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Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz - EWPBG)

Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Geltung ab 24.12.2022; FNA: 752-16 Elektrizität und Gas
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Teil 2 Entlastung der Letztverbraucher und Kunden

Kapitel 1 Entlastung der mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbraucher

§ 3 Entlastung der mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbraucher



(1) 1Jeder Erdgaslieferant ist verpflichtet, dem von ihm am ersten Tag eines Kalendermonats mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten, in Satz 3 bezeichneten Letztverbraucher im Zeitraum vom 1. März 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 für jeden Monat, in dem er diesen Letztverbraucher beliefert, einen nach § 8 ermittelten Entlastungsbetrag gutzuschreiben. 2Endet oder beginnt die Belieferung eines Letztverbrauchers mit leitungsgebundenem Erdgas während eines Monats, so hat der Erdgaslieferant diesem Letztverbraucher den Entlastungsbetrag für diesen Monat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen. 3Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen gegenüber einem mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbraucher für jede seiner Entnahmestellen, sofern

1.
der Jahresverbrauch an der Entnahmestelle 1.500.000 Kilowattstunden pro Jahr nicht überschreitet,

2.
er das Erdgas, das über die Entnahmestelle geliefert wird, weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bezieht,

3.
er eine zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung oder Kindertagesstätte, eine andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe ist, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringt oder

4.
er eine Einrichtung der medizinischen Rehabilitation, eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder ein anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, ist.

4Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen nicht, sofern der Letztverbraucher ein zugelassenes Krankenhaus ist. 5Ferner besteht die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 nicht, soweit der Letztverbraucher leitungsgebundenes Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen bezieht. 6Letztverbraucher, die eine Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes betreiben, sind von Satz 5 ausgenommen. 7Die Entlastung von Letztverbrauchern, denen gegenüber die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht bestehen, erfolgt nach Maßgabe der §§ 6 und 7.

(2) 1Ein Letztverbraucher, der im Wege einer registrierenden Leistungsmessung mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert wird und gegenüber dem nach Absatz 1 Satz 3 eine Verpflichtung des Erdgaslieferanten besteht, muss seinem Erdgaslieferanten zur Klärung seiner Anspruchsberechtigung nach Absatz 1 in Textform mitteilen, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen. 2Eine Mitteilung nach Satz 1 ist entbehrlich, wenn ein Letztverbraucher seinem Erdgaslieferanten bereits eine Mitteilung nach § 2 Absatz 1 Satz 5 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes gemacht hat. 3Wechselt ein Letztverbraucher den Erdgaslieferanten, hat er seinem neuen Erdgaslieferanten unverzüglich nach Vertragsschluss unter Vorlage geeigneter Unterlagen die Voraussetzungen für eine Anspruchsberechtigung nach Absatz 1 mitzuteilen.

(3) 1Der Erdgaslieferant ist verpflichtet, den auf einen Letztverbraucher nach Absatz 1 entfallenden Entlastungsbetrag ab dem 1. März 2023 in einer mit dem Letztverbraucher vertraglich vereinbarten Abschlagszahlung oder Vorauszahlung unmittelbar und gleichmäßig zu berücksichtigen. 2Eine Senkung der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung auf einen Wert unter 0 Euro ist unzulässig. 3Der Erdgaslieferant ist verpflichtet, dem Letztverbraucher die ab dem 1. März 2023 vorgesehene Höhe der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung soweit möglich bis zum Ablauf des 15. Februar 2023, in jedem Fall jedoch vor dem 1. März 2023, in Textform mitzuteilen. 4Die Mitteilung nach Satz 3 hat insbesondere zu enthalten:

1.
die bisherige und die nach Berücksichtigung des Entlastungsbetrags künftige Höhe der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung,

2.
den aktuell vereinbarten Brutto-Arbeitspreis, den Brutto-Grundpreis und den nach § 9 Absatz 3 geltenden Referenzpreis sowie

3.
die Höhe des Entlastungskontingents nach § 10 Absatz 1, die Höhe des Entlastungsbetrags und dessen Verteilung auf die vertraglichen Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen.

(4) 1Ist die Differenz gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 positiv, hat der Letztverbraucher einen Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Lieferanten in Höhe des Betrags der Differenz. 2Dieser Rückerstattungsanspruch ist in der Höhe maximal auf die Summe der geleisteten Zahlungen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 begrenzt.

(5) 1Letztverbraucher dürfen die Entlastung nach diesem Paragraphen nicht in Anspruch nehmen

1.
für Entnahmestellen, die der Erzeugung, Umwandlung oder Verteilung von Energie dienen, soweit die Entlastungssumme des Unternehmens über 2 Millionen Euro liegt, oder

2.
wenn und solange die Europäische Union gegen sie Sanktionen verhängt hat; dies bezieht sich auf

a)
Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Rechtsakten der Europäischen Union, mit denen diese Sanktionen verhängt wurden, ausdrücklich genannt sind,

b)
Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die die Europäische Union Sanktionen verhängt hat, und

c)
Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen tätig sind, gegen die die Europäische Union Sanktionen verhängt hat, soweit Beihilfen die Ziele der betreffenden Sanktionen untergraben würden.

2Wenn ein Letztverbraucher die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllt, muss er dies seinem Erdgaslieferanten unverzüglich vor der Inanspruchnahme eines Entlastungsbetrags mitteilen. 3Satz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf Entnahmestellen, die dem Betrieb einer Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes dienen und leitungsgebundenes Erdgas nicht ausschließlich für den kommerziellen Betrieb dieser Anlage verwenden.




§ 4 Vorgaben zur Gestaltung von Erdgaslieferverträgen; Informationspflichten der Erdgaslieferanten



(1) 1Der Erdgaslieferant darf für eine Entnahmestelle eines von ihm belieferten Letztverbrauchers für die Monate, in denen der Letztverbraucher eine Entlastung nach § 3 Absatz 1 erhält, nur einen Grundpreis in der Höhe des Grundpreises vereinbaren, den er aufgrund des Erdgasliefervertrages mit dem Letztverbraucher am 30. September 2022 verlangen konnte oder, sofern der Erdgaslieferant den Letztverbraucher am 30. September 2022 nicht beliefert hat, aufgrund eines Erdgasliefervertrags mit Letztverbrauchern hätte verlangen können. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit

1.
sich nach dem 30. September 2022 die im Grundpreis enthaltenen Netzentgelte, Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung oder staatlich veranlassten Preisbestandteile geändert haben,

2.
die Änderung des Grundpreises vor dem 1. Dezember 2022 gegenüber dem Letztverbraucher angekündigt worden ist, oder

3.
eine Absenkung des Grundpreises erfolgt, sofern der Grundpreis nach der Absenkung den Betrag von 60 Euro im Jahr oder von 5 Euro im Monat pro Entnahmestelle des Letztverbrauchers nicht unterschreitet.

3Eine Vereinbarung über den Grundpreis ist unwirksam, soweit darin ein anderer Grundpreis vereinbart wurde, als nach den Sätzen 1 und 2 vereinbart werden durfte.

(2) 1Der Erdgaslieferant darf im Zusammenhang mit einem Vertrag über die Belieferung eines Letztverbrauchers mit leitungsgebundenem Erdgas, den er im Zeitraum vom 24. Dezember 2022 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 mit einem Letztverbraucher schließt und zumindest zeitweise einen Arbeitspreis über dem Referenzpreis nach § 9 Absatz 3 vorsieht, weder unmittelbare noch mittelbare Vergünstigungen oder Zugaben gewähren, die insgesamt einen Wert von 50 Euro oder, sofern eine Zugabe der Energieeinsparung oder der Erhöhung der Energieeffizienz dient, 100 Euro pro Entnahmestelle des Letztverbrauchers, die der Erdgastlieferant beliefert, überschreiten. 2Eine mittelbare Vergünstigung liegt auch vor, wenn eine Vergünstigung oder Zugabe von einem Dritten, insbesondere von dem Betreiber eines Vergleichsinstruments gewährt wird. 3Ein Zuwiderhandeln stellt einen Rechtsbruch im Sinne des § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar.

(3) 1Der Entlastungsbetrag nach den §§ 8 und 5 Absatz 1 Satz 1 ist von dem Erdgaslieferanten auf seinen Rechnungen an den Letztverbraucher nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend § 40 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes transparent als Kostenentlastung auszuweisen. 2Die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags ist keine Preisänderung im Sinne des § 41 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und berechtigt nicht zur Kündigung des Vertrages.

(4) 1Der Erdgaslieferant hat bis zum Ablauf des 31. Januar 2023 auf seiner Internetseite allgemein über die Entlastung nach § 3 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 zu informieren. 2Die Informationen müssen einfach auffindbar und verständlich sein, einen Hinweis auf den kostenmindernden Nutzen von Energieeinsparungen enthalten und darauf hinweisen, dass die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird und ungeachtet der Preisbremsen für den Letztverbraucher ein Preisvergleich lohnend sein kann. 3Schließt der Erdgaslieferant mit einem bisher nicht von ihm belieferten Letztverbraucher einen Liefervertrag über leitungsgebundenes Erdgas ab oder erhöht er seine Preise, so ist er verpflichtet, dem Letztverbraucher die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 in Textform zu übermitteln. 4Weitere Informationspflichten, insbesondere die nach § 5 Absatz 2 und 3 der Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, und § 41 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes bestehen nicht.

(5) 1Im Fall eines Lieferantenwechsels ist der bisherige Erdgaslieferant verpflichtet, dem Letztverbraucher in der Schlussrechnung mitzuteilen, welchen Entlastungsbetrag er zugunsten der Entnahmestelle des Letztverbrauchers berücksichtigt hat und auf welchem prognostizierten Jahresverbrauch die Berechnung dieses Entlastungsbetrags beruht. 2Wenn dem neuen Erdgaslieferanten die Informationen nach Satz 1 nicht vorliegen, hat er als Grundlage zur Ermittlung des Entlastungsbetrags die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers für die Entnahmestelle seines Letztverbrauchers zugrunde zu legen.

(6) Gegen den Anspruch des Letztverbrauchers auf den Entlastungsbetrag darf der Erdgaslieferant nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen.

(7) Im Übrigen sind die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes, insbesondere des Teils 4, anzuwenden.

(8) Absatz 1 ist ab dem 24. Dezember 2022 auch auf Verträge anzuwenden, die vor dem 24. Dezember 2022 geschlossen wurden.




§ 5 Besondere Regelungen zur Entlastungserstreckung auf die Monate Januar und Februar 2023



(1) 1Für Letztverbraucher nach § 3 Absatz 1 Satz 3, die in den Monaten Januar oder Februar 2023 mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert wurden, ist von dem Erdgaslieferanten, der sie am 1. März 2023 mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert, zusätzlich zu den Entlastungen nach § 3 für den Monat Januar oder Februar 2023 jeweils der für den Monat März 2023 nach § 8 ermittelte Entlastungsbetrag zu berücksichtigen. 2Eine nachträgliche Korrektur von Rechnungen, die der Erdgaslieferant dem Letztverbraucher für den Monat Januar oder Februar 2023 gestellt hat, hat nicht zu erfolgen.

(2) 1Bei einer vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung für den Monat März 2023 kann die Berücksichtigung der Entlastungen für den Monat Januar oder Februar 2023 nach Absatz 1 dadurch erfolgen, dass der Erdgaslieferant

1.
die vertragliche Abschlagszahlung oder Vorauszahlung für den Monat März 2023 zusätzlich um die auf den Monat Januar oder Februar 2023 entfallenden Entlastungsbeträge reduziert und in dem Fall, dass die Summe der Entlastungsbeträge für den Monat Januar oder Februar 2023 die vertragliche Abschlagszahlung oder Vorauszahlung für den Monat März 2023 übersteigt, den verbleibenden Entlastungsbetrag in der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes verrechnet,

2.
einen vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgang für den Monat März 2023 nicht auslöst und eine Differenz zwischen der ausgesetzten Abschlagszahlung oder Vorauszahlung und dem Entlastungsbetrag nach § 8 in der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes ausgleicht,

3.
die auf den Monat Januar oder Februar 2023 entfallenden Entlastungsbeträge abweichend von § 4 Absatz 6 mit bestehenden Forderungen aus seinem Vertragsverhältnis mit dem Letztverbraucher verrechnet,

4.
dem Letztverbraucher eine von diesem für den Monat Januar oder Februar 2023 erbrachte Abschlagszahlung oder Vorauszahlung unverzüglich zurücküberweist und eine Differenz zwischen erbrachter Abschlagszahlung oder Vorauszahlung sowie dem Entlastungsbetrag nach § 8 in der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes ausgleicht,

5.
einen vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgang für den Monat Januar oder Februar 2023 nicht auslöst und eine Differenz zwischen ausgesetzter Abschlags- oder Vorauszahlung sowie dem Entlastungsbetrag nach § 8 in der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes ausgleicht oder

6.
eine vom Letztverbraucher selbst veranlasste Zahlung im Zuge der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes verrechnet.

2Ist vertraglich keine Abschlagszahlung oder Vorauszahlung vereinbart, ist der auf den Monat Januar oder Februar 2023 entfallende Entlastungsbetrag mit der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes auszugleichen.


§ 6 Entlastung weiterer, mit leitungsgebundenem Erdgas belieferter Letztverbraucher



(1) 1Jeder Erdgaslieferant ist verpflichtet, dem von ihm am ersten Tag eines Kalendermonats mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten, in Satz 4 bezeichneten Letztverbraucher, dem gegenüber er nicht bereits nach § 3 zur Entlastung verpflichtet ist, im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 für jeden Kalendermonat einen nach § 8 ermittelten Entlastungsbetrag gutzuschreiben. 2Endet oder beginnt die Belieferung eines Letztverbrauchers mit leitungsgebundenem Erdgas während eines Kalendermonats, hat der jeweilige Erdgaslieferant dem Letztverbraucher den Entlastungsbetrag für diesen Kalendermonat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen. 3Der Erdgaslieferant hat den Entlastungsbetrag in der Rechnung transparent als Kostenentlastung auszuweisen. 4Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 bis 3 besteht gegenüber mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Entnahmestellen von Letztverbrauchern,

1.
wenn deren Jahresverbrauch mehr als 1.500.000 Kilowattstunden beträgt und sie keinen Anspruch auf eine Entlastung nach § 3 Absatz 1 haben oder

2.
die ein zugelassenes Krankenhaus sind.

5Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 bis 3 besteht nicht, soweit der Letztverbraucher leitungsgebundenes Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen bezieht. 6Letztverbraucher, die eine Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes betreiben, sind von Satz 5 ausgenommen.

(2) § 3 Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.