(1) 1Die zuständige Stelle hat nach Eingang eines Antrags auf Unterstützung die Vollständigkeit der Angaben und der beigefügten Nachweise zu prüfen. 2Fehlende Angaben oder Nachweise können von der zuständigen Stelle nach Eingang des Antrags unter Setzung einer angemessenen Frist nachgefordert werden. 3Die zuständige Stelle hat insbesondere zu prüfen, ob es sich bei dem zur Krisendestillation beantragten Wein um Rot- oder Roséwein der geschützten Ursprungsbezeichnung Württemberg oder Rheinhessen handelt.
(2)
1Die zuständigen Stellen errechnen nach Ablauf der Frist nach
§ 3 Absatz 3- 1.
- die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegende Gesamtmenge der für die Krisendestillation beantragten und bewilligungsfähigen Weine und
- 2.
- ob das in § 2 Absatz 1 jeweils festgelegte Finanzvolumen unter Berücksichtigung des in § 2 Absatz 5 genannten Betrages und der insgesamt zur Krisendestillation angemeldeten Menge
- a)
- ausreicht oder
- b)
- nicht ausreicht.
2Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b ist die Menge an bewilligungsfähigem zu destillierendem Wein je Antragsteller nach Absatz 3 zu mindern.
3Vor einer Minderung haben die zuständigen Stellen Maßnahmen nach
§ 2 Absatz 2 Satz 3 zu prüfen.
(3) Zur Bestimmung der geminderten Menge haben die zuständigen Stellen den Faktor
- 1.
- zu errechnen, mit der die Menge an bewilligungsfähigem zu destillierendem Wein je Antragsteller zu multiplizieren ist, um allen Antragstellern in gleichem Maße den Anteil der Unterstützung für den bewilligungsfähigen zu destillierenden Wein zu gewähren und
- 2.
- mit der jeweils beantragten Menge zu multiplizieren.
(4)
1Die zuständige Stelle hat den bewilligungsfähigen Antrag auf Unterstützung unter Anwendung des Betrages nach
§ 2 Absatz 5 durch Bescheid zu bewilligen
- 1.
- im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a im vollen Umfang,
- 2.
- im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b teilweise bei Zugrundelegung der nach Absatz 3 geminderten Menge.
2Die Unterstützung nach Satz 1 ist mit der Bedingung zu versehen, dass die Auszahlung der Unterstützung nach der Vorlage eines Nachweises der erfolgten Destillation nach
§ 5 erfolgt.
3Der bewilligende Bescheid ist dem Begünstigten bis zum 30. November 2026 bekanntzugeben.
(6) Liegen die Voraussetzungen für eine Unterstützung nicht vor, ist ein Antrag bis zum 30. November 2026 durch Bescheid abzulehnen.
(1) Nach Abschluss der Destillation hat der Begünstigte der zuständigen Stelle bis zum 1. April 2027 Folgendes vorzulegen:
- 1.
- einen Nachweis über die erfolgte Destillation der für die Unterstützung bewilligten Menge des zu destillierenden Weines,
- 2.
- eine Bestätigung des Begünstigten, dass der destillierte Alkohol ausschließlich für die in Artikel 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1913 festgelegten industriellen Zwecke verwendet wird,
- 3.
- die Angabe der Menge des aus der Destillation erzeugten Alkohols in Litern,
- 4.
- das Begleitdokument nach § 14 Absatz 1 der Weinüberwachungsverordnung für die beförderte Menge des zu destillierenden Weines nach Nummer 1 und
- 5.
- den Antrag auf und den Bescheid über die Qualitätsprüfung nach § 19 des Weingesetzes unter Angabe der zugeteilten amtlichen Prüfungsnummer für die beförderte Menge des zu destillierenden Weines nach Nummer 1.
(2) Die zuständige Stelle hat insbesondere zu prüfen, ob die destillierte Menge der zur Unterstützung bewilligten Menge an zu destillierendem Wein entspricht.
(3) Sofern die destillierte Menge der zur Unterstützung bewilligten Menge an zu destillierendem Wein entspricht oder diese übersteigt, hat die zuständige Stelle die mit Bescheid nach
§ 4 Absatz 4 Satz 1 bewilligte Unterstützung bis spätestens zum 31. Mai 2027 an den Begünstigten auszuzahlen.
(4)
1Sofern die destillierte Menge eines Begünstigten die zur Unterstützung bewilligte Menge an zu destillierendem Wein um nicht mehr als 25 Prozent unterschreitet, hat die zuständige Stelle die bewilligte Unterstützung durch Bescheid nach Satz 2 zu reduzieren.
2Die zu gewährende reduzierte Unterstützung ist zu berechnen und festzusetzen, indem nur die destillierte Menge an Wein mit dem Betrag nach
§ 2 Absatz 5 multipliziert wird.
3Die nach Satz 2 festgesetzte Unterstützung ist bis spätestens zum 31. Mai 2027 an den Begünstigten auszuzahlen.
(5)
1Sofern die destillierte Menge eines Begünstigten die zur Unterstützung bewilligte Menge an zu destillierendem Wein um mehr als 25 Prozent unterschreitet, hat die zuständige Stelle die bewilligte Unterstützung durch Bescheid nach Satz 2 zu reduzieren.
2Die zu gewährende reduzierte Unterstützung ist zu berechnen und festzusetzen, indem die destillierte Menge an Wein mit 50 Prozent des Betrags nach
§ 2 Absatz 5 multipliziert wird.
3Die nach Satz 2 festgesetzte Unterstützung ist bis spätestens zum 31. Mai 2027 an den Begünstigten auszuzahlen.
(1) Die nach Artikel 3 Absatz 3 der
Delegierten Verordnung (EU) 2026/1913 von den zuständigen Stellen durchzuführenden Kontrollen umfassen mindestens 5 Prozent aller Begünstigten, die einen Antrag auf Unterstützung gestellt haben, und mindestens 5 Prozent der bewilligten Finanzmittel.
(2)
1Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung teilt der Europäischen Kommission bis spätestens zum 31. Juli 2027 die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und 2 der
Delegierten Verordnung (EU) 2026/1913 mit.
2Zum Zweck dieser Mitteilung übermitteln die zuständigen Stellen der Länder der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung jeweils die für ihren Zuständigkeitsbereich aufsummierten Informationen nach Satz 1 in einem maschinenlesbaren Format bis spätestens zum 30. Juni 2027.