Weinverordnung (WeinV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Abschnitt 5 Bezeichnung und Aufmachung
§ 32a Classic (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes)
§ 32b Erstes Gewächs und Großes Gewächs (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes)
§ 32c Weitere Bestimmungen für Classic (zu § 16 Abs. 2 Satz 1 und § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, dieser i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)

Abschnitt 5 Bezeichnung und Aufmachung

§ 32a Classic (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes)


§ 32a hat 2 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

Die Bezeichnung "Classic" darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und

1.
eine einzige Rebsorte angegeben wird; die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung "Classic" angegeben werden,

2.
er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse ausschließlich aus Weintrauben von gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt worden ist,

3.
der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens 1 Volumenprozent über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für das bestimmte Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Weintrauben geerntet worden sind,

4.
der Gesamtalkoholgehalt mindestens

a)
11,5 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben im bestimmten Anbaugebiet Mosel geerntet worden sind,

b)
12 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben in einem anderen bestimmten Anbaugebiet geerntet worden sind,

beträgt,

5.
zur Angabe der Herkunft ein in § 23 Abs. 1 des Weingesetzes genannter Name nicht angegeben wird,

6.
der Jahrgang angegeben wird,

7.
der Restzuckergehalt nicht mehr als 15 Gramm je Liter beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Doppelte übersteigt und

8.
eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung V. v. 14. Dezember 2018 BGBl. I S. 2480 m.W.v. 20. Dezember 2018

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§ 32b Erstes Gewächs und Großes Gewächs (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes)


§ 32b hat 5 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Bezeichnung „Erstes Gewächs" darf nur verwendet werden, wenn es sich um Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und

1.
eine einzige Rebsorte angegeben wird,

2.
er ausschließlich aus Weintrauben von zum Gebietsprofil passenden und in der jeweiligen Produktspezifikation festgelegten Rebsorten hergestellt worden ist, ausgenommen die zur Süßung verwendeten Erzeugnisse,

3.
die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Flächen stammen, deren Ertrag

a)
60 Hektoliter je Hektar oder

b)
70 Hektoliter je Hektar, soweit die verwendeten Weintrauben von Steillagenflächen im Sinne des § 34b Absatz 1 stammen,

an Traubenmost nicht überschritten hat,

4.
die zur Herstellung verwendeten Weintrauben unter Berücksichtigung ihres Gesundheits- und Reifezustands selektiv gelesen worden sind,

5.
der zur Herstellung verwendete Traubenmost in den Anbaugebieten Mosel, Saale-Unstrut und Sachsen einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von mindestens 10,5 Volumenprozent sowie in allen übrigen Anbaugebieten von mindestens 11,0 Volumenprozent aufweist,

6.
eine Einzellage oder eine kleinere geografische Einheit nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes angegeben wird,

7.
der Jahrgang angegeben wird,

8.
er die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union bei Wein geltenden Anforderungen für die Verwendung der Geschmacksangabe „trocken" einhält,

9.
eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird,

10.
er nicht vor dem 1. März des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Jahres an Endverbraucher abgegeben wird,

11.
eine Prädikatsangabe in der Kennzeichnung nicht verwendet wird.

2In der jeweiligen Produktspezifikation kann festgelegt werden, dass der Wein besondere gebiets- und rebsortentypische Merkmale aufweisen muss und einer nach Zeitpunkt, Bedingungen und Verfahren festgelegten gesonderten sensorischen Prüfung unterliegt.

(2) Die Bezeichnung „Großes Gewächs" darf nur verwendet werden, wenn es sich um Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und

1.
die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 9 und 11 erfüllt sind,

2.
die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Flächen stammen, deren Ertrag

a)
50 Hektoliter je Hektar oder

b)
60 Hektoliter je Hektar, soweit die verwendeten Weintrauben von Steillagenflächen im Sinne des § 34b Absatz 1 stammen,

an Traubenmost nicht überschritten hat,

3.
die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Hand gelesen worden sind,

4.
er zum Zeitpunkt einer in der jeweiligen Produktspezifikation festgelegten gesonderten Prüfung, die nicht später als sechs Monate nach Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer erfolgen darf, die besonderen gebiets- und rebsortentypischen sensorischen Merkmale aufweist und

5.
1er nicht vor dem 1. September des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Jahres an Endverbraucher abgegeben wird. 2Für Rotweine verlängert sich diese Frist um neun Monate.

(3) In der jeweiligen Produktspezifikation können zusätzliche und strengere Anforderungen für die Verwendung der Bezeichnung „Erstes Gewächs" und „Großes Gewächs" festgelegt werden, soweit dies erforderlich ist, um regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, insbesondere hinsichtlich

1.
der erforderlichen natürlichen Mindestalkoholgehalte der verwendeten Traubenmoste,

2.
der maximalen Erträge je Hektar,

3.
der Abgrenzung oder Anmeldung besonderer Anbauflächen.

(4) 1Bestehende Bezeichnungen, die die Begriffe „Erstes Gewächs" oder „Großes Gewächs" enthalten, dürfen weiterverwendet werden, wenn sie die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Mindestanforderungen erfüllen. 2Soweit die nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4 vorgesehenen Festlegungen in den Produktspezifikationen noch nicht getroffen sind, sind die entsprechenden verbandsinternen oder betrieblich festgelegten Anforderungen an die bestehenden Bezeichnungen weiter anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen V. v. 21. Oktober 2022 BGBl. I S. 1873 m.W.v. 29. Oktober 2022

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§ 32c Weitere Bestimmungen für Classic (zu § 16 Abs. 2 Satz 1 und § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, dieser i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)


§ 32c hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die in § 32a genannte Bezeichnung darf ferner nur verwendet werden, wenn

1.
der Wein abgefüllt in den Verkehr gebracht wird, der Abfüller, soweit die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben nicht in seinem Weinbaubetrieb geerntet und dort zu Wein bereitet worden sind, der nach Landesrecht zuständigen Stelle bis zum 1. September eines jeden Jahres den Abschluss einer zwischen ihm und einem Weinbaubetrieb oder einem Zusammenschluss von Weinbaubetrieben (Betrieb) getroffenen Vereinbarung angezeigt hat, die mindestens Folgendes enthält:

a)
Name und Anschrift der Vertragsparteien,

b)
Laufzeit des Vertrages,

c)
Verpflichtung des Betriebs zur Lieferung einer bestimmten Mindestmenge an Trauben, Maische, Traubenmost oder Wein aus der Ernte des jeweiligen Jahres,

d)
Verpflichtung des Abfüllers zur Abnahme einer bestimmten Mindestmenge an Trauben, Maische, Traubenmost oder Wein aus der Ernte des jeweiligen Jahres,

2.
der in Nummer 1 genannte Abfüller die dort in Buchstabe d genannten Erzeugnisse entsprechend der eingegangenen Verpflichtung abgenommen hat,

3.
der Wein von einem in Nummer 1 genannten Abfüller abgefüllt in den Verkehr gebracht wird, die zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse Gegenstand einer Vereinbarung nach Nummer 1 gewesen sind.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 bis 3 darf die in § 32a genannte Bezeichnung in dem Fall, dass der Abfüller die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben nicht in seinem Betrieb geerntet und zu Wein bereitet hat, verwendet werden, wenn der Abfüller den Wein oder die zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse als Erzeugnisse, die in der Weinbuchführung und den Begleitpapieren als zur Verwendung der Bezeichnung „Classic" geeignet bezeichnet werden, erworben hat von

1.
einem Betrieb, der eine den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechende Vereinbarung mit einem Weinbaubetrieb oder einem Zusammenschluss von Weinbaubetrieben abgeschlossen hat, den Abschluss der zuständigen Behörde innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist angezeigt und die in der Vereinbarung genannten Erzeugnisse entsprechend der eingegangenen Verpflichtung abgenommen hat,

2.
einer Erzeugergemeinschaft, die nach dem Marktstrukturgesetz anerkannt ist und das jeweilige Erzeugnis ausschließlich aus Trauben ihrer Mitgliedsbetriebe hergestellt hat, oder

3.
-
soweit sonstige Betriebe beteiligt sind und mehrere Erwerbsgeschäfte vorliegen - einem sonstigen Betrieb, sofern es sich beim ersten Erwerbsgeschäft, an dem ein sonstiger Betrieb beteiligt ist, um eine Abgabe durch einen unter Nummer 1 oder 2 genannten Betrieb handelt.

(2) 1Um sicherzustellen, dass für die Herstellung von Wein mit der Angabe "Classic" nur für das jeweilige bestimmte Anbaugebiet typische klassische Rebsorten verwandt werden, legen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die jeweils zulässigen Rebsorten fest. 2Dabei kann vorgeschrieben werden, dass ausschließlich bestimmte Rebsortennamen oder synonyme Bezeichnungen verwendet werden dürfen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 genannte Vereinbarung weitere Bestandteile enthalten muss,

2.
abweichend von § 32a Nr. 5 zur Angabe der Herkunft der Name eines Bereiches zu verwenden ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung V. v. 14. Dezember 2018 BGBl. I S. 2480 m.W.v. 20. Dezember 2018



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