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Energiesteuergesetz (EnergieStG)
Artikel 1 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534, 2008 I 660, 1007; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 341
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 612-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.08.2006; FNA: 612-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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Kapitel 2 Bestimmungen für Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas
Abschnitt 4 Steuerbefreiungen
§ 24 Begriffsbestimmungen, Erlaubnis
(1) 1Verfahren der Steuerbefreiung sind die steuerfreie Verwendung und die steuerfreie Verteilung. 2Energieerzeugnisse, die nach den §§ 25 und 27 bis 29 steuerfrei verwendet werden dürfen, können zu diesen Zwecken steuerfrei abgegeben werden.
(2) 1Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen der §§ 25 bis 29 verwenden will, bedarf der Erlaubnis als Verwender. 2Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen der §§ 25 und 27 bis 29 abgeben will, bedarf vorbehaltlich Absatz 3 der Erlaubnis als Verteiler.
(3) 1Einer Erlaubnis als Verteiler bedarf nicht der Inhaber eines Steuerlagers, soweit er Energieerzeugnisse aus dem Steuerlager zu steuerfreien Zwecken abgibt. 2In diesem Fall befinden sich die Energieerzeugnisse mit der Entfernung aus dem Steuerlager im Verfahren der Steuerbefreiung des Empfängers.
(4) Inhabern einer Erlaubnis nach Absatz 2 kann auch die Ausfuhr und das Verbringen von Energieerzeugnissen aus dem Steuergebiet erlaubt werden, sofern Steuerbelange nicht beeinträchtigt sind.
(5) 1Die Erlaubnis nach den Absätzen 2 und 4 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. 2Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt während zwei Monaten verwendeten oder verteilten Energieerzeugnisse abhängig. 3Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. 4Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(6) 1Der Erlaubnisinhaber hat die Energieerzeugnisse, soweit er sie in seinem Betrieb verwenden will, unverzüglich aufzunehmen. 2Die Energieerzeugnisse dürfen nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwendet oder abgegeben werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 340 m.W.v. 1. Januar 2026
§ 25 Steuerbefreiung für Verwendungen zu anderen Zwecken
(1) 1Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen steuerfrei verwendet werden zu anderen Zwecken als
- 1.
- zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff,
- 2.
- zur Herstellung von in § 4 genannten Kraft- oder Heizstoffen.
(2) Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei verwendet werden als Probe zu Untersuchungszwecken.
Text in der Fassung des Artikels 4 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 30. März 2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 1. Juli 2021
§ 26 Steuerbefreiung für den Eigenverbrauch
(1) Der Inhaber eines Betriebs, der andere Energieerzeugnisse als Kohle und Erdgas herstellt, darf Energieerzeugnisse innerhalb des Betriebsgeländes steuerfrei verwenden, wenn sie
- 1.
- innerhalb des Betriebsgeländes selbst hergestellt worden sind und
- 2.
- im Zusammenhang mit der Herstellung von Energieerzeugnissen verwendet werden; sie dürfen insbesondere nicht für den Antrieb von Fahrzeugen verwendet werden.
(2) § 1 Absatz 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3) Das Mischen von fremdbezogenen Energieerzeugnissen mit innerhalb des Betriebsgeländes selbst hergestellten Energieerzeugnissen gilt nicht als Herstellung im Sinn des Absatzes 1 Nummer 2 erster Halbsatz.
(4) Absatz 1 gilt nicht für die in § 6 Absatz 2 genannten Vorgänge, es sei denn, diese Vorgänge finden in einem Herstellungsbetrieb (§ 6) oder in einem Gasgewinnungsbetrieb (§ 44 Absatz 3) statt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes G. v. 27. August 2017 BGBl. I S. 3299, 2018 I 126, 1094 m.W.v. 1. Januar 2018
§ 27 Steuerbefreiung, Schiff- und Luftfahrt
(1) 1Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2707 99 99, 2710 19 43 bis 2710 19 99, 2710 20 11 bis 2710 20 39, andere Schweröle der Unterposition 2710 20 90 sowie Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2711 19 00, 2804 10 00, 2814 10 00, 2905 11 00, 3826 00 10 und 3826 00 90 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Wasserfahrzeugen
- 1.
- für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt,
- 2.
- bei der Instandhaltung von Wasserfahrzeugen nach Nummer 1 und
- 3.
- bei der Herstellung von Wasserfahrzeugen.
(2) Flugbenzin der Unterposition 2710 12 31 der Kombinierten Nomenklatur, dessen Researchoktanzahl den Wert von 100 nicht unterschreitet, und Flugturbinenkraftstoff der Unterposition 2710 19 21 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Luftfahrzeugen
- 1.
- für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt,
- 2.
- bei der Instandhaltung von Luftfahrzeugen nach Nummer 1 sowie
- 3.
- bei der Entwicklung und Herstellung von Luftfahrzeugen.
(3) Die in Absatz 2 genannten Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei verwendet werden in für Luftfahrzeuge bestimmten Triebwerken und Motoren bei deren Entwicklung und Herstellung.
Text in der Fassung des Artikels 2 Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 340 m.W.v. 1. Januar 2026
§ 28 Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse
(1) Zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen dürfen steuerfrei verwendet werden:
- 1.
- gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe, unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen,
- 2.
- gasförmige Kohlenwasserstoffe, die aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen gewonnen werden und bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen, oder
- 3.
- Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur,
(2) Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei zum Verheizen verwendet werden.
(3) 1Ein Mischen mit anderen Energieerzeugnissen im Betrieb des Verwenders unmittelbar vor der Verwendung schließt für den eingesetzten Anteil an Energieerzeugnissen nach den Absätzen 1 und 2 eine Steuerbefreiung nicht aus. 2Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 gelten nicht für Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur, soweit diese Waren der Position 2710 oder 2711 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht nach Satz 1 steuerfrei sind, durch Beimischung enthalten oder aus diesen Waren erzeugt worden sind.
(4) 1Die Steuerbefreiung nach Absatz 2 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. 2Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt Teil I gesondert bekannt zu geben.
Text in der Fassung des Artikels 2 Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 340 m.W.v. 1. Januar 2026
§ 29 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 6 Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 15. Juli 2009 BGBl. I S. 1870, 3177 m.W.v. 22. Juli 2009
§ 30 Zweckwidrigkeit
(1) 1Die Steuer entsteht vorbehaltlich § 21 nach dem zutreffenden Steuersatz des § 2, wenn die Energieerzeugnisse entgegen der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung verwendet oder abgegeben werden, nicht in den Betrieb aufgenommen werden oder der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann. 2Die Steuer entsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse untergegangen oder an Personen abgegeben worden sind, die zum Bezug von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind. 3Darüber hinaus entsteht auch keine Steuer, wenn Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 an Steuerlagerinhaber abgegeben werden. 4Schwund steht dem Untergang gleich.
(2) 1Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber, wenn er vor Entstehung der Steuer Besitz an den Energieerzeugnissen erlangt hat, sonst der Steuerlagerinhaber. 2Werden Energieerzeugnisse zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten abgegeben, ist daneben auch der Nichtberechtigte Steuerschuldner. 3Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. 4Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 5Die Steuer ist sofort fällig. 6Das Hauptzollamt kann für Energieerzeugnisse, die entsprechend der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung verwendet worden sind, ohne dabei verbraucht zu werden, auf Antrag eine § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen; § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten sinngemäß.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes G. v. 27. August 2017 BGBl. I S. 3299, 2018 I 126, 1094 m.W.v. 1. Januar 2018
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