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Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen (Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung - IZÜV)

Artikel 5 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973, 1011, 3756 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2873
Geltung ab 02.05.2013; FNA: 753-13-4 Wasserwirtschaft
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Abschnitt 2 Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen

§ 3 Antragsunterlagen und Entscheidungsfrist



(1) 1Im Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung sind vom Antragsteller mindestens folgende Angaben zu machen:

1.
Art, Herkunft, Menge und stoffliche Belastung des Abwassers sowie Feststellungen von erheblichen Auswirkungen des Abwassers auf die Gewässer,

2.
Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe und Energie, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden,

3.
der Ort des Abwasseranfalls und der Zusammenführung von Abwasserströmen,

4.
Maßnahmen zur Rückhaltung von Schadstoffen aus dem Schmutzwasser und aus dem auf dem Anlagengrundstück anfallenden Niederschlagswasser,

5.
Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt und

6.
die wichtigsten vom Antragsteller geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten in einer Übersicht.

2Entsprechende Angaben in einer Umwelterklärung nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) können in den Antrag aufgenommen oder diesem beigefügt werden. 3Bei den Beschreibungen nach Satz 1 kann auf solche Angaben verzichtet werden, die für die beantragte Erlaubnis oder Genehmigung offensichtlich ohne Belang sind. 4Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung ist eine nichttechnische Zusammenfassung der in Satz 1 genannten Angaben beizufügen, die auch Hinweise auf solche Angaben enthält, auf die nach Satz 3 verzichtet werden kann.

(2) 1Der Antrag auf die Genehmigung einer Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes hat zudem folgende Angaben zu enthalten:

1.
die Beschreibung der Anlage sowie Art und Umfang ihrer Tätigkeit,

2.
den Zustand des Anlagengrundstücks sowie einen Bericht über den Ausgangszustand nach § 10 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und § 4a Absatz 4 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren,

3.
die Quellen der Emissionen aus der Anlage, Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes einzelne Umweltmedium sowie Feststellungen von erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt,

4.
die Maßnahmen zur Vermeidung der Emissionen oder, sofern dies nicht möglich ist, zu ihrer Verminderung und

5.
die Maßnahmen zur Vermeidung, Vorbereitung, Wiederverwendung, zum Recycling und zur Verwertung der von der Anlage erzeugten Abfälle.

2§ 13 sowie § 25 Absatz 2 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren gelten entsprechend.

(3) 1Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. 2Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, in den öffentlich auszulegenden Unterlagen so ausführlich vom Antragsteller dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Gewässerbenutzung oder der Anlage betroffen sind.

(4) 1Das Zulassungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag und die Vorlage der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Antragsunterlagen voraus. 2Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat der Antragsteller sie auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. 3Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. 4Über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Genehmigung ist nach Eingang des Antrags und der nach den Sätzen 1 und 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten zu entscheiden. 5Die zuständige Behörde kann die Frist verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. 6Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.




§ 4 Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen



(1) 1In Verfahren nach § 2 Absatz 1 Satz 1 ist die Öffentlichkeit entsprechend § 10 Absatz 3, 4 und 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie den §§ 9, 10 und 14 bis 19 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren zu beteiligen. 2Die zuständige Behörde soll in Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen für Änderungen von Gewässerbenutzungen, die zu Industrieanlagen gehören, von der Beteiligung der Öffentlichkeit nach Satz 1 absehen, wenn

1.
in dem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für die wesentliche Änderung der Industrieanlage nach § 16 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch in Verbindung mit § 60 Absatz 3 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes keine Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich ist, und

2.
erhebliche nachteilige Auswirkungen auf ein Gewässer nicht zu erwarten sind.

(2) 1Erlaubnisse und Genehmigungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 sind öffentlich bekannt zu machen. 2Für die öffentliche Bekanntmachung gilt § 10 Absatz 7 und 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend. 3Der Öffentlichkeit sind folgende Informationen zugänglich zu machen:

1.
der Inhalt der Entscheidung nach Satz 1 einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung mit einer Kopie der Erlaubnis oder der Genehmigung sowie späterer Anpassungen,

2.
die Entscheidungsgründe,

3.
die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Beteiligung von Behörden und Öffentlichkeit nach den §§ 4 und 5 und die Berücksichtigung dieser Ergebnisse bei der Entscheidung,

4.
die Bezeichnung der für die Erlaubnis oder die Genehmigung maßgeblichen BVT-Merkblätter nach § 54 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes,

5.
Angaben zu den Inhalts- und Nebenbestimmungen nach § 6 einschließlich der Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik,

6.
gegebenenfalls die vom Stand der Technik abweichenden Anforderungen nach § 57 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,

7.
Informationen über die Maßnahmen, die für die endgültige Einstellung des Betriebs der Anlage oder der Gewässerbenutzung getroffen wurden und die Auswirkungen auf die betreffende Gewässerbenutzung oder die Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes haben, sowie

8.
die Ergebnisse der entsprechend den Inhalts- und Nebenbestimmungen erforderlichen Überwachung der Gewässerbenutzungen oder der Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, die bei der zuständigen Behörde vorliegen.

4Der Erlaubnisbescheid oder der Genehmigungsbescheid, die Bezeichnung des für die Gewässerbenutzung oder für die Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes maßgeblichen BVT-Merkblatts sowie die Informationen nach Satz 3 Nummer 7 sind im Internet öffentlich bekannt zu machen. 5Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die dem Antrag beigefügten Unterlagen. 6Sofern die Bescheide Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen.

(3) Für die Beteiligung anderer Behörden gilt § 11 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren entsprechend.




§ 5 Grenzüberschreitende Beteiligung von Behörden und Öffentlichkeit



(1) 1Kann eine zu einer Industrieanlage gehörige Gewässerbenutzung oder eine Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes nach den Antragsunterlagen erhebliche Auswirkungen in einem anderen Staat haben oder ersucht ein anderer Staat, der möglicherweise von den Auswirkungen erheblich berührt wird, um Unterrichtung, so werden die von dem anderen Staat benannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das Vorhaben oder über Anpassungsmaßnahmen unterrichtet wie die beteiligten Behörden, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung nach § 4 Absatz 1 und mindestens im gleichen Umfang dieser Bekanntmachung. 2Mit der Unterrichtung ist der von dem anderen Staat benannten Behörde Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen, ob eine Teilnahme an dem Verfahren im Sinne dieser Vorschrift gewünscht wird. 3Wenn der andere Staat die zu unterrichtenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten. 4Die Unterrichtung wird durch die für die Zulassung zuständige Wasserbehörde vorgenommen.

(2) 1Die unterrichtende Behörde leitet den nach Absatz 1 zu unterrichtenden Behörden jeweils eine Ausfertigung der nach § 4 Absatz 1 öffentlich bekannt zu machenden Unterlagen zu und teilt ihnen den geplanten Ablauf des Zulassungsverfahrens oder des Verfahrens zur Anpassung einer Zulassung mit. 2§ 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gilt entsprechend. 3Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes sowie landesrechtliche Vorschriften zur Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes bleiben unberührt. 4Die unterrichtende Behörde gibt den zu beteiligenden Behörden des anderen Staates auf der Grundlage der übersandten Unterlagen Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist vor der Entscheidung über den Antrag oder über Anpassungsmaßnahmen ihre Stellungnahme abzugeben.

(3) 1Die unterrichtende Behörde hat bei Einleitungen aus Industrieanlagen darauf hinzuwirken, dass

1.
das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeignete Weise bekannt gemacht wird,

2.
dabei angegeben wird, bei welcher Behörde Einwendungen erhoben werden können, und

3.
gegebenenfalls auf den Ausschluss privatrechtlicher Abwehransprüche nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes hingewiesen wird.

2Die in dem anderen Staat ansässigen Personen sind Inländern gleichgestellt.

(4) Die unterrichtende Behörde kann, sofern in Bezug auf den anderen Staat die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind, verlangen, dass ihr der Träger des Vorhabens Folgendes zur Verfügung stellt:

1.
eine Übersetzung der Kurzbeschreibung entsprechend § 4 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren und

2.
weitere für die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung erforderliche Angaben zum Vorhaben, insbesondere zu grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen.

(5) 1Die unterrichtende Behörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates die Entscheidung über den Antrag einschließlich der Begründung. 2Sofern die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind, kann sie eine Übersetzung des Bescheides beifügen.

(6) Die für die Entscheidung über Anträge für Erlaubnisse oder Genehmigungen oder über Anpassungsmaßnahmen zuständige Behörde berücksichtigt die Ergebnisse der grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei ihrer Entscheidung.

(7) Zulassungen und Anpassungen von Zulassungen von Behörden anderer Staaten sind der Öffentlichkeit nach Landesrecht zugänglich zu machen.




§ 6 Notwendige Vorgaben in der Erlaubnis und der Genehmigung



1Die Erlaubnis für Gewässerbenutzungen, die zu einer Industrieanlage gehören, oder die Genehmigung einer Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes enthält mindestens folgende Vorgaben:

1.
die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe, die auf Grund der Abwasserverordnung festzulegen sind, und für sonstige Schadstoffe, die von der betreffenden Anlage in relevanter Menge in die Umwelt gelangen können; im Hinblick auf sonstige Schadstoffe ist darzulegen, wie ihre Eigenschaften und die Gefahr einer Verlagerung der Verschmutzung von einem Umweltmedium auf ein anderes berücksichtigt worden sind;

2.
für vorhandene Emissionen soweit erforderlich nach den §§ 57 Absatz 4 Satz 2, § 60 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 57 Absatz 4 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegte Fristen und die Gründe für diese Fristen;

3.
Inhalts- und Nebenbestimmungen, soweit diese erforderlich sind, um schädlichen Bodenveränderungen vorzubeugen und schädliche Gewässerveränderungen durch die Gewässerbenutzungen oder die Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes zu verhindern;

4.
bei der Genehmigung von Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Überwachung und Behandlung der in der Anlage erzeugten Abfälle;

5.
folgende Anforderungen an die Überwachung der Emissionen:

a)
die Messmethodik, die Messhäufigkeit und das Bewertungsverfahren;

b)
die Vorgabe, dass in den Fällen, in denen ein Wert außerhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten festgelegt wurde, die Ergebnisse der Emissionsüberwachung für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sein müssen wie für die Emissionsbandbreiten der BVT-Schlussfolgerungen nach § 54 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes;

c)
weitere erforderliche Auflagen für die Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte;

6.
Anforderungen an sowie Fristen für

a)
die regelmäßige Wartung,

b)
die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung von Boden und Grundwasser durch den Anlagenbetreiber nach Nummer 3 sowie

c)
die regelmäßige Überwachung von Boden und Grundwasser hinsichtlich der relevanten gefährlichen Stoffe, die wahrscheinlich am Ort der Anlage oder der Gewässerbenutzung vorkommen, unter Berücksichtigung möglicher Boden- und Grundwasserverschmutzungen auf dem Anlagengrundstück;

7.
bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes den Bericht über den Ausgangszustand nach § 4a Absatz 4 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren;

8.
Maßnahmen im Hinblick auf von den normalen Betriebsbedingungen abweichende Bedingungen wie das An- und Abfahren der Anlage, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Herunterfahren der Anlage sowie die endgültige Stilllegung des Betriebs sowie

9.
Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung.

2In den Fällen von Nummer 6 Buchstabe c sind die Zeiträume für die Überwachung so festzulegen, dass sie mindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für den Boden betragen, es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung gemäß § 9 Absatz 2 des Verschmutzungsrisikos.