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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.10.2023 aufgehoben

Verordnung zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus (SchildlV k.a.Abk.)

V. v. 20.04.1972 BGBl. I S. 629; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 26.04.1972; FNA: 7823-3-2-6 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 3



In den befallenen Gebieten und in den Sicherheitszonen sind die Verfügungsberechtigten und Besitzer von Wirtspflanzen verpflichtet, an den Wirtspflanzen die San-José-Schildlaus ohne Rücksicht auf ihr tatsächliches Vorhandensein zu bekämpfen, soweit nicht die zuständige Behörde die San-José-Schildlaus bekämpft oder feststellt, daß durch andere Maßnahmen eine ausreichende Bekämpfung sichergestellt ist.


§ 4



(1) Befallene Pflanzen sind zu vernichten, wenn sie sich in Baumschulen oder anderen Kulturen befinden, in denen Wirtspflanzen gezogen werden, die zum Verpflanzen, zur Vermehrung oder zum Vertrieb als bewurzelte Pflanzen bestimmt sind.

(2) Alle sonstigen befallenen und alle des Befalls verdächtigen Pflanzen, die in einem befallenen Gebiet wachsen, sind so zu behandeln, daß diese Pflanzen einschließlich ihrer frischen Früchte nicht mehr befallen sind, wenn sie vertrieben werden.

(3) Die in einem befallenen Gebiet wachsenden Wirtspflanzen und die abgetrennten Teile dieser Pflanzen, die zur Vermehrung bestimmt sind, dürfen nur dann innerhalb des befallenen Gebietes verpflanzt oder aus diesem Gebiet verbracht werden, wenn die zuständige Behörde an ihnen keinen Befall festgestellt hat und wenn sie außerdem so behandelt worden sind, daß die etwa vorhandenen San-José-Schildläuse vernichtet sind.

(4) Eine Pflanze gilt als befallen, wenn sich an ihr mindestens eine San-José-Schildlaus befindet, die nicht nachweislich tot ist.


§ 5



(1) Wird bei Partien von Pflanzen, die nicht mit dem Erdboden verwurzelt sind, einschließlich frischer Früchte, ein Befall festgestellt, so sind die befallenen Pflanzen zu vernichten. Die übrigen Pflanzen sind so zu behandeln oder zu verarbeiten, daß die etwa noch vorhandenen San-José-Schildläuse vernichtet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Partien frischer Früchte mit geringfügigem Befall.