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Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzentgeltverordnung - StromNEV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2225; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-3 Elektrizität und Gas
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Teil 4 Pflichten der Netzbetreiber

§ 28 Dokumentation



(1) 1Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben einen Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte zu erstellen. 2Der Bericht muss enthalten:

1.
eine Darlegung der Kosten- und Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode,

2.
eine vollständige Darstellung der Grundlagen und des Ablaufs der Ermittlung der Netzentgelte nach § 3 sowie sonstiger Aspekte, die aus Sicht des Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die Netzentgelte von Relevanz sind,

3.
die Höhe der von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen entrichteten Konzessionsabgaben jeweils pro Gemeinde und in Summe,

4.
einen Anhang und

5.
den vollständigen Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers zum Jahresabschluss nebst allen zugehörigen Ergänzungsbänden.

3Die Angaben nach Satz 2 Nr. 1 und 2 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der Netzentgelte vollständig nachzuvollziehen. 4Der Bericht ist zehn Jahre aufzubewahren.

(2) Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 zu erstellende Anhang muss enthalten:

1.
die nach § 4 Abs. 4 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung,

2.
die Einnahmen nach § 9 Abs. 3 sowie deren Verwendung,

3.
die nach § 11 errechneten Differenzbeträge,

4.
die nach § 12 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung,

5.
die Höhe der Entgelte für dezentrale Einspeisung nach § 18,

6.
die Absatzstruktur des Netzgebietes nach Anlage 5,

7.
den Betriebsabrechnungsbogen des Netzbetriebs,

8.
den im Vorjahr an Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen entrichteten Gesamtbetrag und

9.
die im Vorjahr nach § 13 Absatz 2 des Energiefinanzierungsgesetzes in Abzug gebrachten Netzentgelte.




§ 29 Mitteilungen gegenüber der Regulierungsbehörde



Die Regulierungsbehörde kann zur Vereinfachung des Verfahrens durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Entscheidungen treffen zu Umfang, Zeitpunkt und Form der ihr zu übermittelnden Informationen, insbesondere zu den zulässigen Datenträgern und Übertragungswegen.


Teil 5 Sonstige Bestimmungen

§ 30 Festlegungen der Regulierungsbehörde



(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen über

1.
die Schlüsselung der Gemeinkosten nach § 4 Abs. 4,

2.
die Aufschlüsselung der Positionen der Gewinn- und Verlustrechnungen nach § 5,

3.
eine einheitliche und von sachkundigen Dritten nachvollziehbare Ermittlung der Gleichzeitigkeitsfunktion auch abweichend von § 16,

4.
die weitere Unterteilung der Entgelte nach § 17,

5.
(aufgehoben)

6.
zusätzliche Anforderungen an die Struktur und den Inhalt des Berichts nach § 28 und dessen Anhang,

7.
die Gewährleistung einer sachgerechten und einheitlichen Ermittlung von Entgelten für Netzreservekapazität,

8.
die Höhe der sich aus dem Belastungsausgleich nach den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, je Kalenderjahr ergebenden Zuschläge,

9.
separate oder einheitliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern für grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen, die nach Teil 3 Abschnitt 3a des Energiewirtschaftsgesetzes reguliert werden und

10.
den Ansatz separater oder einheitlicher betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauern bei Anlagegütern von Betreibern grenzüberschreitender Elektrizitätsverbindungsleitungen, die nach Teil 3 Abschnitt 3a des Energiewirtschaftsgesetzes reguliert werden.

(2) Die Regulierungsbehörde kann ferner Festlegungen treffen zur Gewährleistung

1.
der Zulässigkeit außerordentlicher Aufwendungen und Erträge sowie einer sachgerechten Verteilung dieser außerordentlichen Aufwendungen und Erträge auf mehrere Kalkulationsperioden nach § 4 Abs. 6, falls diese Aufwendungen und Erträge die Kosten der nächsten Kalkulationsperiode spürbar beeinflussen würden,

2.
einer sachgerechten Gewichtung der bei der Ermittlung der Tagesneuwerte anzuwendenden Indexreihen, soweit § 6a Mischindizes vorsieht, insbesondere um Produktivitätsfortschritte in den relevanten Wirtschaftsbereichen zu berücksichtigen,

3.
einer sachgerechten Ermittlung der kalkulatorischen Steuern nach § 8,

4.
der Angemessenheit des Zinssatzes nach den §§ 11 und 18 Abs. 4,

5.
der sachlichen Angemessenheit des Verhältnisses von Arbeits- und Grundpreis nach § 17 Abs. 6 in Bezug auf das zulässige Verhältnis beider Preise,

6.
sachgerechter Entgelte in Abweichung von § 17 Abs. 8,

7.
einer sachgerechten Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisung nach § 18 sowie individueller Entgelte nach § 19 Abs. 2 und

8.
sachgerechter Anlagengruppen und Abschreibungszeiträume in Abweichung von Anlage 1.

(3) 1Die Regulierungsbehörde kann für die Prüfung der jährlichen Betriebskosten von Offshore-Anbindungsleitungen, die von den Übertragungsnetzbetreibern geltend gemacht werden, einen Schwellenwert festlegen, bis zu dessen Erreichen kein Kostennachweis erforderlich ist. 2Wird ein Schwellenwert festgelegt, soll er sich an der Höhe erfahrungsgemäß mindestens zu erwartender Betriebskosten orientieren. 3Der Schwellenwert kann unter Berücksichtigung des Satzes 2 unternehmensindividuell unterschiedlich hoch sein.