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Gesetz über Agrarstatistiken (Agrarstatistikgesetz - AgrStatG)

neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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Teil 2 Agrarstatistiken

Abschnitt 4 Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Unterabschnitt 3 Strukturerhebung der Forstbetriebe

§ 29 Erhebungseinheiten



Erhebungseinheiten der Strukturerhebung der Forstbetriebe sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nummer 2, sofern sie keine der in § 91 Absatz 1a Nummer 1 genannten Bedingungen erfüllen.




§ 30 Periodizität



Die Strukturerhebung der Forstbetriebe wird im ersten Halbjahr 2022 und dann alle fünf Jahre durchgeführt.




§ 31 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale



(1) Die Strukturerhebung der Forstbetriebe wird allgemein durchgeführt.

(2) Erhebungsmerkmale der Strukturerhebung der Forstbetriebe sind:

1.
der Betriebssitz unter Angabe der Lagekoordinaten,

2.
die Rechtsform des Betriebes,

3.
die Waldfläche.




§ 32 Berichtszeitpunkt



Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach § 31 Absatz 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.



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