(1)
1Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach
§ 21 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, unverzüglich elektronisch anzuzeigen:
- 1.
- die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung,
- 2.
- die Überlassung,
- 3.
- den Erwerb,
- 4.
- die Bearbeitung durch
- a)
- Umbau oder
- b)
- Austausch eines wesentlichen Teils.
2Die Pflicht zur Anzeige besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.
1Der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach
§ 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz sowie der Inhaber einer Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen nach
§ 26 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen:
- 1.
- die Überlassung,
- 2.
- den Erwerb,
- 3.
- die Bearbeitung durch
- a)
- Umbau oder
- b)
- Austausch eines wesentlichen Teils.
2Der Inhaber einer Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen nach
§ 26 Absatz 1 Satz 1 hat auch die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung, gemäß Satz 1 anzuzeigen.
3Die Pflicht zur Anzeige nach Satz 1 besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.
(1)
1Der Besitzer einer Schusswaffe, deren Erwerb oder Besitz einer Erlaubnis bedarf, hat der zuständigen Behörde nach Satz 2 oder Satz 3 anzuzeigen, wenn die Schusswaffe vernichtet wird.
2Inhaber einer Erlaubnis nach
§ 21 Absatz 1 Satz 1 haben die Anzeige unverzüglich vorzunehmen.
3Im Übrigen hat die Anzeige innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen.
4Die zuständige Behörde kann einen Nachweis darüber verlangen, dass die Schusswaffe vernichtet wurde.
(2)
1Der Besitzer einer Schusswaffe, deren Erwerb oder Besitz einer Erlaubnis bedarf, hat der zuständigen Behörde nach Satz 2 oder Satz 3 anzuzeigen, wenn die Schusswaffe unbrauchbar gemacht wird.
2Inhaber einer Erlaubnis nach
§ 21 Absatz 1 Satz 1 haben die Anzeige unverzüglich vorzunehmen.
3Im Übrigen hat die Anzeige innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen.
4Die zuständige Behörde kann einen Nachweis darüber verlangen, dass die Schusswaffe unbrauchbar gemacht wurde.
(3) Sind einer Person Waffen oder Munition, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, oder Erlaubnisurkunden abhandengekommen, so hat sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich nach Feststellung des Abhandenkommens anzuzeigen.
(4)
1Hat der Besitzer einer Schusswaffe keine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach
§ 21 Absatz 1 Satz 1, so hat die Anzeige nach den Absätzen 1 und 2 schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.
2Hat der Besitzer eine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach
§ 21 Absatz 1 Satz 1, so hat die Anzeige nach den Absätzen 1 bis 3 elektronisch zu erfolgen und es gilt hierfür
§ 9 des Waffenregistergesetzes.
(5) Ist bei der zuständigen Behörde eine Anzeige zum Abhandenkommen von Schusswaffen, von Munition oder Erlaubnisurkunden eingegangen, so unterrichtet sie die örtliche Polizeidienststelle über das Abhandenkommen.
(1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, in Besitz nimmt
- 1.
- beim Tod eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise,
- 2.
- als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise,
hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die zuständige Behörde kann
- 1.
- die Waffen oder Munition sicherstellen oder
- 2.
- anordnen, dass die Waffen oder Munition innerhalb angemessener Frist
- a)
- unbrauchbar gemacht werden oder
- b)
- einem Berechtigten überlassen werden,
- c)
- und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen wird.
(3) 1Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition einziehen. 2Ein Erlös aus der Verwertung steht dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.
- 1.
- überlässt,
- 2.
- erwirbt oder
- 3.
- vernichtet,
hat dies der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Der Besitzer einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe hat der zuständigen Behörde unverzüglich nach Feststellung des Abhandenkommens anzuzeigen, wenn die Waffe abhandengekommen ist.
(3)
1Hat der Besitzer der unbrauchbar gemachten Schusswaffe keine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach
§ 21 Absatz 1 Satz 1, hat die Anzeige nach Absatz 1 binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.
2Hat der Besitzer eine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach
§ 21 Absatz 1 Satz 1, so hat die Anzeige nach Absatz 1 unverzüglich elektronisch zu erfolgen und es gilt hierfür
§ 9 des Waffenregistergesetzes.
(5) Ist bei der zuständigen Behörde eine Anzeige zum Abhandenkommen von unbrauchbar gemachten Schusswaffen eingegangen, so unterrichtet sie die örtliche Polizeidienststelle über das Abhandenkommen.
- 1.
- Überlassung einzelner wesentlicher Teile zum Zweck der gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlichen Arbeiten an der Waffe, sofern eine Rücküberlassung an den Überlassenden erfolgen soll,
- 2.
- Überlassung im Rahmen eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a,
- 3.
- vorübergehendem Überlassen zum Schießen auf einer Schießstätte nach § 12 Absatz 1 Nummer 5.
2Satz 1 gilt im Fall der Überlassung und des Erwerbs einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe im Sinne von
§ 37d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 durch den Inhaber einer Erlaubnis nach
§ 21 Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
- 1.
- sowohl der Überlassende als auch der Erwerbende Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist, und
- 2.
- die Rücküberlassung und der Rückerwerb zwischen diesen beiden innerhalb von 14 Tagen nach dem Erwerb erfolgt.
2Erfolgt die Rücküberlassung im Fall des Satzes 1 nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Erwerb, hat
- 1.
- der Erwerbende
- a)
- die Anzeige des Erwerbs gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und
- b)
- die Anzeige der Rücküberlassung gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
sowie
- 2.
- der Überlassende
- a)
- die Anzeige der Überlassung gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und
- b)
- die Anzeige des Rückerwerbs gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
jeweils unverzüglich nachzuholen.
3Im Fall des Satzes 1 sind Erwerb und Überlassung durch die Inhaber der Erlaubnis nach
§ 21 Absatz 1 Satz 1 in der Ersatzdokumentation festzuhalten.
4Über die Nutzung der Ersatzdokumentation muss zwischen überlassendem und erwerbendem Inhaber der Erlaubnis nach
§ 21 Absatz 1 Satz 1 im Vorwege Einigung erzielt werden.
- 1.
- der Verwahrung,
- 2.
- der Instandsetzung oder Vornahme geringfügiger Änderungen oder
- 3.
- des Kommissionsverkaufs.
- 1.
- in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 4 Buchstabe a oder Nummer 5, außer es handelt sich um den Wiedererwerb nach einer Instandsetzung, die zum Umbau oder Austausch eines wesentlichen Teils geführt hat, oder
- 2.
- für einen Waffensachverständigen, der die Waffe auf Grund eines Bedürfnisses nach § 18 Absatz 1 erwirbt und sie höchstens drei Monate lang besitzt.
(1) Für die Anzeige nach den
§§ 37 bis 37d hat der Anzeigende folgende Daten anzugeben:
- 1.
- die Art des in den §§ 37 bis 37d bezeichneten Sachverhalts, der der Anzeigepflicht zugrunde liegt;
- 2.
- das Datum, an dem der Sachverhalt eingetreten ist, bei Abhandenkommen das Datum der Feststellung des Abhandenkommens;
- 3.
- die folgenden Daten des Anzeigenden:
- a)
- Familienname,
- b)
- früherer Name,
- c)
- Geburtsname,
- d)
- Vorname,
- e)
- Doktorgrad,
- f)
- Geburtstag,
- g)
- Geburtsort,
- h)
- Geschlecht,
- i)
- jede Staatsangehörigkeit sowie
- j)
- Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort, bei einer ausländischen Adresse auch den betreffenden Staat (Anschrift);
- 4.
- die folgenden Daten zu einem Kaufmann, einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung:
- a)
- Namen oder Firma,
- b)
- frühere Namen,
- c)
- Anschrift und
- d)
- bei Handelsgesellschaften und Vereinen den Gegenstand des Unternehmens oder des Vereins;
- 5.
- die folgenden Daten der Waffe, die Gegenstand der Anzeige ist:
- a)
- Hersteller,
- b)
- Modellbezeichnung,
- c)
- Kaliber- oder Munitionsbezeichnung,
- d)
- Seriennummer,
- e)
- Jahr der Fertigstellung,
- f)
- Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes,
- g)
- Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3,
- h)
- Art der Waffe;
- 6.
- die folgenden Daten des Magazins, das Gegenstand der Anzeige ist:
- a)
- Kapazität des Magazins,
- b)
- kleinste verwendbare Munition und
- c)
- dauerhafte Beschriftung des Magazins, sofern vorhanden;
- 7.
- Art und Gültigkeit der Erlaubnis, die zur Art des anzuzeigenden Sachverhalts berechtigt oder verpflichtet;
- 8.
- die Nummer der Erlaubnisurkunde und
- 9.
- die zuständige Behörde, die die Erlaubnisurkunde ausgestellt hat.
(2) Bei Überlassung und Erwerb sind zusätzlich anzuzeigen
- 1.
- folgende Daten des Erwerbers:
- a)
- Familienname,
- b)
- Vorname,
- c)
- Geburtsdatum,
- d)
- Geburtsort,
- e)
- Anschrift;
- 2.
- bei Nachweis der Erwerbs- und Besitzberechtigung durch eine Waffenbesitzkarte:
- a)
- die Nummer der Waffenbesitzkarte und
- b)
- die ausstellende Behörde;
- 3.
- folgende Daten des Überlassenden:
- a)
- Familienname,
- b)
- früherer Name,
- c)
- Geburtsname,
- d)
- Vorname,
- e)
- Doktorgrad,
- f)
- Geburtsdatum,
- g)
- Geburtsort,
- h)
- Geschlecht,
- i)
- jede Staatsangehörigkeit sowie
- j)
- Anschrift.
(3) Ist der Erwerber oder der Überlassende vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht erfasst, so sind ausschließlich sein Name und seine Anschrift anzuzeigen.
(4) Anzuzeigen sind Änderungen der Daten der Waffe, die sich auf Grund einer der in
§ 37 Absatz 1 bezeichneten Umgangshandlungen ergeben.
(1) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach
§ 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz hat gleichzeitig mit der Anzeige nach
§ 37a oder
§ 37b Absatz 1 die Waffenbesitzkarte und, sofern die betreffende Waffe in den Europäischen Feuerwaffenpass des Erlaubnisinhabers eingetragen ist, auch diesen zur Eintragung oder Berichtigung bei der zuständigen Behörde vorzulegen.
(2) Bei Austausch eines wesentlichen Teils entfällt die Vorlagepflicht nach Absatz 1.
(3) Die zuständige Behörde trägt Anlass und Inhalt der Anzeige in die Waffenbesitzkarte oder den Europäischen Feuerwaffenpass ein.
(1) 1Über die Anzeige
- 1.
- der Unbrauchbarmachung nach § 37b Absatz 2 Satz 1,
- 2.
- des Umgangs mit einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe nach § 37d Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie
- 3.
- des Besitzes eines Magazins oder Magazingehäuses nach § 58 Absatz 17 Satz 1
hat die zuständige Behörde dem Anzeigenden eine Anzeigebescheinigung auszustellen.
2Satz 1 gilt nicht, wenn der Anzeigende Inhaber einer Erlaubnis nach
§ 21 Absatz 1 Satz 1 ist.
(2) Die Anzeigebescheinigung enthält
- 1.
- vom Anzeigenden die Daten nach § 37f Absatz 1 Nummer 3,
- 2.
- den Anlass der Anzeige nach § 37b Absatz 2 Satz 1, § 37d Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder § 58 Absatz 17 Satz 1,
- 3.
- den Zeitpunkt, an dem der zuständigen Behörde die Anzeige zugegangen ist, sowie
- 4.
- die Angaben nach § 37f Absatz 1 Nummer 5 und 6.