Strafen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig verhängt sind, werden erlassen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind. Anhängige Verfahren werden eingestellt, neue nicht eingeleitet.
(1) Die Straffreiheit erstreckt sich auf Nebenstrafen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, auf Untersagung der Berufsausübung, gesetzliche Nebenfolgen sowie auf rückständige Bußen und Kosten, auch wenn die Strafe bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vollstreckt war. Sie erstreckt sich auch auf die Schuldfeststellung unter Aussetzung der Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe sowie auf Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem
Jugendgerichtsgesetz.
(2) Die Straffreiheit erstreckt sich nicht auf andere Maßregeln der Sicherung und Besserung sowie auf Einziehung und Unbrauchbarmachung. Sie können im selbständigen Verfahren angeordnet werden. Sind Maßregeln der Sicherung und Besserung zu verhängen, so gilt § 429b Abs. 1 und 2 der
Strafprozeßordnung sinngemäß; in den anderen Fällen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Vierten Abschnitts des Sechsten Buches der
Strafprozeßordnung.
(3) Wegen der in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Maßnahmen kann das Verfahren weitergeführt werden; das Gericht kann durch Beschluß entscheiden, wenn dies in einem selbständigen Verfahren zulässig wäre.
(1) Sind durch eine und dieselbe Handlung Gesetzesverletzungen, für die Straffreiheit gewährt wird, und andere Gesetzesverletzungen begangen, so erstreckt sich auf die anderen die Straffreiheit nicht.
(2) Ist eine rechtskräftig verhängte Strafe dem Gesetz entnommen, für dessen Verletzung Straffreiheit gewährt wird, so wird die auf die anderen Gesetzesverletzungen entfallende Strafe festgesetzt. Ist die Strafe dem anderen Gesetz entnommen, so wird sie angemessen ermäßigt, wenn anzunehmen ist, daß das Gericht wegen der Gesetzesverletzungen, für die Straffreiheit gewährt wird, auf eine höhere Strafe erkannt hat.