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Verordnung zur Einreichung von Monatsausweisen nach dem Gesetz über das Kreditwesen (Monatsausweisverordnung - MonAwV)

V. v. 31.05.1999 BGBl. I S. 1080, 1330; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 1 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4209
Geltung ab 05.06.1999; FNA: 7610-2-27 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 3 Drittstaateneinlagenvermittlung



Institute, die in dem Berichtszeitraum Einlagen an Unternehmen mit Sitz in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums vermittelt haben, haben zusätzlich zum Monatsausweis, nach Staaten geordnet, Firma, Sitz und Aufsichtsbehörde dieser Unternehmen anzugeben.


§ 4 Finanztransfergeschäft



Institute, die das Finanztransfergeschäft selbst oder in Stellvertretung für einen anderen betreiben, haben zusätzlich zum Monatsausweis die Agenturen, Unternehmen oder sonstigen Stellen, Einrichtungen oder Institutionen, auch soweit es sich dabei um Einzelpersonen handelt, anzugeben, mit denen sie im Berichtszeitraum die Finanztransferdienstleistungen abgewickelt haben, sowie das jeweilige Transfervolumen. Die Angaben sind nach Staaten zu ordnen sowie nach Firma oder Namen, Sitz und Ort der Agentur, des Unternehmens oder der sonstigen Stelle, Einrichtung, Institution oder der Einzelperson, über welche die Finanztransferdienstleistung abgewickelt worden ist, aufzugliedern.


§ 5 Sortengeschäft



Institute, die das Sortengeschäft betreiben, haben zusätzlich zum Monatsausweis anzugeben

1.
Firma und Sitz der Unternehmen, die sie innerhalb des Berichtszeitraums im Rahmen der Durchführung des Sortengeschäftes eingeschaltet haben;

2.
den Sortenbestand, aufgegliedert nach den einzelnen Währungen, am letzten Kalendertag eines jeden Monats zum Geschäftsschluß während des Berichtzeitraums;

3.
Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden ab dem Schwellenwert von 15.000 Euro und Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden unterhalb dieses Schwellenwertes.

Sorten im Sinne des Satzes 1 sind ausländische Banknoten und Münzen, die gesetzliche Zahlungsmittel darstellen, und Reiseschecks in ausländischer Währung.




§ 6 Ausnahmen



(1) Kreditinstitute, die zur monatlichen Bilanzstatistik nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank melden oder die nur Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) betreiben, sowie Kapitalverwaltungsgesellschaften, Wertpapiersammelbanken und Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung haben keine Monatsausweise nach dieser Verordnung einzureichen. Sie haben die Angaben nach § 4 und, sofern der Sortenbestand des Instituts insgesamt den Gegenwert von 125.000 Euro übersteigt, nach § 5 Satz 1 Nr. 2 einzureichen.

(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die über die Drittstaateneinlagenvermittlung, das Finanztransfergeschäft und das Sortengeschäft hinaus keine nach dem KWG erlaubnispflichtigen Geschäfte betreiben, haben nur die Angaben nach den §§ 3 bis 5 einzureichen.