§ 32 Dritte, an die Daten übermittelt werden
(1) Auf Ersuchen werden die Daten an folgende öffentliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermittelt:
- 1.
- die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Stellen,
- 2.
- das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
- 3.
- das Bundeskriminalamt,
- 4.
- die Landeskriminalämter,
- 5.
- sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder,
- 6.
- die Ausländerbehörden und Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes,
- 7.
- die Träger der Sozialhilfe, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen und die Jugendämter,
- 8.
- die in § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stellen,
- 9.
- die Gerichte und Staatsanwaltschaften,
- 10.
- die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung,
- 11.
- die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist,
- 12.
- die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,
- 13.
- die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung,
- 14.
- die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten.
(2)
§ 21 Abs. 1 bis 3 und die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes gelten entsprechend.
(3) Eine Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen ist unzulässig.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenTerrorismusbekämpfungsgesetz
G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (BPolZV)
V. v. 22.02.2008 BGBl. I S. 250; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
§ 1 BPolZV Sachliche Zuständigkeiten (vom 31.10.2024) ... 1 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, f) § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Ausländerzentralregistergesetzes sowie nach der Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung, soweit dort jeweils auf die in dieser ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDatenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 346 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Gesetz zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze
G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 215
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 222
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz (MDWG)
G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 222
Artikel 1 MDWG Änderung des AZR-Gesetzes ... zu löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten." 22. § 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt: ...
Artikel 8 MDWG Weitere Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung ... die folgende Spalte D ersetzt:
:::„D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen ( § 32 des AZR-Gesetzes ) Daten zu Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe bb werden nur an die Ausländerbehörden, ... e Doppelbuchstabe bb und Buchstabe f „D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen ( § 32 des AZR-Gesetzes )
:::- Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung ...
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
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