§ 25 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)

Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39
Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
| |

§ 25 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe


§ 25 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Zollkriminalamt kann den Zollfahndungsämtern zur Erfüllung deren Aufgaben fachliche Weisungen erteilen.

(2) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 5 ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung außerhalb des Zollfahndungsdienstes, soweit diese die Ermittlungen nicht selbständig im Sinne des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung führen, fachliche Weisungen erteilen.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union G. v. 10. Februar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 39 m.W.v. 14. Februar 2026

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 25 ZFdG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.02.2026Artikel 5 Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
vom 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 25 ZFdG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZFdG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39
Artikel 5 InfAustEUG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
...  1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 23 bis 25 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 22a Datenübermittlung im ... Staaten Unterabschnitt 4 Steuerungsbefugnis der Zentralstelle § 25 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe". 2. § 3 Absatz 8 wird ... Der bisherige Unterabschnitt 3 wird zu Unterabschnitt 4. 7. Die Überschrift des § 25 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 25 ... des § 25 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „ § 25 Übermittlungsverbote und ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed