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Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein (WeinSFV k.a.Abk.)


Abschnitt 2 Einzelne Maßnahmen

Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 4 Antragsinhalt



(1) 1Ein Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 2 Absatz 1 hat die Beschreibung der beantragten Maßnahme, die betreffende Fläche und die geplante Frist für ihre Durchführung zu enthalten. 2Die zuständige Behörde kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der spezifischen Fördervoraussetzungen erforderlich ist.

(2) 1Ein Antrag nach § 2 Absatz 2 hat folgendes zu enthalten:

1.
eine Beschreibung der beantragten Investition und Angabe der veranschlagten Kosten,

2.
die Darstellung, dass die geplanten Kosten der Maßnahme die marktüblichen Sätze nicht überschreiten,

3.
die Versicherung, dass der Antragsteller über ausreichende finanzielle Ressourcen zur wirksamen Durchführung der Maßnahme verfügt.

2Die zuständige Behörde kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der spezifischen Fördervoraussetzungen erforderlich ist.

(3) 1Ein Antrag nach § 2 Absatz 4 oder 5 hat folgendes zu enthalten:

1.
eine eindeutige Festlegung der Maßnahmen und der damit einhergehenden Aktionen verbunden mit einer Beschreibung der Informations- oder Absatzförderungstätigkeiten und Angabe der veranschlagten Kosten,

2.
die Versicherung, dass die geplanten Kosten der Maßnahme die marktüblichen Sätze nicht überschreiten,

3.
die Versicherung, dass der Antragsteller über ausreichende technische und finanzielle Ressourcen zur wirksamen Durchführung der Maßnahme verfügt,

4.
die Darstellung der Kohärenz mit den vorgeschlagenen Strategien und festgelegten Zielen und der zu erwartenden Wirkung und dem zu erwartenden Erfolg

a)
bei der Sensibilisierung der Verbraucher für verantwortungsvollen Weinkonsum und die mit einem schädlichen Alkoholkonsum verbundenen Risiken sowie für die Unionsregelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben im Falle einer Maßnahme nach § 2 Absatz 4 oder

b)
bei der Steigerung der Nachfrage nach den betreffenden Erzeugnissen, im Falle einer Maßnahme nach § 2 Absatz 5.

2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.


§ 5 Auswahlverfahren



1Die Landesregierungen können bei knappen Haushaltsmitteln durch Rechtsverordnung Prioritätskriterien und Gewichtungspunkte für die Auswahl der zu fördernden Projekte festlegen, anhand derer die Anträge durch die zuständigen Stellen zu bewerten sind. 2Solche Prioritätskriterien haben die mit der jeweiligen Maßnahme verfolgten Ziele zu Grunde zu legen, müssen objektiv und dürfen nicht diskriminierend sein. 3Es sind insbesondere solche Maßnahmen zu berücksichtigen, die einen Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel leisten.


§ 6 Nicht förderfähige und förderfähige Kosten



Die nicht förderfähigen und förderfähigen Kosten der Maßnahmen nach § 2 richten sich nach den Bestimmungen des GAP-Strategieplanes.