständige Behörde den Nachteilsausgleich, so bestimmt sie individuell, in welcher geänderten Form die Prüfungsleistung zu erbringen ist. 2Zur Festlegung der geänderten Form kann auch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit gehören. 3Die fachlichen Anforderungen an die staatliche Prüfung dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht verändert werden.

(6) Ihre Entscheidung gibt die zuständige Behörde rechtzeitig und in geeigneter Weise der zu prüfenden Person bekannt.


§ 21 Rücktritt von der staatlichen Prüfung



(1) Tritt eine zu prüfende Person nach ihrer Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat sie der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses den Grund für ihren Rücktritt unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(2) 1Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht begonnen. 2Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 3Bei Krankheit ist die Vorlage eines qualifizierten Attests zu verlangen.

(3) 1Genehmigt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person den Rücktritt nicht oder teilt die zu prüfende Person den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich mit, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden. 2§ 31 Absatz 1, § 37 Absatz 1 und § 42 Absatz 1 gelten entsprechend.


§ 22 Versäumnisse



1Versäumt eine zu prüfende Person den mündlichen oder den praktischen Teil der staatlichen Prüfung oder eine Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung, ist § 21 entsprechend anzuwenden. 2Der Abbruch eines Bestandteils der staatlichen Prüfung nach Beginn der Prüfung gilt als Versäumnis.


§ 23 Störung der staatlichen Prüfung und Täuschungsversuch



(1) Hat eine zu prüfende Person die ordnungsgemäße Durchführung der staatlichen Prüfung in erheblichem Maß gestört oder eine Täuschung versucht, so kann die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person den betreffenden Bestandteil der staatlichen Prüfung, mithin den mündlichen oder den praktischen Teil der staatlichen Prüfung oder die betreffende Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung, für nicht bestanden erklären.

(2) Bei einer erheblichen Störung ist eine solche Entscheidung nur bis zu dem Werktag zulässig, der auf jenen Tag folgt, an dem der letzte Teil der staatlichen Prüfung beendet worden ist.

(3) Bei einem Täuschungsversuch ist eine solche Entscheidung nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der staatlichen Prüfung zulässig.


§ 24 Niederschrift



1Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen. 2Die Niederschrift kann in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen.