Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)

Artikel 1 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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Teil 5 Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertretung der Gleichstellungsbeauftragten
Abschnitt 1 Wahl
Unterabschnitt 4 Verfahren bei Umstrukturierung von Dienststellen
§ 38 Auflösung und Zusammenlegung von Dienststellen
§ 39 Eingliederung einer Dienststelle
§ 40 Aufspaltung einer Dienststelle

Teil 5 Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertretung der Gleichstellungsbeauftragten

Abschnitt 1 Wahl

Unterabschnitt 4 Verfahren bei Umstrukturierung von Dienststellen

§ 38 Auflösung und Zusammenlegung von Dienststellen


§ 38 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Bei der Auflösung einer oder mehrerer Dienststellen und der Zusammenlegung zu einer neuen Dienststelle endet die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen mit Wirkungsdatum der Auflösung.

(2) Ist die neue Dienststelle eine Dienststelle im Sinne des § 23 Absatz 2, § 24 Absatz 1 bis 3 oder des § 25 Absatz 1, gilt § 37 entsprechend.

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§ 39 Eingliederung einer Dienststelle


§ 39 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Wird eine Dienststelle in eine andere Dienststelle eingegliedert, endet die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten der eingegliederten Dienststelle und ihrer Stellvertreterinnen mit Wirkungsdatum der Eingliederung.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte der aufnehmenden Dienststelle und ihre Stellvertreterinnen sind auch für das militärische Personal der eingegliederten Dienststelle zuständig.

(3) Wächst der Zuständigkeitsbereich der Gleichstellungsbeauftragten durch die Eingliederung wesentlich auf, ist § 33 Absatz 3 und 4 anzuwenden.

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§ 40 Aufspaltung einer Dienststelle


§ 40 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Entstehen im Falle der Aufspaltung einer Dienststelle in zwei oder mehrere Teile neue Dienststellen im Sinne des § 23 Absatz 2, § 24 Absatz 1 bis 3 oder des § 25 Absatz 1, ist § 37 für jede neue Dienststelle entsprechend anzuwenden.

(2) Wird im Falle der Aufspaltung ein Teil in eine andere Dienststelle eingegliedert, findet § 39 Absatz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Im Falle des Verbleibs eines organisatorisch selbständigen Teils einer Dienststelle findet § 41 Anwendung.



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