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Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten (Marktüberwachungsgesetz - MüG)


Abschnitt 2 Zuständigkeiten und Befugnisse

§ 4 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit



(1) 1Vorbehaltlich des Satzes 2 obliegt die Marktüberwachung den für die Durchführung der Rechtsvorschriften nach § 1 Absatz 1 und 2 zuständigen Behörden. 2Zuständigkeiten zur Durchführung dieses Gesetzes, die durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind, bleiben unberührt. 3Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Marktüberwachung dem Bundesministerium der Verteidigung und den von ihm bestimmten Stellen.

(2) 1Die Aufgabe der Marktüberwachung von online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angebotenen Produkten liegt bei derjenigen Marktüberwachungsbehörde, in deren Bezirk das Produkt bestellt und geliefert werden kann. 2Bei Beschwerden über diese Produkte ist diejenige Marktüberwachungsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Betriebs- oder Wohnort der beschwerdeführenden Person liegt. 3Sind nach Satz 1 mehrere Behörden zuständig, so liegt die Marktüberwachung bei derjenigen Behörde, die zuerst mit der Sache befasst ist. 4Absatz 1 Satz 2 bleibt davon unberührt. 5Erkennt eine Marktüberwachungsbehörde eine offensichtliche Nichtkonformität eines Produktes, das online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten wird anhand der vorliegenden Informationen, ohne dass eine Beschwerde oder ein Testkauf vorliegt, so kann sie tätig werden.

(3) 1Die Zollbehörden sind die für Kontrollen von Produkten, die auf den Markt gelangen, zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020. 2Für die Zusammenarbeit zwischen Zoll- und Marktüberwachungsbehörden ist Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 anzuwenden.

(4) Die Zollbehörden melden Aussetzungen gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 derjenigen Marktüberwachungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Zollbehörde gelegen ist.

(5) Die Entscheidung über die Vernichtung eines Produkts gemäß Artikel 28 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 obliegt der Marktüberwachungsbehörde.


§ 5 Verpflichtung zur Zusammenarbeit



Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1020 gilt für Produkte im Sinne von § 1 Absatz 2 entsprechend.


§ 6 Marktüberwachungsstrategien



(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben für die von diesem Gesetz erfassten Regelungsbereiche Marktüberwachungsstrategien zu erstellen.

(2) 1Die Marktüberwachungsbehörden übermitteln der zentralen Verbindungsstelle gemäß § 15 ihre Marktüberwachungsstrategien nach Absatz 1 für die von § 1 Absatz 1 erfassten Regelungsbereiche. 2Die zentrale Verbindungsstelle teilt die Marktüberwachungsstrategien über das Informations- und Kommunikationssystem ICSMS der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit. 3Sie stellt eine Zusammenfassung der Marktüberwachungsstrategien der Öffentlichkeit zur Verfügung.

(3) 1Die zuständigen Bundesministerien und die Länder in ihrem Zuständigkeitsbereich stellen sicher, dass ihre Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen können. 2Dafür statten sie die Marktüberwachungsbehörden mit den notwendigen Ressourcen aus. 3Sie stellen eine effiziente Zusammenarbeit und einen wirksamen Informationsaustausch ihrer Marktüberwachungsbehörden untereinander sowie mit den Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sicher.


§ 7 Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden



(1) 1Die Marktüberwachungsbehörden und die von ihnen beauftragten Personen haben die Befugnisse gemäß Artikel 14 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/1020. 2Die Befugnisse bestehen auch gegenüber Ausstellern. 3Die Befugnisse nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/1020 bestehen zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten, außerhalb der dort genannten Zeiten nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. 4Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 5Das Betretungsrecht gilt auch für alle Räumlichkeiten, Grundstücke oder Beförderungsmittel, die zum Ausstellen genutzt werden.

(2) 1Die Marktüberwachungsbehörden und die von ihnen beauftragten Personen können bei den Wirtschaftsakteuren für Produkte im Sinne des § 1 Proben der betreffenden Produkte entnehmen, Muster verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen anfordern. 2Die Proben, Muster, Unterlagen und Informationen sind ihnen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 3Proben dürfen nur entnommen werden, soweit deren Entnahme verhältnismäßig ist. 4Für unter falscher Identität erworbene Proben kann die Behörde die Erstattung des Kaufpreises verlangen, wenn sich die Probe bei der Prüfung als nicht rechtskonform erwiesen hat.

(3) Besichtigungs- und Prüfbefugnis haben die Marktüberwachungsbehörden und die von ihnen beauftragten Personen auch dann, wenn die Produkte in Seehäfen zum weiteren Transport bereitgestellt sind.

(4) 1Die Marktüberwachungsbehörden können im Rahmen der geltenden Gesetze zum Zwecke der Risikobewertung und der Identifikation gefährlicher Produkte öffentlich zugängliche Informationen ohne Personenbezug auf Online-Schnittstellen automatisiert sammeln und analysieren. 2Es ist sicherzustellen, dass sich die Datensammlung nur auf Anbieter von Diensten derjenigen Informationsgesellschaft bezieht, deren Angebote sich an den nationalen Markt richten. 3Mit der Datensammlung können die Marktüberwachungsbehörden zentrale öffentliche Stellen beauftragen.


§ 8 Marktüberwachungsmaßnahmen



(1) Für Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 gelten die Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 entsprechend.

(2) 1Die Marktüberwachungsmaßnahmen nach Artikel 16 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 gelten entsprechend für Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2. 2Die Marktüberwachungsbehörden ergreifen auch in den Fällen des Artikels 28 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 Maßnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020. 3Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 ist auf Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) 1Die Entscheidung, ob mit einem Produkt ein ernstes Risiko verbunden ist, wird auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 getroffen. 2Auf Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 ist Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 entsprechend anzuwenden.

(4) In Bezug auf die Unterrichtung der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten über Maßnahmen nach Artikel 16 Absatz 5 ist Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 entsprechend anzuwenden.


§ 9 Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen



1Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde können gegen jeden Wirtschaftsakteur und gegen jeden Aussteller gerichtet werden. 2Maßnahmen gegenüber anderen als den in Satz 1 genannten Personen sind nur zulässig, wenn ein gegenwärtiges ernstes Risiko nicht auf andere Weise abgewehrt werden kann. 3Entsteht der anderen Person durch die Maßnahme ein Schaden, so ist dieser zu ersetzen, es sei denn, die Person kann auf andere Weise Ersatz erlangen oder ihr Vermögen wird durch die Maßnahme geschützt.


§ 10 Verfahrensrechte und -pflichten der Wirtschaftsakteure



(1) 1Die Wirtschaftsakteure, die Aussteller und die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft haben die jeweils sie betreffenden Maßnahmen nach § 7 und § 8 Absatz 1 zu dulden. 2Sie sind verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden nach diesem Gesetz erforderlich sind. 3Sie können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 4Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.

(2) Die Verfahrensrechte der betroffenen Personen richten sich nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/1020.


§ 11 Erhebung von Gebühren und Auslagen



1Die Marktüberwachungsbehörden des Bundes erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes und der nach dem Bundesgebührengesetz ergangenen besonderen Gebührenverordnungen. 2Die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch die zuständigen Länderbehörden richtet sich nach Landesrecht oder nach speziellen bundesgesetzlichen Regelungen.