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Gesetz zur Ausführung des Umweltschutzprotokolls vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag (Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz - UPAG k.a.Abk.)

G. v. 22.09.1994 BGBl. I S. 2593; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 14.01.1998; FNA: 2129-28 Umweltschutz
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§ 21 Grundsätze der Vermeidung und Entsorgung von Abfällen



(1) Die Entstehung und Entsorgung von Abfällen in der Antarktis sind soweit wie möglich zu vermeiden.

(2) Außerhalb der Antarktis erzeugte Abfälle dürfen nicht in der Antarktis entsorgt werden.

(3) Die Ablagerung von Abfällen auf eisfreien Landflächen und in Frischwassersystemen ist verboten. In Frischwassersystemen ist auch die Lagerung verboten.

(4) Abfälle, die aus der Antarktis entfernt werden, sind in die Bundesrepublik Deutschland oder in ein anderes Land zu verbringen, in dem Vorkehrungen für ihre Beseitigung im Einklang mit einschlägigen internationalen Übereinkommen getroffen worden sind. Soweit sie in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden, bleibt § 13 des Abfallgesetzes unberührt. § 14 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung findet keine Anwendung.


§ 22 Entfernung von Abfällen aus der Antarktis



(1) Die folgenden in der Antarktis erzeugten Abfälle sind aus der Antarktis zu entfernen:

1.
radioaktive Stoffe im Sinne des Atomgesetzes,

2.
elektrische Batterien,

3.
feste und flüssige Brennstoffe,

4.
Abfälle mit einem schädlichen Gehalt an Schwermetallen oder mit hochtoxischen oder sonst schädlichen beständigen Verbindungen,

5.
Polyvinylchlorid (PVC), Polyurethan, Polystyrolschaum, Gummi, Schmieröle, behandeltes Nutzholz und sonstige Erzeugnisse, die Zusatzstoffe enthalten, welche bei Verbrennung schädliche Emissionen hervorrufen können.

6.
alle anderen Kunststoffabfälle; ausgenommen hiervon sind Behälter aus weichem Polyethylen, die gemäß § 23 Abs. 1 verbrannt werden,

7.
Brennstoffässer,

8.
sonstige feste nichtbrennbare Abfälle,

9.
Rückstände von Kadavern eingebrachter Tiere,

10.
Laboratoriumskulturen von Mikroorganismen und Erregern von Pflanzenkrankheiten,

11.
eingebrachte Vogelprodukte.

(2) Die Pflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Abfälle nach Absatz 1 Nr. 9 bis 11, wenn sie verbrannt, in Autoklaven behandelt oder auf andere Weise keimfrei gemacht werden. Sie gilt ebenfalls nicht für Abfälle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 7 und 8, wenn die Entfernung dieser Abfälle größere Umweltbeeinträchtigungen zur Folge hätte, als wenn sie an Ort und Stelle verbleiben.

(3) Es ist verboten, sich der in Absatz 1 genannten Abfälle in der Antarktis zu entledigen.


§ 23 Abfallverbrennung



(1) Brennbare Abfälle, die nicht aus der Antarktis entfernt werden, sind in Abfallverbrennungsanlagen so zu behandeln, daß schädliche Emissionen soweit wie möglich vermieden werden. Die bei der Verbrennung entstehenden festen Rückstände sind Abfälle im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 8.

(2) Die Verbrennung von Abfällen im Freien ist verboten.

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, unter Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen des Ausschusses für Umweltschutz nach Artikel 11 des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag und des Wissenschaftlichen Ausschusses für Antarktisforschung (Scientific Committee on Antarctic Research) durch Rechtsverordnung Emissionsgrenzwerte und technische Anforderungen an Anlagen im Sinne des Absatzes 1 festzulegen.




§ 24 Entsorgung flüssiger Abfälle



(1) In der Antarktis erzeugte flüssige Haushaltsabfälle oder andere flüssige, nicht in § 22 Abs. 1 aufgezählte Abfälle, sind soweit wie möglich aus der Antarktis zu entfernen.

(2) Soweit die Abfälle im Sinne des Absatzes 1 in der Antarktis entsorgt werden dürfen, ist die Entsorgung auf eisfreien Landflächen, auf Meereis, Schelfeis und Festlandseis verboten. Für Stoffe, die von Stationen erzeugt wurden, die auf Schelfeis oder Festlandseis errichtet sind, gilt Satz 1 nicht, wenn die Stoffe in tiefen Eisgruben entsorgt werden und dies die einzig mögliche Art der Entsorgung ist. Diese Gruben dürfen nicht auf bekannten Eisfließlinien liegen, die in eisfreien Gebieten oder in Gebieten mit hoher Abschmelztätigkeit enden.

(3) Die Entsorgung von Abfällen im Sinne des Absatzes 1 in das Meer bedarf der Genehmigung.


§ 25 Feldlager



In Feldlagern erzeugte Abfälle sind soweit irgend möglich zu den Unterstützungsstationen oder -schiffen zur Entsorgung zu bringen.


§ 26 Abfallagerung



Alle aus der Antarktis zu entfernenden oder anderweitig zu entsorgenden Abfälle sind so zu lagern, daß sie nicht in die Umwelt gelangen können.


§ 27 Arbeitsstätten und Abfallagerstätten



(1) Frühere und bestehende Abfallagerstätten an Land und aufgegebene Arbeitsstätten sind vorbehaltlich des Absatzes 2 von den Erzeugern der Abfälle und den Benutzern der Anlagen und Stätten zu reinigen. Dies gilt nicht, soweit die Entfernung von Bauwerken oder Abfällen größere Umweltbeeinträchtigungen zur Folge hätte, als wenn die Bauwerke oder Abfälle an Ort und Stelle verbleiben.

(2) Bauwerke, die als historische Stätten oder Denkmale bezeichnet sind, dürfen nicht entfernt oder verändert werden.