Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)

Artikel 1 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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Teil 5 Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertretung der Gleichstellungsbeauftragten
Abschnitt 1 Wahl
Unterabschnitt 1 Wahlbereich und Wahlberechtigung
§ 23 Wahl und Wahlberechtigung im Bundesministerium der Verteidigung und in den unmittelbar nachgeordneten Dienststellen
§ 24 Wahl und Wahlberechtigung in den Dienststellen der Streitkräfte
§ 25 Wahl und Wahlberechtigung in den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung
§ 26 Anordnungsermächtigung zur Wahl in weiteren Dienststellen
§ 27 Wahl und Wahlberechtigung in den personalbearbeitenden Dienststellen
§ 28 Ausschluss doppelter Wahlberechtigung

Teil 5 Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertretung der Gleichstellungsbeauftragten

Abschnitt 1 Wahl

Unterabschnitt 1 Wahlbereich und Wahlberechtigung

§ 23 Wahl und Wahlberechtigung im Bundesministerium der Verteidigung und in den unmittelbar nachgeordneten Dienststellen


§ 23 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Im Bundesministerium der Verteidigung werden eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen gewählt. 2Wahlberechtigt und wählbar sind

1.
die Soldatinnen des Bundesministeriums der Verteidigung und

2.
die Soldatinnen, für die im Bundesministerium der Verteidigung Personalentscheidungen getroffen werden.

(2) 1In den Dienststellen, die dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordnet sind, sind ebenfalls eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen, wenn nicht eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen bereits nach den §§ 24 und 25 zu wählen sind. 2Wahlberechtigt und wählbar sind

1.
die Soldatinnen der Dienststelle, die dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordnet ist, und

2.
die Soldatinnen der Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind.

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§ 24 Wahl und Wahlberechtigung in den Dienststellen der Streitkräfte


§ 24 wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) 1In den Streitkräften sind in jeder Dienststelle der Divisionsebene eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen. 2Wahlberechtigt und wählbar sind

1.
die Soldatinnen der Division und

2.
die Soldatinnen der Dienststellen, die der Division nachgeordnet sind.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Dienststellen der Ebenen, die der Divisionsebene vergleichbar sind.

(3) 1In jeder Dienststelle, die der Divisionsebene oder den Dienststellen vergleichbarer Ebene übergeordnet ist, ist eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen. 2Wahlberechtigt und wählbar sind

1.
die Soldatinnen der übergeordneten Dienststelle und

2.
die Soldatinnen der Dienststellen, die der übergeordneten Dienststelle nachgeordnet sind.

(4) 1In jeder Dienststelle unterhalb der Divisionsebene oder unterhalb der Ebene, die der Divisionsebene vergleichbar ist, kann eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen gewählt werden. 2Wahlberechtigt und wählbar sind

1.
die Soldatinnen der jeweiligen Dienststelle und

2.
die Soldatinnen der Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind.

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§ 25 Wahl und Wahlberechtigung in den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung


§ 25 wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) 1In den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung sind in jeder Bundesoberbehörde eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen. 2Wahlberechtigt und wählbar sind

1.
die Soldatinnen der Bundesoberbehörde und

2.
die Soldatinnen der Dienststellen, die der Bundesoberbehörde nachgeordnet sind.

(2) 1Bei Bundesunterbehörden können eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen gewählt werden. 2Wahlberechtigt und wählbar sind die Soldatinnen der Bundesunterbehörde.

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§ 26 Anordnungsermächtigung zur Wahl in weiteren Dienststellen


§ 26 wird in 4 Vorschriften zitiert

1Das Bundesministerium der Verteidigung kann anordnen, dass in weiteren Dienststellen eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen sind. 2Wahlberechtigt und wählbar sind

1.
die Soldatinnen der jeweiligen Dienststelle und

2.
die Soldatinnen der Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind.

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§ 27 Wahl und Wahlberechtigung in den personalbearbeitenden Dienststellen


§ 27 wird in 3 Vorschriften zitiert

In den personalbearbeitenden Stellen sind wahlberechtigt und wählbar:

1.
die Soldatinnen, die nach den §§ 23 bis 26 wahlberechtigt sind, und

2.
die Soldatinnen, für die in der personalbearbeitenden Stelle Personalentscheidungen getroffen werden.

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§ 28 Ausschluss doppelter Wahlberechtigung


§ 28 wird in 2 Vorschriften zitiert

Soldatinnen, die in ihrer Dienststelle zur Wahl einer Gleichstellungsbeauftragten und einer oder mehrerer Stellvertreterinnen wahlberechtigt und wählbar sind, sind bei der entsprechenden Wahl in einer übergeordneten Dienststelle nicht wahlberechtigt und wählbar, es sei denn, es liegt ein Fall des § 23 Absatz 1 Nummer 2 oder des § 27 Nummer 2 vor.



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