Das
Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes vom
22. Juli 1974 (BGBl. I S. 1505), das zuletzt durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" durch die Angabe „Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „auf dem Gebiet der Umwelt, der gesundheitlichen Belange des Umweltschutzessowie des Verbraucherschutzes und der Verbraucherrechtsdurchsetzung" durch die Angabe „auf dem Gebiet der Umwelt und der gesundheitlichen Belange des Umweltschutzes" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" durch die Angabe „Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" durch die Angabe „Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 wird die Angabe „Bundesministerium Umwelt, Naturschutz nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.
- 3.
- In § 3 wird die Angabe „Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" durch die Angabe „Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.
Das
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In
Artikel 246e § 2 Absatz 4 wird die Angabe „Umweltbundesamt" durch die Angabe „Bundesamt für Justiz" ersetzt.
Das
EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch
Artikel 18 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
- 2.
- In § 2 Nummer 1 in der Angabe vor Buchstabe a und in Buchstabe b wird jeweils die Angabe „Umweltbundesamt" durch die Angabe „Bundesamt für Justiz" ersetzt.
- 3.
- In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.
- 4.
- In § 11 Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.
- 5.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Soweit weitere Rechtsakte der Europäischen Union in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/2394 einbezogen worden sind, wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ermächtigt, die Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Justiz zu übertragen."
- b)
- In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.
- 6.
- § 29 wird gestrichen.
Das
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch
Artikel 21 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In
§ 19 Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „Umweltbundesamt" durch die Angabe „Bundesamt für Justiz" ersetzt.