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Branntweinsteuerverordnung (BrStV)

V. v. 21.01.1994 BGBl. I S. 104; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 29.01.1994; FNA: 612-7-10 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu den §§ 132, 135, 139 des Gesetzes

§ 25 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung



(1) Der Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung nach § 132 Abs. 1 des Gesetzes ist vor dem geplanten Verwendungsbeginn bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Verwendung durchgeführt werden soll, schriftlich in doppelter Ausfertigung zu stellen. Dabei sind Name, Geschäftssitz, Rechtsform, Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und gegebenenfalls die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben.

(2) Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1.
eine Betriebserklärung über den genauen Zweck und die Art und Weise der Verwendung,

2.
eine Darstellung vorhandener betrieblicher Aufzeichnungen über die Verwendungsvorgänge sowie vorhandener kaufmännischer Aufzeichnungen über den Verbleib der hergestellten Erzeugnisse,

3.
eine Erklärung mit Angaben über den voraussichtlichen Jahresbedarf und darüber, ob und in welchem Umfang Branntwein vergällt bezogen oder im Betrieb vergällt werden soll, welche Vergällungsmittel eingesetzt werden sollen und ob neben unversteuertem auch versteuerter Branntwein bezogen werden soll,

4.
ein Plan der Betriebsanlage, in dem der Lager- und Verwendungsort des Branntweins eingezeichnet ist,

5.
gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.

Arzneimittelhersteller haben außerdem ihre arzneimittelrechtliche Herstellungsberechtigung nachzuweisen.

(3) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(4) Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt eine Änderung der angemeldeten Betriebsverhältnisse unverzüglich anzuzeigen.


§ 26 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis, Erlaubnisschein



(1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung und stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. Die Erlaubnis kann befristet werden. Eine Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn der voraussichtliche Jahresbedarf an unvergälltem Branntwein unter 50 l A liegt. Das Hauptzollamt kann von den Beschränkungen des Satzes 3 befreien, wenn sich der Antragsteller verpflichtet, den Branntwein in Mengen von mindestens 25 l A im Einzelfall zu beziehen.

(2) Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen ist oder die steuerfreie Verwendung eingestellt wird. Er hat den Verlust des Erlaubnisscheins dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(3) Der Erlaubnisschein ist vorzulegen

1.
dem Steuerlagerinhaber vor Versand des Branntweins an den Betrieb des Erlaubnisinhabers nach § 140 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes,

2.
dem Hauptzollamt mit dem Antrag auf Versand des Branntweins in den Betrieb des Erlaubnisinhabers im Anschluß an eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach § 140 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes.

(4) § 23 gilt sinngemäß.


§ 27 Belegheft, Buchführung



(1) Der Erlaubnisinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) Der Erlaubnisinhaber hat ein Verwendungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er weitere Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann auf die Führung eines Verwendungsbuches verzichten oder lässt an seiner Stelle betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Für die Aufzeichnungspflicht gilt § 13 Abs. 3 sinngemäß.


§ 28 Lagerung, Bestandsaufnahme



(1) Der Erlaubnisinhaber darf den Branntwein nur an den angemeldeten Orten lagern. Für die ortsfesten Lagergefäße gilt § 6 Abs. 2 sinngemäß. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Das Hauptzollamt kann verlangen, daß in dem Lagerraum sowie in den Räumen, in denen der Branntwein steuerfrei verwendet wird, Bekanntmachungen auszuhängen sind, in denen die erlaubte Verwendung angegeben und auf die Folgen einer nicht erlaubten Verwendung hingewiesen wird.

(2) Der Erlaubnisinhaber hat versteuerten und unversteuerten Branntwein getrennt voneinander zu lagern. Der Erlaubnisinhaber, der Arzneimittel aus unvergälltem, unversteuertem Branntwein herstellt und daneben versteuerten Branntwein verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen. Der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, Aufzeichnungen über den Bezug und die Verwendung des versteuerten Branntweins zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(3) Soweit nach § 27 Abs. 2 ein Verwendungsbuch zu führen ist oder andere Aufzeichnungen an seiner Stelle zugelassen sind, hat der Erlaubnisinhaber einmal jährlich den Bestand aufzunehmen. Die §§ 17 und 18 Abs. 1 gelten sinngemäß.


§ 29 Abweichende Verwendung



Das Hauptzollamt kann dem Erlaubnisinhaber gestatten, in bestimmten Fällen Branntwein an ein Steuerlager oder an andere Erlaubnisinhaber abzugeben. Für Untergang und Vernichtung gilt § 19 sinngemäß.


§ 30 Vergällung



(1) Erzeugnisse, die für die in § 132 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 des Gesetzes genannten Zwecke verwendet werden sollen, sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu vergällen.

(2) Für Erzeugnisse, die nicht schon beim Lieferer vergällt worden sind, hat der Erlaubnisinhaber vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 1 die Vergällung unverzüglich im Anschluß an die Aufnahme in den Betrieb unter Angabe des Vergällungsmittels und der zu vergällenden Alkoholmenge beim Hauptzollamt zu beantragen. Das Hauptzollamt kann zusätzliche Angaben verlangen. Der Erlaubnisinhaber hat die für die Vergällung notwendigen Geräte sowie das Vergällungsmittel bereitzuhalten und auf Verlangen des Hauptzollamts von diesem und dem vergällten Erzeugnis unentgeltlich Proben für Untersuchungszwecke zu überlassen.

(3) Branntwein zur Herstellung von Essig nach § 132 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ist von dem Essighersteller unverzüglich nach Aufnahme in den Betrieb mit 6,0 kg Essigsäure für 100 l A (gerechnet als wasserfreie Säure) selbst zu vergällen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Es kann die amtliche Vergällung nach Absatz 2 anordnen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint.

(4) Zur Vergällung von 100 l A werden folgende Vergällungsmittel zugelassen:

1.
allgemein:

a)
1,0 l Methylethylketon, bestehend aus 95 bis 96% mas MEK, 2,5 bis 3% mas Methylisopropylketon und 1,5 bis 2% mas Ethylisoamylketon (5-Methyl-3-heptanon),

b)
6,0 kg Schellack,

c)
1,0 kg Fichtenkolophonium,

d)
2,0 l Toluol,

e)
2,0 l Cyclohexan,

2.
zur Herstellung von kosmetischen Mitteln oder Mitteln zur Geruchsverbesserung:

a)
0,5 kg Phthalsäurediethylester,

b)
0,5 kg Thymol,

c)
0,8 g Denatoniumbenzoat und 78,0 g Tertiärbutanol,

d)
5,0 kg Isopropanol und 78,0 g Tertiärbutanol,

e)
39,0 g Moschusketon und 78,0 g Tertiärbutanol,

3.
zur Herstellung von wissenschaftlichen Präparaten zu Lehrzwecken, zur Vornahme von chemischen Untersuchungen aller Art, zum Ansetzen von Chemikalien und Reagenzien für den eigenen Laborbedarf, zur Herstellung, Aufbewahrung und Sterilisation von medizinischem Nahtmaterial und zur Herstellung von Siegellack:

1,0 l Petrolether,

4.
zur Herstellung von Emulsionen und ähnlichen Zubereitungen für photographische Zwecke, Lichtdruck- und Lichtpausverfahren und zur Herstellung von Verbandstoffen mit Ausnahme von Kollodium:

5,0 l Ethylether,

5.
zur Herstellung von Kraftstoffen:

2,0 l Kraftstoff,

6.
zur Herstellung von Ethyl-Tertiär-Butyl-Ether (ETBE):

0,085 l ETBE.

Außersteuerrechtliche, insbesondere lebens- und arzneimittelrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(5) Sind die in Absatz 4 genannten Vergällungsmittel im Einzelfall nach den Anforderungen des Erlaubnisinhabers ungeeignet, kann die Bundesmonopolverwaltung auf Antrag andere Vergällungsmittel zulassen. Handelt es sich um in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) nachweislich allgemein zugelassene Vergällungsmittel, erteilt sie die Zulassung, wenn Gründe der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes nicht entgegenstehen. Der Antragsteller hat der Bundesmonopolverwaltung auf Verlangen unentgeltlich Proben für Untersuchungszwecke zu überlassen.

(6) Sollen Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern bezogen werden, denen ein im Steuergebiet nicht zugelassenes Vergällungsmittel zugesetzt ist, gilt Absatz 5 sinngemäß.

(7) Es ist verboten, einem vergällten Erzeugnis das Vergällungsmittel ganz oder teilweise zu entziehen oder dem Erzeugnis Stoffe beizufügen, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen. Wird bei einem wiederholten Einsatz von Erzeugnissen im Produktionsprozeß die Wirkung des Vergällungsmittels gemindert, sind sie erneut zu vergällen. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn steuerliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Es kann insbesondere auch die Reinigung unbrauchbar gewordener Erzeugnisse genehmigen.

(8) Will der Erlaubnisinhaber Waren herstellen, die keinen Alkohol mehr enthalten und ist eine Vergällung nicht möglich, kann das Hauptzollamt mit Zustimmung der Bundesmonopolverwaltung auf Antrag von einer Vergällung absehen.




§ 31 Steuerfreiheit für branntweinhaltige Waren aus vergällten Erzeugnissen



Branntweinhaltige Waren nach § 132 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland, die im Steuergebiet nur aus vergällten Erzeugnissen nach § 132 Abs. 1 des Gesetzes steuerfrei hergestellt werden dürfen, gelten als aus nach dem Gesetz vergälltem Branntwein hergestellt. Dies gilt nicht, wenn festgestellt wurde, dass die branntweinhaltige Ware mit unvergällten Erzeugnissen hergestellt wurde oder dass sie von einer Beschaffenheit ist, die einen Missbrauch der Steuerfreiheit befürchten lässt.