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Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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Dritter Teil Ausgleichsleistungen

Sechster Abschnitt Hausratentschädigung

§ 293 Voraussetzungen



(1) Hausratentschädigung wird gewährt zur Abgeltung von Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ostschäden im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1, die in dem Verlust von Hausrat bestehen.

(2) Als Geschädigte gelten, wenn der Hausratverlust im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten entstanden ist, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse beide Ehegatten. Die Hausratentschädigung wird demjenigen der beiden Ehegatten gewährt, für den der Hausratverlust festgestellt worden ist. Ist ein Ehegatte nach der Schädigung verstorben, so wird die Hausratentschädigung in voller Höhe dem überlebenden Ehegatten gewährt. Lebten die Ehegatten am 1. April 1952 getrennt oder waren sie geschieden, so kann jeder der Ehegatten die Hälfte der Hausratentschädigung beanspruchen, es sei denn, daß einer der Ehegatten nachweist, daß er allein Eigentümer des verlorenen Hausrats war.


§ 294 Übertragbarkeit



Der Anspruch auf Hausratentschädigung kann vererbt, übertragen und verpfändet, jedoch nicht gepfändet werden; § 244 Sätze 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.


§ 295 Zuerkennung und Höhe des Anspruchs



(1) Der Anspruch wird dem Geschädigten nach Maßgabe der Schadensberechnung nach § 16 des Feststellungsgesetzes zuerkannt; die Hausratentschädigung beträgt

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bei Einkünften bis zu 4.000 RM jährlich oder bei einem Vermögen bis zu 20.000 RM 620 Euro,

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bei Einkünften bis zu 6.500 RM jährlich oder bei einem Vermögen bis zu 40.000 RM 820 Euro,

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bei Einkünften über 6.500 RM jährlich oder einem höheren Vermögen als 40.000 RM 930 Euro.

Führte ein unverheirateter Geschädigter keinen Haushalt mit überwiegend eigener Einrichtung, war er aber im Zeitpunkt der Schädigung Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum, so treten an die Stelle der Entschädigungsbeträge nach Satz 1 die Entschädigungsbeträge von 210 Euro, 310 Euro und 360 Euro.

(2) Ist der unmittelbar Geschädigte verstorben, so gilt § 247 entsprechend.

(3) Zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Entschädigungsbeträgen werden nach dem Familienstand des Geschädigten am 1. April 1952 die folgenden Zuschläge gewährt:

1.
für den von dem Geschädigten nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten 110 Euro,

2.
für jeden weiteren, zum Haushalt des Geschädigten gehörenden und von ihm wirtschaftlich abhängigen Familienangehörigen, sofern dieser nicht selbst entschädigungsberechtigt ist, 80 Euro,

3.
für das dritte und jedes weitere nach Nummer 2 berücksichtigte Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres weitere je 80 Euro.

Die Zuschläge werden auch für Familienangehörige gewährt, die nach dem 1. April 1952 unter den Voraussetzungen des § 230 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 in den Haushalt des Geschädigten aufgenommen worden sind. Die Zuschläge werden für eine Person nur einmal gewährt; sie werden nicht für den Ehegatten gewährt, der selbst Anspruch auf Hausratentschädigung hat.


§ 296 Anrechnung früherer Zahlungen



(1) Der Anspruch auf Hausratentschädigung wird um diejenigen Entschädigungszahlungen gekürzt, die für den Verlust von Hausrat auf Grund der Kriegssachschädenverordnung, des Reichsleistungsgesetzes oder anderer innerdeutscher Vorschriften gewährt worden sind, es sei denn, daß der aus den Entschädigungszahlungen wiederbeschaffte Hausrat durch Kriegsereignisse erneut verlorengegangen ist; dabei sind Reichsmarkzahlungen mit 10 vom Hundert anzusetzen.

(2) Leistungen an Hausrathilfe nach § 45 des Soforthilfegesetzes und nach dem Hausrathilfegesetz des Landes Berlin vom 22. November 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1117) und den dazu ergangenen Ergänzungsvorschriften werden auf den Anspruch auf Hausratentschädigung nach diesem Gesetz voll angerechnet.

(3) Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind die sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebenden DM-Beträge mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen.


§ 297 Erfüllung des Anspruchs



Die Reihenfolge der Erfüllung der Ansprüche bestimmt sich unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte nach der Dringlichkeit.