Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen (AbfallRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700, 2023 I Nr. 153
Geltung ab 01.05.2023, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 4 Änderung der Abfallbeauftragtenverordnung
Artikel 5 Änderung der Nachweisverordnung
Artikel 6 Änderung der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung

Artikel 4 Änderung der Abfallbeauftragtenverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. Mai 2022 AbfBeauftrV § 2

§ 2 Nummer 2 der Abfallbeauftragtenverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770, 2789), die durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach dem Buchstaben f wird folgender Buchstabe g eingefügt:

„g)
Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 20 Tonnen Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 17 Absatz 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes freiwillig zurücknehmen,".

2.
Die bisherigen Buchstaben g bis i werden die Buchstaben h bis j.

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Artikel 5 Änderung der Nachweisverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. Mai 2022 NachwV § 24

§ 24 Absatz 8 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach den Wörtern „Abfallentsorger, die Abfälle behandeln" werden die Wörter „und lagern" gestrichen.

b)
Nummer 2 wird gestrichen.

c)
Nummer 3 wird zu Nummer 2 und in dieser neuen Nummer 2 werden die Wörter „ihre Menge und" und der Satz 2 „Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend." gestrichen.

2.
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend."

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Artikel 6 Änderung der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. Mai 2022 POP-Abfall-ÜberwV § 4

In § 4 Absatz 3 Satz 3 der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2644), die durch Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 26 Absatz 2 bis 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „§ 26a Absatz 1 bis 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.



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