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Verordnung zur Durchführung der zentralen Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des Lastenausgleichs (Lastenausgleichsarchiv-Verordnung - LAArchV)


§ 3



(1) Das Lastenausgleichsarchiv übernimmt alle Akten, in denen

1.
Vertreibungsschäden (§ 12 des Lastenausgleichsgesetzes) oder Ostschäden (§ 14 des Lastenausgleichsgesetzes) an Einheitswertvermögen nach dem Feststellungsgesetz festgestellt oder in denen Reparationsschäden nach § 2 des Reparationsschädengesetzes an Einheitswertvermögen berechnet wurden, soweit die Schäden in den in § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes bezeichneten Gebieten mit Ausnahme Chinas entstanden sind.

2.
Schäden an Einheitswertvermögen nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz festgestellt wurden, sowie

3.
Schäden von Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 3 der Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz geltend gemacht wurden, soweit die entsprechenden Wirtschaftsgüter außerhalb des Geltungsbereichs des Lastenausgleichsgesetzes belegen waren.

(2) Das Lastenausgleichsarchiv übernimmt ferner alle Akten, in denen Anträge auf Vertreibungsschäden (§ 12 des Lastenausgleichsgesetzes) oder Ostschäden (§ 14 des Lastenausgleichsgesetzes) an Einheitswertvermögen nach dem Feststellungsgesetz abgelehnt oder sonstwie abgeschlossen wurden, soweit die Schäden in den in § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes bezeichneten Gebieten mit Ausnahme Chinas entstanden sind.


§ 4



(1) Die Heimatauskunftsstellen (§ 25 des Feststellungsgesetzes) und die Auskunftsstellen (§ 28 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes) übergeben dem Lastenausgleichsarchiv

1.
Grund- und Betriebslisten,

2.
Kartenmaterial,

3.
Generalakten,

4.
sonstige Unterlagen, die nach Inhalt und Zweck zu den in das Lastenausgleichsarchiv zu überführenden Unterlagen gehören.

(2) Die Vororte (§ 7 Abs. 1 Satz 2 der Zweiten Rechtsverordnung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zur Durchführung des Feststellungsgesetzes) übergeben dem Lastenausgleichsarchiv

1.
Generalakten,

2.
Handakten,

3.
Betriebs- und Namenskarteien.

(3) Die Ausgleichsämter, die gemäß § 31 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes, § 33 Abs. 2 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes und § 54 Abs. 4 des Reparationsschädengesetzes für die einheitliche Feststellung von Schäden an Anteilsrechten an Kapitalgesellschaften zuständig sind, geben die für die Bewertung der einzelnen Anteilsrechte maßgebenden Akten (Hauptakten, Stammakten, Leitakten) ab.


§ 5



Aus den nachstehend aufgeführten Bereichen des Lastenausgleichs, insbesondere der Gewährung von Ausgleichsleistungen, übernimmt das Lastenausgleichsarchiv ausgewählte Unterlagen:

1.
Mieterdarlehen,

2.
Altsparergesetz,

3.
Soforthilfegesetz,

4.
Wohnraumhilfe,

5.
Währungsausgleichsgesetz,

6.
Ausbildungshilfe,

7.
Beschwerdeausschüsse,

8.
Arbeitsplatzdarlehen,

9.
Heimförderung,

10.
Hausratentschädigung,

11.
Aufbaudarlehen Gewerbe,

12.
Aufbaudarlehen Wohnungsbau,

13.
Aufbaudarlehen Landwirtschaft,

14.
Kriegsschadenrente,

15.
Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz (soweit nicht von § 3 erfaßt),

16.
Hauptentschädigung,

17.
Mehrfachleistungen,

18.
Härtefonds-Flüchtlingshilfegesetz,

19.
Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds (VIA),

20.
Reparationsschädengesetz (soweit nicht von § 3 Abs. 1 erfaßt).

Dabei ist neben der Arbeitsweise der Ausgleichsverwaltung insbesondere die wirtschaftliche und gesellschaftliche Eingliederung des begünstigten Personenkreises darzustellen.