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Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT k.a.Abk.)
VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen
§ 36 Sach- und Ordnungsruf, Wortentziehung
(1) 1Der sitzungsleitende Präsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift oder eine Erklärung zur Geschäftsordnung, zur Abstimmung oder außerhalb der Tagesordnung zweckwidrig nutzt, zur Sache verweisen. 2Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache gerufen worden, muss ihm der sitzungsleitende Präsident das Wort entziehen und darf es ihm zum selben Verhandlungsgegenstand nicht wieder erteilen.
(2) 1Der sitzungsleitende Präsident kann Mitglieder des Bundestages, wenn sie die Ordnung oder die Würde des Bundestages verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. 2Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen nachfolgend nicht behandelt werden. 3Ist ein Mitglied des Bundestages dreimal während einer Sitzung zur Ordnung gerufen worden, verweist es der sitzungsleitende Präsident für die Dauer der Sitzung aus dem Saal. 4§ 38 Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Ein Ordnungsruf kann im Einzelfall auch nachträglich bis zum Ende des auf die Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages folgenden dritten Sitzungstages erlassen werden.
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages B. v. 17. Oktober 2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 m.W.v. 1. November 2025
§ 37 Ordnungsgeld
(1) 1Ist ein Mitglied des Bundestages innerhalb von drei Sitzungswochen gemäß § 36 Absatz 2 oder 3 dreimal zur Ordnung gerufen worden, setzt der sitzungsleitende Präsident mit dem Erlass des dritten Ordnungsrufes zugleich ein Ordnungsgeld gegen das Mitglied fest. 2Dies gilt nicht, sofern gegen das Mitglied bereits eine Maßnahme nach § 36 Absatz 2 Satz 3 ausgesprochen wurde.
(2) 1Unbeschadet der Regelungen in Absatz 1 kann der sitzungsleitende Präsident wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages gegen ein Mitglied des Bundestages, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, ein Ordnungsgeld festsetzen. 2§ 36 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) 1Die Höhe des jeweils nach Absatz 1 oder 2 festgesetzten Ordnungsgeldes beträgt 2.000 Euro. 2Im jeweiligen Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 4.000 Euro.
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages B. v. 17. Oktober 2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 m.W.v. 1. November 2025
§ 38 Ausschluss von Mitgliedern des Bundestages
(1) 1Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann der sitzungsleitende Präsident ein Mitglied des Bundestages, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen oder ein Ordnungsgeld festgesetzt worden ist, für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verweisen. 2Bis zum Schluss der Sitzung muss der sitzungsleitende Präsident bekanntgeben, für wie viele Sitzungstage das betroffene Mitglied ausgeschlossen wird. 3Ein Mitglied des Bundestages kann bis zu dreißig Sitzungstage ausgeschlossen werden. 4Der sitzungsleitende Präsident kann im begründeten Einzelfall dem ausgeschlossenen Mitglied die Teilnahme an geheimen Wahlen und namentlichen Abstimmungen ermöglichen.
(2) § 36 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) 1Das betroffene Mitglied hat den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen. 2Kommt es der Aufforderung nicht nach, wird es vom sitzungsleitenden Präsidenten darauf hingewiesen, dass es sich durch sein Verhalten eine Verlängerung des Ausschlusses zuzieht. 3Kommt das betroffene Mitglied auch dann nicht der Aufforderung nach, unterbricht der sitzungsleitende Präsident die Sitzung und lässt den Ausschluss durchsetzen. 4Nach Wiedereröffnung der Sitzung hat der sitzungsleitende Präsident über die Dauer der Verlängerung des Ausschlusses zu befinden. 5Eine Begrenzung des Ausschlusses nach Absatz 1 Satz 5 ist in diesem Fall nicht möglich.
(4) Versucht das betroffene Mitglied, widerrechtlich an den Sitzungen des Bundestages oder seiner Ausschüsse teilzunehmen, findet Absatz 3 entsprechend Anwendung.
(5) 1Das betroffene Mitglied darf während der Dauer seines Ausschlusses nicht an Ausschusssitzungen teilnehmen. 2Es gilt als nicht entschuldigt und darf sich nicht in die Anwesenheitsliste eintragen.
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages B. v. 17. Oktober 2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 m.W.v. 1. November 2025
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