Erhebungseinheiten der Strukturerhebung der Forstbetriebe sind die Betriebe nach
§ 91 Absatz 1a Nummer 2, sofern sie keine der in
§ 91 Absatz 1a Nummer 1 genannten Bedingungen erfüllen.
Die Strukturerhebung der Forstbetriebe wird im ersten Halbjahr 2022 und dann alle fünf Jahre durchgeführt.
(1) Die Strukturerhebung der Forstbetriebe wird allgemein durchgeführt.
(2) Erhebungsmerkmale der Strukturerhebung der Forstbetriebe sind:
- 1.
- der Betriebssitz unter Angabe der Lagekoordinaten,
- 2.
- die Rechtsform des Betriebes,
- 3.
- die Waldfläche.
Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach
§ 31 Absatz 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.