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§ 40 - Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 752-10 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 02.09.2016; FNA: 752-10 Elektrizität und Gas
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§ 40 Anbindungsverpflichtung von Messeinrichtungen für Gas
Neue Messeinrichtungen für Gas im Sinne von § 20 sind bei registrierender Leistungsmessung spätestens ab dem 1. Juli 2028 an vorhandene Smart-Meter-Gateways anzubinden, im Übrigen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anbindung technisch möglich ist und dem jeweiligen Anschlussnutzer durch die Anbindung keine Mehrkosten entstehen.
Text in der Fassung des Artikels 17 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 18. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 347 m.W.v. 23. Dezember 2025
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Frühere Fassungen von § 40 MsbG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 23.12.2025 | Artikel 17 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347 |
| aktuell vorher | 27.05.2023 | Artikel 2 Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende vom 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133 |
| aktuell | vor 27.05.2023 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 40 MsbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 MsbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MsbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36 MsbG Ausstattungspflichten und freie Wahl des Messstellenbetreibers (vom 23.12.2025)
... Absatz 3 oder die Anbindung einer Messeinrichtung für Gas an das intelligente Messsystem nach § 40 zu verhindern oder nachträglich wieder abzuändern oder abändern zu lassen. ...
§ 46 MsbG Verordnungsermächtigungen (vom 27.05.2023)
... nach § 29 näher auszugestalten, 5. die Anbindungsverpflichtung nach § 40 näher auszugestalten, 6. das Verfahren nach den §§ 41 bis 45 näher ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
Artikel 2 EnEDiNG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... d werden die Buchstaben d und e. bb) In Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „ § 40 Absatz 3" durch die Angabe „§ 40b" ersetzt. b) Absatz 2 wird ... Dritte gelten die individuellen vertraglichen Vereinbarungen" eingefügt. 25. § 40 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... abgesehen werden." 35. In § 50 Absatz 2 Nummer 10 wird die Angabe „ § 40 Absatz 5" durch die Angabe „§ 41a" ersetzt. 36. § 52 wird wie ... anderes bestimmt ist." 41. In § 61 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „ § 40 Absatz 3" durch die Angabe „§ 40b" ersetzt. 42. § 64 wird wie ...
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
Artikel 17 EnWRÄndG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... an Messsysteme; Verordnungsermächtigung und Subdelegation". b) Die Angabe zu § 40 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 40 Anbindungsverpflichtung von ... b) Die Angabe zu § 40 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 40 Anbindungsverpflichtung von Messeinrichtungen für Gas". c) Nach der Angabe ... Absatz 3 oder die Anbindung einer Messeinrichtung für Gas an das intelligente Messsystem nach § 40 zu verhindern oder nachträglich wieder abzuändern oder abändern zu lassen." ... einem intelligentem Messsystem und einer Steuerungseinrichtung hinzuweisen." 20. § 40 wird durch den folgenden § 40 ersetzt: „§ 40 Anbindungsverpflichtung ... einer Steuerungseinrichtung hinzuweisen." 20. § 40 wird durch den folgenden § 40 ersetzt: „§ 40 Anbindungsverpflichtung von Messeinrichtungen für ... 20. § 40 wird durch den folgenden § 40 ersetzt: „ § 40 Anbindungsverpflichtung von Messeinrichtungen für Gas Neue Messeinrichtungen ...
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