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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (BesatzSchG k.a.Abk.)

G. v. 01.12.1955 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
; FNA: 624-1 Besatzungsschäden
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Erster Teil Abgeltungsvorschriften

Zweiter Abschnitt Entschädigungen

§ 4



(1) Eine Entschädigung wird gewährt für Besatzungsschäden, die dadurch entstanden sind, daß durch eine widerrechtliche und schuldhafte Handlung oder Unterlassung der Körper oder die Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt oder zerstört worden oder in Verlust geraten ist.

(2) War die Handlung oder Unterlassung nicht schuldhaft, so wird eine Entschädigung gewährt, wenn und soweit bei Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts in einem solchen Fall ein Ersatzanspruch begründet wäre.


§ 5



Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 4 vorliegen, wird eine Entschädigung gewährt

1.
für Besatzungsschäden an Sachen, die durch eine Besatzungsmacht ordnungsgemäß zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommen worden sind, wenn die Schäden während der Dauer der Inanspruchnahme entstanden sind und in ursächlichem Zusammenhang mit dieser stehen;

2.
für Besatzungsschäden, die in Durchführung von Manövern oder anderen militärischen Übungen an Grundstücken verursacht worden sind;

3.
für Besatzungsschäden an Straßen, Wegen, Brücken und Wasserstraßen, die nach Art und Umfang merklich über die Schäden hinausgehen, welche sich aus der gewöhnlichen Benutzung ergeben.


§ 6



(1) Als Besatzungsschäden im Sinne des § 5 Nr. 1 sind auch bauliche Veränderungen anzusehen, die auf Veranlassung einer Besatzungsmacht an einem zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommenen Grundstück vorgenommen worden sind, wenn das Grundstück infolge der Veränderung seinem ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr zu dienen geeignet oder seine Benutzung wesentlich beeinträchtigt oder seine Bewirtschaftung wesentlich erschwert ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 wird eine Entschädigung nach diesem Gesetz nicht gewährt, wenn ein Gebäude auf dem in Anspruch genommenen Grundstück errichtet worden ist und die Kosten der Beseitigung des Gebäudes und der Wiederherstellung des früheren Zustandes mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des Grundstücks im früheren Zustand betragen würden. Die Regelung der Rechtsverhältnisse in diesen Fällen bleibt einem besonderen Gesetz vorbehalten.


§ 7



(1) Die Entschädigung für den Verlust oder die Zerstörung einer Sache bemißt sich nach dem gemeinen Wert, den die Sache im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses hatte.

(2) Ist seit dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses eine wesentliche Änderung der Preis- und Wertverhältnisse eingetreten, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Der gemeine Wert beweglicher Sachen kann auf der Grundlage der Anschaffungskosten für neue Gegenstände gleicher Art unter Berücksichtigung der Wertminderung berechnet werden, die vom Zeitpunkt der Anschaffung bis zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses eingetreten ist.