Ein Futtermittel darf durch Fernkommunikationsmittel nur zum Verkauf angeboten werden, wenn die für das jeweilige Futtermittel erforderlichen Kennzeichnungsangaben nach
- 1.
- Artikel 15 Buchstabe a, c, f und g, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 und 2 Buchstabe a und b, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a bis c und Buchstabe e, dieser auch in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2, und Buchstabe f, Artikel 18 und Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 und
- 2.
- Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018
vor dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf dem Trägermaterial des jeweiligen Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder vor dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf andere angemessene Weise bekannt gegeben werden.
(1)
1Werden bei Mischfuttermitteln Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in
Anlage 2 Teil 1, soweit dort für die jeweilige Tierart eine Schätzgleichung festgeschrieben ist, zu berechnen.
2Die Nettoenergie-Laktation und die umsetzbare Energie sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben.
3Angaben über den Gehalt an Energie nach Satz 1 gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte die angegebenen Gehalte um nicht mehr als nachstehend aufgeführt unterschreiten:
- 1.
- Umsetzbare Energie: 0,4 Megajoule je Kilogramm,
- 2.
- Nettoenergie-Laktation: 0,25 Megajoule je Kilogramm.
(2) Bei Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelztieren im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe e der
Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 kann anstelle der spezifischen Bezeichnung eines Einzelfuttermittels nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der
Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 die Gruppe nach
Anlage 3 angegeben werden, zu der das jeweilige Einzelfuttermittel gehört, soweit in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union auf Grund des Artikels 17 Absatz 4 der
Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
Ergänzungsfuttermittel, für die in Anhang I der
Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019 keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt sind, dürfen, wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt, bei dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anhang I der
Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschritten werden.
(1) Es ist verboten, ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anhang I der
Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019 festgesetzten Höchstgehalt überschreitet,
- 1.
- in den Verkehr zu bringen,
- 2.
- zu verfüttern oder
- 3.
- zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder einem anderen Futtermittel zu mischen.
(2) Wird ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anhang I der
Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019 festgesetzten Höchstgehalt übersteigt, einer geeigneten Behandlung zur Verminderung oder Entfernung (Reinigung) oder zur Inaktivierung (Dekontamination) des unerwünschten Stoffes unterzogen, darf der Gehalt an diesem Stoff nach der Behandlung den in Anhang I der
Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019 festgesetzten Höchstgehalt nicht überschreiten.
Die Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe sind in Anhang II der
Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019 festgesetzt.
(1) 1Abweichend von
- 1.
- Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der Fassung vom 27. März 2025 und
- 2.
- dem Verbot des § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
darf ein in Spalte 2 des Anhangs VII der
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der Fassung vom 27. März 2025 bezeichnetes Futtermittel, das mit einem in Spalte 1 des Anhangs VII der
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der Fassung vom 27. März 2025 genannten Wirkstoff als Begasungsmittel nach der Ernte behandelt worden ist und dessen Gehalt an einem dieser Wirkstoffe deshalb den für den Wirkstoff jeweils nach der
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der Fassung vom 27. März 2025 festgelegten Rückstandshöchstgehalt überschreitet, an einen Betrieb nach Satz 2 abgegeben werden.
2Der Betrieb, an den ein Futtermittel im Sinne des Satzes 1 abgegeben werden darf, muss das Futtermittel so behandeln oder herstellen, dass bei der Abgabe des so behandelten oder hergestellten Futtermittels an den Endverwender der Gehalt an dem Wirkstoff den nach der
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der Fassung vom 27. März 2025 jeweils festgelegten Rückstandshöchstgehalt nicht überschreitet.
(2) Ein Futtermittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 darf nur abgegeben werden, wenn es unter Angabe der Bezeichnung des Wirkstoffs oder der Wirkstoffe durch folgende Angaben gekennzeichnet ist: „Futtermittel enthält überhöhte Rückstände an ... (Einsetzen: Bezeichnung des jeweiligen Wirkstoffs oder der jeweiligen Wirkstoffe). Nicht zur Verfütterung abgeben."
Es ist verboten, ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen oder zu verfüttern.
(1) 1Mobile Mischer, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind und die Arzneifuttermittel in Deutschland in Verkehr bringen wollen, haben dies nach Maßgabe des Satzes 2 der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich nach Eingang eines Auftrags zur Herstellung eines Arzneifuttermittels und vor Herstellungsbeginn elektronisch anzuzeigen. 2Die Anzeige hat zu enthalten:
- 1.
- Name, Anschrift und Zulassungsnummer des mobilen Mischers,
- 2.
- Ort und Beginn der Herstellung des Arzneifuttermittels und
- 3.
- das Fahrzeugkennzeichen des mobilen Mischers.
(2) 1Wer als Einzelhändler Arzneifuttermittel für Heimtiere in den Verkehr bringen will, hat dies vor dem erstmaligen Inverkehrbringen der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie unter Angabe der Anschrift der Betriebsstätte anzuzeigen. 2Satz 1 gilt auch für Einzelhändler, die Arzneifuttermittel in verkaufsfertig bezogenen Verpackungen abgeben.
(3)
1Wer als Halter von Pelztieren im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe e der
Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 diese mit Arzneifuttermitteln füttern will, hat dies nach Maßgabe des Satzes 2 vor Beginn der Verfütterung der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
2Die Anzeige hat zu enthalten:
- 1.
- Name und Anschrift des Halters des Pelztieres sowie der Betriebsstätte, in der die Pelztiere gehalten werden, für die das Arzneifuttermittel bestimmt ist, und
- 2.
- eine Kopie der tierärztlichen Verschreibung für Arzneifuttermittel im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018.
1Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, für die in Anhang I der
Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019 höhere Gehalte an unerwünschten Stoffen als für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzt sind, dürfen nur zusammen mit anderen Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln verfüttert werden; dabei dürfen in der Tagesration für entsprechende Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie festgesetzte Höchstgehalte in der Tagesration nicht überschritten werden.
2Entsprechendes gilt für Einzelfuttermittel und Ergänzungsfuttermittel, für die in Anhang I der
Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019 keine Höchstgehalte festgesetzt sind.
In Anhang IV Kapitel II Buchstabe e Satz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der Fassung vom 19. Februar 2025 genannte Futtermittel dürfen an Nutztiere verfüttert werden, soweit eine von der zuständigen Behörde vorgenommene Risikobewertung ergeben hat, dass in ihnen im Rahmen einer futtermittelrechtlichen Untersuchung nachgewiesene Knochenspuren keine Bedenken im Hinblick auf die Übertragung transmissibler spongiformer Enzephalopathien hervorrufen.